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Wer darf bei den Regierungswahlen wählen?

Wählen können alle Schweizer Bürgerinnen und -bürger, die das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben, im Kanton Graubünden wohnen und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden (Art. 9 Abs. 1 und 2 KV).

Können auch Ausländerinnen und Ausländer an den Regierungswahlen teilnehmen?

Nein, auf kantonaler Ebene besteht kein Ausländerstimmrecht. Ausländerinnen und Ausländer können auch dann nicht an den Regierungswahlen teilnehmen, wenn sie in ihrer Wohnsitzgemeinde stimmberechtigt sind.

Sind Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer bei den Regierungswahlen wahlberechtigt?

Ja, wahlberechtigt sind auch die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (siehe Art. 3 Abs. 2 und 3 GPR).

Wie kann man die Kandidierenden wählen und was ist dabei zu beachten?

Für die Stimmabgabe sind die von der Standeskanzlei abgegebenen Wahlzettel mit den vorgedruckten Namen der Kandidierenden zu verwenden. Die Stimmabgabe erfolgt durch Ankreuzen der Kandidierenden. Es können maximal fünf Kandidierende angekreuzt werden. Wahlzettel mit mehr als fünf Kreuzen sind ungültig (Art. 34 Abs. 1bis GPR). Die Kreuze müssen handschriftlich angebracht werden. Kumulieren ist nicht zulässig.