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Allgemeines/Voraussetzungen

Personen mit Schutzstatus S können eine unselbstständige oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben.

 

Zuständigkeiten / Vorgehen bei einer Erwerbsaufnahme

Seit dem 23.10.2025 (Inkrafttreten der Verordnungsänderung per 01.12.2025) genügt für eine Erwerbsaufnahme eine einfache Meldung, welche vom Arbeitgeber oder einer bevollmächtigten Drittperson vor dem Stellenantritt bei der zuständigen Behörde einzureichen ist. Das Bewilligungsverfahren ist somit nicht mehr anwendbar.

Das Formular zur Meldung einer Erwerbstätigkeit für Personen mit Schutzstatus S sowie weitere Informationen finden Sie unter:

https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/arbeit/erwerbstaetige_asylbereich.html

 

Insofern arbeitsmarktliche Fragen auftreten (Arbeitsvertrag, Lohn, Voraussetzung für selbstständige Erwerbstätigkeit etc.) wenden Sie sich bitte an das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit: 081 257 23 53.