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Die Grösse und den moralischen Fortschritt einer Nation kann man daran messen, wie sie ihre Tiere behandeln. (von Mahatma Gandhi)

Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen, für ihr Wohlbefinden zu sorgen und die Würde jedes seiner Tiere zu schützen.
Die Fachstelle Tierschutz sichert den Vollzug der Schweizer, der Bündner und der Glarner Tierschutzgesetzgebung, überprüft die Gesetzeskonformität der Tierhaltungen, die Aus- und Weiterbildung der Tierhalter und stellt, falls erforderlich, die nötigen Bewilligungen aus. Bei Verdacht auf Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung ist die Fachstelle auf Meldungen aus der Bevölkerung angewiesen. Nur so ist es möglich, frühzeitig und effizient eine Wiederherstellung der Gesetzeskonformität zu erreichen. Meldungen können über das offizielle Meldeformular dem Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubünden (ALT) per Post oder per E-Mail eingereicht werden.

Nutztiere

Tiere, die direkt oder indirekt zur Produktion von Lebensmitteln oder für eine bestimmte andere Leistung gehalten werden bezeichnet man als Nutztiere. Hierzu zählen insbesondere Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Geflügel und Kaninchen, aber auch z.B. Lama, Alpaka, Rotwild etc.

Haltungsanforderungen
Nutztiere müssen ihren Haltungsanforderungen entsprechend gehalten werden. Informationen dazu finden Sie sowohl in der Dokumentation des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) als auch unter "Infos".

Ausbildungspflicht

Wer Nutztiere betreut, muss über eine entsprechende Ausbildung verfügen. Welche Ausbildung für die jeweilige Tierhaltung erforderlich ist, regelt Art. 31 der Tierschutzverordnung.

Bauvorhaben
Die Verantwortung der Gesetzeskonformität eines Stallneu- bzw. -umbaus des liegt jederzeit beim Bauherrn rsp. beim Tierhalter. Nutzen Sie die vorhandenen Informationsquellen des BLV und die Beratungsdienstleistungen z.B. des Landwirtschaftlichen Betriebs- und Beratungszentrums LBBZ Plantahof. Weiteres Wissenswertes finden Sie unter "Infos".

Schmerzhafte Eingriffe
Schmerzhafte Eingriffe wie Enthornung von Kälbern in den ersten drei oder Kastration von männlichen Jungtieren in den ersten zwei Lebenswochen dürfen von Tierhaltern selber durchgeführt werden, wenn diese vorgängig einen vom Bundesamt für Landwirtschaft und vom BLV anerkannten Sachkundenachweis erlangt haben. Weiteres Wissenswertes finden Sie unter "Infos".

Heimtiere

Tiere, welche aus Interesse am Tier oder als Gefährte im Haushalt gehalten werden, werden von der Gesetzgebung als Heimtiere bezeichnet. Der Tierhalter ist verpflichtet, sich vor der Beschaffung eines Tieres die nötigen Kenntnisse zu erarbeiten und diese in einer tiergerechten Haltung seines Tieres oder seiner Tiere umzusetzen.

Die Haltung domestizierter Haustiere als Heimtiere ist nicht bewilligungspflichtig. Dazu gehört die Haltung von z.B. Hunden, Katzen, Kaninchen, Tauben, Hühnern, Enten und anderem Geflügel. Klauentiere und Pferde können auch als Heimtiere gehalten werden, verlieren dann aber den Nutztierstatus.

Offizielle Ausbildungsnachweise sind nur für die gewerbsmässige Heimtierhaltung notwendig: Gewerbsmässiger Umgang mit Tieren

Die Mindestanforderungen an die Haltung von Heimtieren sind in den Anhängen 1 und 2 der Tierschutzverordnung definiert.
Beachten Sie, dass die Mehrheit aller Heimtiere Sozialpartner brauchen und nicht alleine als Heimtier gehalten werden dürfen. Der Mensch kann diese Funktion in den meisten Fällen nicht übernehmen, auch Tiere anderer Spezies nicht! Der Sozialpartner muss ein Artgenosse sein.
Unter Infos und auf den Webseiten zahlreicher Interessensgemeinschaften ist Interessantes und Wissenswertes über die Tiere aufgeschaltet. Erkundigen Sie sich auch dort! 

