Asylbewerber (N-Ausweis / Art. 43 AsylG)
Allgemeines
Grundsätzlich werden die Ausländerausweise von Asylsuchenden für längstens sechs Monate, jedoch maximal bis zur angesetzten Ausreisefrist, ausgestellt.
Voraussetzungen
Während des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes (BAZ) dürfen Asylsuchende keine Erwerbstätigkeit ausüben.
Asylsuchende im erweiterten Verfahren, welche einem Kanton zugewiesen werden, erhalten ab Zuweisungsdatum einen 6 Monate gültigen Ausländerausweis mit dem Vermerk "ohne Erwerbstätigkeit". Dies bedeutet, die asylsuchende Person darf grundsätzlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen, hat aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Arbeitsstelle.
Die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erlischt nach Ablauf der mit dem rechtskräftigen negativen Ausgang des Asylverfahrens festgesetzten Ausreisefrist, selbst wenn ein ausserordentliches Rechtsmittelverfahren eingeleitet und der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wurde. Verlängert das SEM die Ausreisefrist im Rahmen des ordentlichen Verfahrens, so kann weiterhin eine Erwerbstätigkeit bewilligt werden. Während der Dauer eines Verfahrens nach Artikel 111c wird keine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilt.
Zuständigkeiten / Vorgehen
Erfüllt die asylsuchende Person die erwähnten Grundvoraussetzungen zur Ausübung der Erwerbstätigkeit (Ausländerausweis mit dem Vermerk "ohne Erwerbstätigkeit"), hat der/die Arbeitgeber/in das entsprechende Gesuch (Gesuch B1) mit einem rechtsgültigen Arbeitsvertrag über die Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde* der asylsuchenden Person einzureichen. Diese leitet die Gesuchsunterlagen an das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden, Abt. Asyl und Rückkehr, weiter, welche diese unter Beizug der Arbeitsmarktbehörde, prüft. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, wird die Bewilligung in Form des Ausländerausweises N neu ausgestellt. Dieser gelangt über die zuständige Einwohnerkontrolle an die asylsuchende Person. Diese darf die Stelle erst antreten, wenn sie im Besitze des Ausländerausweises und somit der gültigen Arbeitsbewilligung ist.
*Falls die asylsuchende Person mit Stellenantritt den Wohnort wechselt, so ist das Gesuch bei der künftig zuständigen Wohngemeinde einzureichen.