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Wer kann für die Regierung kandidieren?

In die Regierung können sich alle Schweizer Bürgerinnen und -bürger wählen lassen, die das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben, im Kanton Graubünden wohnen und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden (Art. 9 Abs. 1 und 2 KV). Bisherige Regierungsmitglieder dürfen sich zweimal zur Wiederwahl stellen (Art. 39 Abs. 3 KV).

Wie kann man sich als Regierungskandidat/-in zur Wahl stellen lassen?

Für die Regierungswahlen gilt ein Anmeldeverfahren. Es werden nur gültig vorgeschlagene Kandidierende zur Wahl zugelassen (Art. 19a Abs. 1 und 2 GPR). Dazu muss ein Wahlvorschlag in Papierform bei der Standeskanzlei, Reichsgasse 35, 7001 Chur, eingereicht werden.

Bis wann müssen die Wahlvorschläge spätestens eingereicht werden?

Wahlvorschläge müssen bis spätestens Montag, 13. April 2026, 12.00 Uhr bei der Standeskanzlei, Reichsgasse 35, 7001 Chur, eingereicht werden. Es gilt der Zeitpunkt des Eintreffens, das Datum des Poststempels genügt nicht zur Wahrung der Eingabefrist.

Bis wann kann ein Wahlvorschlag zurückgezogen werden?

Rückzüge müssen bis spätestens am Freitag, 17. April 2026, 12.00 Uhr, bei der Standeskanzlei, Reichsgasse 35, 7001 Chur, eingetroffen sein (Art. 19g Abs. 1 GPR i.V.m. Art. 21s VPR). Das Datum des Poststempels genügt nicht zur Wahrung der Eingabefrist. Die vorgeschlagene Person muss dem Rückzug schriftlich zustimmen (Art. 19g Abs. 2 GPR).

Welche Angaben der Kandidierenden werden auf dem Wahlzettel zum Ankreuzen abgedruckt?

Der Wahlzettel enthält mit fortlaufender Nummerierung Namen und Vornamen der Kandidierenden in alphabetischer Reihenfolge und die weiteren Angaben zu den Kandidierenden (Jahrgang, Berufsbezeichnung, Wohnort und gegebenenfalls Zugehörigkeit zu einer Partei oder Gruppierung sowie bei bisherigen Amtsinhaberinnen und Amtsinhabern den Vermerk "bisher"). Vor jedem Namen steht ein Feld zum Ankreuzen. Die Angaben zusammen dürfen 80 Zeichen (inkl. Leerschläge und Satzzeichen) nicht überschreiten. Die Parteizugehörigkeit wird gegebenenfalls auch auf dem Wahlzettel aufgedruckt, ist aber nicht Teil der Zeichenbegrenzung.

Können sich bei einem zweiten Wahlgang auch neue Kandidierende wählen lassen?

Neue Kandidaturen sind bei einem zweiten Wahlgang zulässig (Art. 19i Abs.2 GPR).