Wildtiere

Haltung von Wildtieren
Zu den Wildtieren gehören alle Wirbeltiere, ausser die Haustiere, sowie Kopffüsser (z.B. Tintenfische) und Panzerkrebse (z.B. Hummer). Wildtiere gelten als nicht domestiziert, weshalb eine tierartengerechte Zucht und Haltung genaue Kenntnis über die Tierart und deren Bedürfnisse verlangen. Im Anhang 2 der Tierschutzverordnung sind die Minimalanforderungen für Gehege und Infrastruktur von Wildtierhaltungen definiert. Hier finden Sie Interessantes über die Haltung bestimmter Wildtierarten: Homepage BLV. Für Informationen betreffend weitere Wildtierarten wird auf die tierartenspezifischen Interessensgemeinschaften verwiesen.

Das Kapitel 4 der Tierschutzverordnung regelt die Haltung von Wildtieren und deren Bewilligungspflicht. Nicht bewilligungspflichtig sind unter anderem folgende Tierarten: nicht schwierig zu haltende Kleinnager wie z.B. Mäuse, Ratten, Meerschweinchen und Hamster, aber auch viele Ziervögel, Zierfische, Reptilien und Amphibien.

Als Gewerbsmässig gelten folgende Wildtierhaltungen

§  zoologische Gärten, Zirkusse, Durchfahrparks, Wildparks, Kleinzoos, Delfinarien, Volieren, Schauaquarien, Schauterrarien, Tierschauen mit festem Standort sowie ähnliche Einrichtungen, die entweder gegen Entgelt besichtigt werden können oder die ohne Entgelt besichtigt werden können, jedoch in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen wie Gaststätten, Ladengeschäften oder Freizeiteinrichtungen betrieben werden.

§  Betriebe, in denen Wildtiere für medizinische Behandlungen, zur Eier-, Fleisch- oder Pelzgewinnung oder für ähnliche Zwecke gewerbsmässig gehalten oder genutzt werden.

§  Betriebe, in denen Wildtiere für die Jagd oder die Fischerei gezüchtet werden.

Eine Grundvoraussetzung für eine Bewilligungserteilung aller gewerbsmässigen Haltungen und privater Haltungen bewilligungspflichtiger Wildtiere ist ein Ausbildungsnachweis des Tierhalters, siehe Art. 85, Art. 197 (TSchV). Wildtiere, welche besondere Ansprüche an die Haltung und Pflege stellen, sind zusätzlich gutachtungspflichtig, Art. 92 TSchV. Weitere Informationen und Formulare finden Sie weiter unten unter Infos und Formulare.

Mehr über die Wildtierhaltung, insbesondere über die Bewilligungs- und Ausbildungspflicht schwierig zu haltende Arten finden sie hier.

Nicht als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten Haltungsbecken in der Gastronomie und einzelne Aquarien. 

Findeltiere

Findel- oder Fundtiere sind Heimtiere, die sich verirrt haben bzw. dem Besitzer dauerhaft entlaufen sind, sowie dauerhaft verloren gegangene Tiere, deren Besitzer unbekannt ist. Die Zuständigkeit für herrenlose und entlaufene Tiere im Kanton Graubünden liegt bei den Gemeindeorganen. Gefundene Tiere sind den Gemeindeorganen zu melden.
Der Finder eines verlorenen Tieres ist gesetzlich verpflichtet, den Eigentümer über den Fund zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, den Fund bei einer vom Kanton bezeichneten Meldestelle anzuzeigen.
 
Meldestellen für vermisste oder gefundene Haustiere

Schweizerische Tiermeldezentrale, STMZ (365 Tage / Jahr und 24 h / Tag)
Tier-Fundmeldung:  Tel. 0848 357 358 (Normaltarif)
Tier-Vermisstmeldung:  Tel. 0900 357 358 (SFr. 1.95/Min)
Alle Meldungen auch online  http://www.stmz.ch (gratis)

 

Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit (kantonale Meldestelle; siehe offizielle Öffnungszeiten )
Tier-Fundmeldung                    Tel. 081 257 24 15 (Normaltarif)
Alle Meldungen auch online        www.alt.gr.ch


Wildvögel in Not

Verletzte und Kranke sowie sicher verlassene Jungvögel können dem nächsten Wildhüter oder Jagdaufseher oder direkt bei einer der anerkannten Vogelpflegestationen abgegeben werden. Betreffend Vorgehen und Umgang mit solchen Tieren konsultieren sie bitte die Checkliste siehe Infos.
Für weitere Fragen gibt das Amt für Jagd und Fischerei Auskunft.

