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Verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit Tieren unterliegen einer Bewilligungspflicht. So benötigen Personen, die einen gewerbsmässigen Umgang mit Tieren haben ebenso eine Bewilligung wie Personen, die Tierversuche durchführen oder eine Tierarztpraxis betreiben. Mehr Informationen stellen wir in den weiteren Abschnitten zur Verfügung.

Gewerbsmässiger Umgang mit Tieren

Der gewerbsmässige Umgang mit Tieren ist dann gegeben, wenn die Absicht besteht, für sich oder für Dritte ein Einkommen oder einen Gewinn zu erzielen oder Unkosten zu decken (eigene oder jene Dritter). Es spielt dabei keine Rolle, ob die Dienste direkt, telefonisch oder über elektronische Medien (z.B. Internet) angeboten werden oder ob sie national oder international betrieben werden.

Unter die Bewilligungspflicht fallen Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Wirbeltieren, Kopffüsser und Panzerkrebsen, gewerbsmässige Klauen- und Hufpflege sowie Handel und Werbung mit Tieren (inkl. Wildtiere).

Grundvoraussetzungen für eine Bewilligungserteilung sind der Nachweis der nötigen Fachkompetenz, eine tierschutzkonforme Infrastruktur und die Gewährleistung der fachgerechten Betreuung der Tiere.

Bitte achten Sie auf Vollständigkeit der Gesuchunterlagen (siehe Ordner Formulare), damit der Bewilligungsprozess speditiv durchgeführt werden kann. Wir weisen darauf hin, dass eine Bewilligung kostenpflichtig ist, sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden sein kann.

Berufe der Tiergesundheitspflege und Praxisführung

Eine Bewilligung (Gesuch Praxisbewilligung) vom zuständigen Kanton (Territorialitätsprinzip) ist erforderlich, um in eigener fachlicher Verantwortung gegen Entschädigung (Art. 13 VetG):

a)    Krankheiten, Verletzungen oder gesundheitliche Störungen an Nutz- und Heimtieren festzuhalten und zu behandeln;

b)    der Fortpflanzung dienende Eingriffe an Nutz- und Heimtieren vorzunehmen;

c)     Heilmittel für Tiere abzugeben.

Im Rahmen von Kontrollen in tierärztlichen Privatapotheken wird periodisch überprüft, ob die Vorschriften über den korrekten Umgang mit Arzneimitteln (Lagerung, Abgabe, Buchführung etc.) eingehalten werden.


Auch in anderen Geschäften, die TAM abgeben oder verkaufen (Zoo- und Imkereifachgeschäfte), werden Detailhandelskontrollen durchgeführt.

Tierversuche

Tierversuche sind wissenschaftliche Experimente an oder mit lebenden Tieren. Zur Durchführung eines Tierversuchs muss vorgängig eine Tierversuchsbewilligung mittels Tierversuchsgesuch (Form A) bei der zuständigen Fachstelle des Amtes für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit (ALT) eingeholt werden. Eingegangene Tierversuchsgesuche werden von der kantonalen Tierversuchskommission (TVKGR) genau geprüft. Auf Basis der Empfehlungen der Kommission entscheidet das ALT über die Bewilligung des Gesuches sowie allfällige Auflagen.

Weiteres Wissenswertes zum Thema Tierversuche finden Sie auf der Homepage des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) oder können direkt bei der zuständigen Fachstelle des ALT in Erfahrung gebracht werden.

Infos

Gewerbsmässiger Umgang mit Tieren

Als Heim- und Nutztiere gehaltene Wildtiere

Formulare

Gewerbsmässiger Umgang mit Tieren

Bewilligungsgesuch für Tierausstellungen, Tiermärkte, Tierbörsen und Werbung mit Tieren
Bewilligungsgesuch für das Handeln mit Tieren
Bewilligungsgesuch von gewerbsmässigen Tierhaltungen
Bewilligungsgesuch für die gewerbsmässige Klauenpflege
Bewilligungsgesuch für das Halten von Wildtieren
Bewilligungsgesuch für Tourneen von Zirkussen mit Wildtieren
Zusatzformular Gehege
Zusatzformular Personenblatt
Zusatzformular Tierbestand
Zusatzformular Tourneeplan

Detailhandel / Praxisbewilligung
Gesuch Praxisbewilligung

Tierversuche

Tierversuchsgesuch Form-A
Anhang zu Form-A
Form C