Amt für Volksschule und Sport
Uffizi per la scola populara ed il sport
Ufficio per la scuola popolare e lo sport
Das Gutachten hält die Diagnose fest und soll Auskunft über Schweregrad und individuelle Auswirkungen auf das schulische Lernen sowie Hinweise für mögliche Massnahmen zum Nachteilsausgleich geben.
Die verspätete bzw. nachträgliche Geltendmachung eines Nachteilsausgleichs kann nicht berücksichtigt werden. Insbesondere besteht für Kandidatinnen und Kandidaten, die in Kenntnis einer bestehenden gesundheitlichen Beinträchtigung oder Behinderung die Aufnahmeprüfung ablegen, kein Anspruch auf deren Annullierung bzw. Wiederholung.
Amtsverfügung Nr. 305 vom 29. Juli 2013