Welche Anforderungen muss der Wahlvorschlag erfüllen?
Der Wahlvorschlag darf maximal fünf Namen wählbarer Personen enthalten und muss von mindestens 20 Stimmberechtigten mit politischem Wohnsitz im Kanton Graubünden handschriftlich unterzeichnet sein. Das Wahlvorschlagsformular muss vollständig ausgefüllt eingereicht werden, d.h. inklusive Unterschrift der vorgeschlagenen Person sowie der Angaben und Unterschriften der Unterzeichnenden und der Vertretung sowie der Stellvertretung des Wahlvorschlags. Fehlt die unterschriftliche Bestätigung der vorgeschlagenen Person, wird der Name gestrichen (Art. 19c Abs. 3 GPR).
Kann mehr als ein Wahlvorschlag unterzeichnet werden?
Niemand kann mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Andernfalls wird der Name von allen Wahlvorschlägen gestrichen.
Welche Angaben der Kandidierenden müssen auf dem Wahlvorschlag angegeben werden?
Kandidierende müssen ihren amtlichen Familien- und Vornamen, das Geburtsdatum und die Wohnadresse angeben. Es kann daneben auch der Name, unter welchem eine Person politisch oder im Alltag bekannt ist, angegeben werden (beispielsweise "Ueli" statt "Ulrich" oder ein Allianzname).
Welche Funktion haben Vertreter/-innen und Stellvertreter/-innen eines Wahlvorschlags?
Für den Verkehr mit den Behörden muss für jeden Wahlvorschlag eine Person als Vertreterin oder Vertreter und eine weitere Person als Stellvertreterin oder Stellvertreter der Unterzeichnenden bezeichnet werden. Die Vertreter/-innen der Wahlvorschläge und deren Stellvertreter/-innen sind berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichnenden die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.
Wer gilt als Vertreter/-in und Stellvertreter/-in, wenn diese Personen auf dem Wahlvorschlag nicht angegeben werden?
Wird auf die Angabe dieser Personen verzichtet, gilt die erstunterzeichnende Person als Vertretung und die zweitunterzeichnende als Stellvertretung.
Können auch Kandidierende oder die präsidierenden oder geschäftsführenden Personen einer Partei Vertreter/-in oder Stellvertreter/-in sein?
Ja, auch Kandidierende oder die präsidierenden oder geschäftsführenden Personen einer Partei können als Vertreter/-in oder Stellvertreter/-in sein.