Tierverkehr
Neue Haltungen von Klauentieren (Tiere der Rinder-. Schweine-, Ziegen- und Schafgattung), von Equiden, Geflügel, Bienen und Speisefischen (Aquakulturbetriebe) müssen registriert werden. Dies gilt auch für Hobbyhaltungen.
Ziel dieser Erfassung v.a. auch der Hobbyhaltungen sind die Überwachung der Tiergesundheit, die Bekämpfung der Tierseuchen und die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln tierischer Herkunft.
Klauentiere müssen gekennzeichnet (Ohrmarke) und Equiden identifiziert (Mikrochip) werden und für Rinder, Pferde und Schweine müssen zusätzlich alle Tierbewegungen über eine zentrale Datenbank (www.agate.ch) erfasst werden.
Seit dem 01.01.2020 müssen auch alle Standortwechsel von Schafen und Ziegen der Tierverkehrsdatenbank (TVD) gemeldet und neugeborene Tiere registriert und mit 2 Ohrmarken (Ausnahme Schlachtgitzi bis 120 Tage) markiert werden. Bei Schafen muss zwingend eine davon elektronisch sein. Für Tiere geboren vor dem 01.01.2020 bestehen Übergangsfristen bei der Registrierung und Markierung. Sämtliche Information finden sich aktualisiert auf www.schafeziegen.ch sowie der homepage des BLV unter Tierverkehrskontrolle.
Die Überwachung der Sömmerung, des Viehhandels und des Importes und Exportes von lebenden Tiere ist eine wichtige Tätigkeit zur Erhaltung der Tiergesundheit.
Sömmerung
Jährlich verbringen die meisten Bündner und Glarner Nutztiere (Rindvieh, Schafe, Ziegen, Schweine) den Sommer auf den Alpen. Zusätzlich werden 20‘000 Tiere der Rindergattung, 19‘000 Schafe und 2‘000 Ziegen aus anderen Kantonen in Graubünden und Glarus gesömmert.
Mit der Weisung für die Sömmerung für die Kantone Glarus und Graubünden sind wir dafür besorgt, dass die Tiere im Herbst gesund in die Talbetriebe zurückkehren. Als Ergänzung zu den Weisungen regelt die Wegleitung die Abkalbungen auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben und ist integrierter Bestandteil zu den Weisungen für die Sömmerung der Kantone Glarus und Graubünden.
Eine Liste der Alpen mit Rauschbrandfällen in den letzten 25 Jahren hilft den Alpverantwortlichen beim Entscheid, ob eine entsprechende Impfung vor der Sömmerung sinnvoll ist.
Die Alpverantwortlichen des Kantons Glarus erstellen sofort nach vollzogener Alpbestossung ein Verzeichnis der Sömmerungstiere und schicken dieses an das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit.
Für das Projekt "Sömmerungskonzept Glarner Alpen" sind ein Leitfaden Sömmerungskonzept Glarner Alpen und Informationsblätter für die Alpeigentümer verfügbar.
Ist ein Nutztier (Rindvieh, Kleinvieh, Equid, etc.) im unwegsamen Gelände einer Alp verunfallt, gibt es meist neben dem Helikopter keine Alternative zur Bergung des Tieres. Doch mit der Familiengönnerschaft der Rega ist die teure Bergung kostenlos. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Rega und im Flyer unter Infos.
Import und Export
Importe
Die geplante Einfuhr von Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen, Hausschweinen, „anderen Paarhufern“ (z.B. Kameliden), Geflügel und Bienen sind frühzeitig (mindestens 1 Woche im voraus) dem ALT zu melden: Erkundigen Sie sich frühzeitig über die Dauer und die Massnahmen während der vorgeschriebenen Quarantäne. Ausserdem muss das Eintreffen der Tiere dem zuständigen Amtstierarzt spätestens 24 Stunden nach der Ankunft gemeldet werden.
Exporte
Für die Erstellung dieser Gesundheitszeugnisse (Traces, Anhang II) für lebende Tiere ist das kantonale Veterinäramt, in welchem die Tiere gehalten werden und unabhängig vom Wohnsitz des Tierbesitzers zuständig. Die Zeugnisse müssen frühzeitig (mindestens eine Woche im voraus) beantragt werden (Antragsformulare siehe Rubrik Formulare).
Pferde, Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen, Hausschweine, „andere Paarhufer“ (z.B. Kameliden), Hunde, Katzen und Frettchen zu Handelszwecken, Hasenartige, Geflügel, Fische und Bienen, sowie Tiere aus „zugelassenen Zentren" (wie z.B. Zoos) werden dann vom zuständigen regionalen Amtstierarzt durch das elektronische System TRACES erfasst und der zuständigen Veterinärbehörde des Bestimmungslandes elektronisch gemeldet.
Für vorübergehend ausgeführte Equiden (Turniere, Ferien) genügt ein Anhang II in Papierform.
Die amtstierärztliche Untersuchung von lebende Tieren hat innerhalb von 24 Stunden vor der Abfahrt zu erfolgen.
Transporteure
Beachten Sie bitte, dass für die grenzüberschreitende gewerbliche Verbringung von Tieren nur Transporteure zugelassen sind, welche von einem Veterinäramt anerkannt sind.
Mehr zu dem Thema finden Sie auf der Homepage vom BLV
BLV - Einfuhr/Ausfuhr
Tierschutz bei Tiertransporten
Transporte sind für Tiere oft ungewohnt und müssen deshalb schonend und ohne unnötige Verzögerung durchgeführt werden.
Transporte kleiner Heimtiere
Hunde sind am besten in einer fixierten Transportkiste oder getrennt mittels Abschrankung (Gitternetz) im hinteren Teil des Fahrzeuges zu platzieren. Katzen und andere kleine Heimtiere gehören in eine Transportbox.
Nutztiertransporte
Beim Transport von Nutztieren sind zahlreiche Vorschriften aus der Strassenverkehrs-, Tierseuchen- und Tierschutzgesetzgebung zu beachten. Weiteres Wissenswertes finden Sie unter der Rubrik "Infos" und auf der Homepage des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).
Infos
Formulare