Igel in Not
Finden Sie untergewichtige, verletzte oder kranke Igel, kontaktieren Sie den nächstgelegenen Tierarzt oder die Igelstation im Tierheim Arche in Chur (Tel. 081 353 19 29). Weitere Informationen finden sie unter http://www.tierheim-chur.ch

Wildlebende Amphibien, Reptilien und Kleinsäuger in Not
Hat sich eine Schlange in Ihrer Garage oder ihrem Schopf verirrt? Ist ein Frosch oder Salamander in eine Dohle gefallen? Haben Sie in einem Naturschutzgebiet eine Rotwangenschildkröte entdeckt? Bei diesen und weiteren Fragen zu Amphibien, Reptilien und Kleinsäugern kontaktieren Sie bitte das Amt für Natur und Umwelt.

Aquakultur

Seit dem 1. Januar 2010 müssen alle betrieblichen Einrichtungen in der Schweiz registriert werden, die Fische zu Speise-, Besatz- oder wissenschaftlichen Zwecken züchten oder halten (gewerbsmässige Wildtierhaltung). Diese Massnahme steht im Interesse einer gesamtschweizerischen Übersicht über Fischhaltungsbetriebe und einer verbesserten Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit. Die Registrierung von solchen Fischhaltungen ist auch Voraussetzung für den internationalen Handel. Zudem sind gewerbsmässige Wildtierhaltungen nach Art. 90 der Tierschutzverordnung (TSchV) bewilligungspflichtig.
Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubünden (ALT) erteilt die Bewilligung für die gewerbsmässige Haltung von Fischen in Absprache mit dem Amt für Jagd und Fischerei (AJF) und in Koordination mit der Bewilligung des Amtes für Raumentwicklung Graubünden (ARE).

Infos

Nutztiere

Bauvorhaben - ART Abmessungen Aufstallungssysteme
Bauvorhaben - ART Baumerkblätter Rindvieh
Rund um die Pferdehaltung
Haltungsanforderung Pferd im Überblick
Haltungsanforderung Rind im Überblick
Haltungsanforderung Schaf im Überblick
Haltungsanforderung Schwein im Überblick
Haltungsanforderung Ziege Überblick
Haltungsanforderung Kaninchen im Überblick
Schmerzhafte Eingriffe
Wegleitung Vorgehen Krank- und Notschlachtungen

Heim- und Wildtiere

Hirschhaltung
Richtlinien Damhirsche GR
Reptilienhaltung
Sie halten Schlangen? Das sollten Sie wissen!
Frettchenhaltung Überblick
Frettchenhaltung Wissen
Wasserwelten
Wildtierhaltung, bewilligungspflichtige Spezies
Wildtierhaltung, gutachtungspflichtige Spezies
BLV Homepage (Informationen zu verschiedenen Heimtieren, Wildtieren, Bewilligungs- und Ausbildungspflicht)

Findeltiere

Merkblatt
Herrenlose Katzen
Häufig gestellte Fragen
Verletzte Vögel und verlassene Jungvögel
Liste der Vogelpflegestationen in Graubünden
Igel in Not

Aquakulturen

Richtlinien zur gewerbsmässigen Haltung von Fischen in Graubünden
Verarbeitung und Hälterung von lebenden Krustentieren in Lebensmittelbetrieben in Graubünden und Glarus

Tiertransport Vorschriften
Diese Vollzugshilfe wurde von der Vereinigung der Schweizer Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte (VSKT) unter Mitwirkung vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) und dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) erstellt.

Sie stützt sich auf die Grundlagen der Strassenverkehrs-, Tierseuchen- und der Tierschutzgesetzgebung ab.

Formulare

Tierschutzmeldung
Bewilligungsgesuch für das Halten von Wildtieren
Bewilligungsgesuch für Tourneen von Zirkussen mit Wildtieren
Zusatzformular Gehege
Zusatzformular Personalblatt
Zusatzformular Tierbestand
Zusatzformular Tourneeplan
Bewilligungsgesuch für die gewerbsmässige Haltung von Tieren

Publikationen

Weidezäune - eine Gefahr für Nutztiere und Wild
Tötung schwerverletzter und erkrankter Schafe und Ziegen