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Sömmerung

Jährlich verbringen die meisten Bündner und Glarner Nutztiere (Rindvieh, Schafe, Ziegen, Schweine) den Sommer auf den Alpen. Zusätzlich werden 20‘000 Tiere der Rindergattung, 19‘000 Schafe und 2‘000 Ziegen aus anderen Kantonen in Graubünden und Glarus gesömmert.

Mit der Allgemeinverfügung für die Sömmerung für den Kanton Graubünden und mit der Allgemeinverfügung für die Sömmerung für den Kanton Glarus sind wir dafür besorgt, dass die Tiere im Herbst gesund in die Talbetriebe zurückkehren. Als Ergänzung und integrierter Bestandteil der Allgemeinverfügungen regelt die Wegleitung und die dazugehörige Checkliste die Abkalbungen auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben.

Eine Liste der Alpen mit Rauschbrandfällen in den letzten 25 Jahren hilft den Alpverantwortlichen beim Entscheid, ob eine entsprechende Impfung vor der Sömmerung sinnvoll ist. 

Die Halter von Hunden tragen für die Dauer des Aufenthaltes in der Hundedatenbank Amicus (www.amicus.ch) die Adresse der Alp ein. Dafür vorgesehen ist ein Feld, in welchem temporäre Adressen eingetragen werden können. Die Halter von Hunden aus dem Ausland füllen das nötige Formular innerhalb von 10 Tagen nach Einreise aus und senden dieses an das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit, Ringstrasse 10, 7001 Chur, info@alt.gr.ch.

Ist ein Nutztier (Rindvieh, Kleinvieh, Equid, etc.) im unwegsamen Gelände einer Alp verunfallt, gibt es meist neben dem Helikopter keine Alternative zur Bergung des Tieres. Doch mit der Familiengönnerschaft der Rega ist die teure Bergung kostenlos. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Rega und im Merkblatt.

Seit 2021 haben Alpverantwortliche von entlegenen Schaf- und/oder Ziegenalpen die Möglichkeit zur Schaffung spezieller Bedingungen, damit sie schwerverletzte oder schwerkranke Tiere von ihrem Leiden selber erlösen dürfen. Mehr Informationen dazu enthält das Merkblatt zum fachgerechten Töten von schwerverletzten / schwerkranken Schafen und Ziegen auf entlegenen Alpen.

Tierverkehr

Neue Haltungen von Klauentieren (Tiere der Rinder-. Schweine-, Ziegen- und Schafgattung), von Equiden, Geflügel, Bienen und Speisefischen (Aquakulturbetriebe) müssen registriert werden. Dies gilt auch für Hobbyhaltungen.

Ziel dieser Erfassung v.a. auch der Hobbyhaltungen sind die Überwachung der Tiergesundheit, die Bekämpfung der Tierseuchen und die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln tierischer Herkunft.
Klauentiere müssen gekennzeichnet (Ohrmarke) und Equiden identifiziert (Mikrochip) werden und für Rinder, Pferde und Schweine müssen zusätzlich alle Tierbewegungen über eine zentrale Datenbank (www.agate.ch) erfasst werden.

Seit dem 01.01.2020 müssen auch alle Standortwechsel von Schafen und Ziegen der Tierverkehrsdatenbank (TVD) gemeldet und neugeborene Tiere registriert und mit 2 Ohrmarken (Ausnahme Schlachtgitzi bis 120 Tage) markiert werden. Bei Schafen muss zwingend eine davon elektronisch sein. Für Tiere geboren vor dem 01.01.2020 bestehen Übergangsfristen bei der Registrierung und Markierung. Sämtliche Information finden sich aktualisiert auf www.schafeziegen.ch sowie der homepage des BLV unter Tierverkehrskontrolle.

Die Überwachung der Sömmerung, des Viehhandels und des Importes und Exportes von lebenden Tiere ist eine wichtige Tätigkeit zur Erhaltung der Tiergesundheit. 

Märkte und Ausstellungen

An Veranstaltungen wie Märkten und Ausstellungen kommen viele Tiere aus unterschiedlichen Haltungen zusammen. Dies erhöht die Gefahr, dass Krankheiten verschleppt werden. Solche Anlässe bedeuten zudem immer eine gewisse Belastung für die Tiere.

Das Merkblatt Nutztierausstellungen fasst die wichtigsten Informationen für Nutztierausstellungen zusammen. Weitere Fachinformationen finden Sie auf der BLV-Homepage.

Import und Export

Importe

Die geplante Einfuhr von Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen, Hausschweinen, „anderen Paarhufern“ (z.B. Kameliden), Geflügel und Bienen sind frühzeitig (mindestens 1 Woche im voraus) dem ALT zu melden: Erkundigen Sie sich frühzeitig über die Dauer und die Massnahmen während der vorgeschriebenen Quarantäne. Ausserdem muss das Eintreffen der Tiere dem zuständigen Amtstierarzt spätestens 24 Stunden nach der Ankunft gemeldet werden.  

Exporte

Für die Erstellung dieser Gesundheitszeugnisse für lebende Tiere ist das kantonale Veterinäramt, in welchem die Tiere gehalten werden und unabhängig vom Wohnsitz des Tierbesitzers zuständig. Die Zeugnisse müssen frühzeitig (mindestens eine Woche im voraus) beantragt werden (Antragsformulare siehe Rubrik Formulare).

Alle Handelsbeteiligte müssen im Voraus im neuen Traces NT-System erfasst und validiert worden sein. Je nach Standort der Handelsbeteiligten muss diese Validierung von der zuständigen Veterinärbehörde vorgenommen werden.

Pferde, Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen, Hausschweine, „andere Paarhufer“ (z.B. Kameliden), Hunde, Katzen und Frettchen zu Handelszwecken, Hasenartige, Geflügel, Fische und Bienen, sowie Tiere aus „zugelassenen Zentren" (wie z.B. Zoos) werden dann vom zuständigen regionalen Amtstierarzt durch das elektronische System TRACES NT erfasst und der zuständigen Veterinärbehörde des Bestimmungslandes elektronisch gemeldet. 

Die amtstierärztliche Untersuchung von lebende Tieren hat innerhalb von 24 Stunden vor der Abfahrt zu erfolgen.

Transporteure

Beachten Sie bitte, dass für die grenzüberschreitende gewerbliche Verbringung von Tieren nur Transporteure zugelassen sind, welche von einem Veterinäramt anerkannt sind. 

Allen Reitern, die ins Ausland reisen, um an einem Reitturnier teilzunehmen und ihre Pferde transportieren müssen, rät das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit, sich zu vergewissern, dass sie im Besitz der richtigen Bewilligung sind.

Die Anforderungen an Transport und Ausrüstung sind nicht dieselben wie bei einer Reise als Privatperson oder in der Freizeit.

Pferdetransporte durch oder für Reiter, für die mit der Veranstaltungsteilnahme ein Einkommen oder Teileinkommen generiert oder angestrebt wird, gelten als Teil einer wirtschaftlichen Aktivität und sind von Auflagen nicht ausgenommen. Somit müssen diese an die Fahrer und Fahrzeuge für kurze Beförderungen bis acht Stunden (Typ 1) oder lange Beförderungen über acht Stunden (Typ 2) erfüllt werden.

Wir möchten darauf hinweisen, dass eine entsprechende Ausbildung Bestandteil der Bewilligung ist. Dazu ist i. d. R. ein Kurs ausreichend, wie er zum Beispiel vom Schweizerischen Viehhändlerverband SVV (www.viehhandel-schweiz.ch) angeboten wird. Ohne diese Ausbildung können Sie keine Transportbewilligung erhalten. In jedem Fall sind die Bestimmungen, insbesondere die verlangte Form des Ausbildungsnachweises, am Zielort im Ausland zu erfragen und zu befolgen.

Um eine entsprechende Bewilligung ausstellen zu können, benötigen wir ein vollständig ausgefülltes Gesuchsformular (siehe Formulare).

Mehr zu dem Thema finden Sie auf der Homepage vom BLV
BLV - Einfuhr/Ausfuhr  

Tierschutz bei Tiertransporten

Transporte sind für Tiere oft ungewohnt und müssen deshalb schonend und ohne unnötige Verzögerung durchgeführt werden.

Transporte kleiner Heimtiere
Hunde sind am besten in einer fixierten Transportkiste oder getrennt mittels Abschrankung (Gitternetz) im hinteren Teil des Fahrzeuges zu platzieren. Katzen und andere kleine Heimtiere gehören in eine Transportbox.

Nutztiertransporte
Beim Transport von Nutztieren sind zahlreiche Vorschriften aus der Strassenverkehrs-, Tierseuchen- und Tierschutzgesetzgebung zu beachten. Für den Transport von kranken und verletzten Schlachttieren wurden im Mai 2022 in einem Leitfaden die gesetzlichen Grundlagen präzisiert. Weiteres Wissenswertes finden Sie unter der Rubrik "Infos" und auf der Homepage des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).

Tiertransport Vorschriften
Diese Vollzugshilfe wurde von der Vereinigung der Schweizer Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte (VSKT) unter Mitwirkung vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) und dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) erstellt.

Sie stützt sich auf die Grundlagen der Strassenverkehrs-, Tierseuchen- und der Tierschutzgesetzgebung ab.

Haustiere aus der Ukraine

Die vorübergehenden Erleichterungen der Einreisebedingungen für Hunde und Katzen aus der Ukraine werden per 1. August 2023 aufgehoben. Ab diesem Datum gelten für Tiere aus der Ukraine wieder die üblichen Einfuhrbedingungen, siehe Merkblatt (Merkblatt auf UkrainischMerkblatt auf Russisch).

Weitere Informationen finden Sie unter:

Kanton GR - Für Gastfamilien / Hilfsplattform für Geflüchtete mit Haustieren in der Schweiz

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit (BLV) - Reisen mit Heimtieren

Infos

Import und Export
Zuständigkeitsgebiete der regionalen Amtstierärzte
Sömmerung
Allgemeinverfügung für die Sömmerung für den Kanton Graubünden
Allgemeinverfügung für die Sömmerung für den Kanton Glarus
Wegleitung für Abkalbungen auf Sömmerungsbetrieben
Checkliste für Abkalbungen auf Sömmerungsbetrieben
Alpen mit Rauschbrandfällen in den letzten 25 Jahren
Merkblatt Rega
Tötung schwerverletzter und erkrankter Schafe und Ziegen (Publikation)
Merkblatt zum fachgerechten Töten von schwerverletzten/schwerkranken Schafen und Ziegen auf entlegenen Alpen
Infoblatt Rinderhaltung ohne Verkehrsmilchproduktion
Infoblatt Milchkühe
Infoblatt Milchhygiene Primärproduktion
Infoblatt Alpsömmerung von Schweinen
Merkblatt Private Wasserversorgungen

Tierschutz bei Tiertransporten
Leitfaden Beurteilung Transportfähigkeit Schlachttiere
Abstufung Lahmheitsgrade Rind und Transportfähigkeit
Allgemeine Transportvorschriften für Huf- und Klauentiere sowie Geflügel
Transport von Nutztieren
Anbindung von Stieren beim Transport

Internationale Tiertransporte
Handbuch

Formulare