Oft kommt zur Betreuungsaufgabe die Sorge um die Finanzen hinzu. Die wichtigsten Kostenträger der Pflegeleistung sind die Kranken- und Unfallversicherer. Sie decken die Kosten der Grund- und Behandlungspflege – dies jedoch nur, wenn die Pflege durch professionelles Personal geleistet wird.
Pflegerechner für Angehörige
Der kostenlose und anonyme Pflegerechner bildet die Leistungen ab, welche pflegende und betreuende Angehörige in Anspruch nehmen können. Mit nur wenigen Klicks erhalten Sie eine personalisierte Liste mit möglichen Finanzierungsansprüchen.
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Hier finden Sie eine Übersicht, wer wie viel an die Krankheits- und Betreuungskosten bezahlt und bei wem Sie welche Unterstützung erhalten:
Anstellung durch SPITEX
Assistenzbeitrag
Der Assistenzbeitrag ermöglicht es Bezügerinnen und Bezüger einer Hilfslosenentschädigung, die auf regelmässige Hilfe angewiesen sind, aber dennoch zu Hause leben möchten, eine Person einzustellen, welche die erforderlichen Hilfeleistungen erbringt. Mit dem Assistenzbeitrag soll in erster Linie die Selbstbestimmung und Eigenverantwortung gefördert werden, damit die betroffenen Personen zu Hause leben können.
GUT ZU WISSEN: |
Die Assistenzperson darf mit der versicherten Person weder verheiratet noch in direkter Linie verwandt sein, in keiner eingetragener Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen. Informationen zu den Bedingungen sowie Muster von Arbeitsverträgen finden Sie bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Graubünden. |
Betreuungsgutschrift
Pflegende Angehörige haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Betreuungsgutschriften. Diese Gutschriften sind Zuschläge zum rentenbildenden Erwerbseinkommen. Sie sollen es ermöglichen, eine höhere Rente zu erreichen, wenn jemand pflegebedürftige Verwandte betreut. Betreuungsgutschriften sind keine direkten Geldleistungen sondern fiktive Einkommen. Die Jahre, für welche eine Betreuungsgutschrift angerechnet werden können, werden im persönlichen, individuellen Konto eingetragen. Sie müssen jährlich bei der kantonalen Ausgleichskasse im Wohnsitzkanton geltend gemacht werden. Das Anmeldeformular sowie weitere Informationen zu den Voraussetzungen sind auf der Website der SVA Graubünden oder bei der AHV-Zweigstelle der Gemeinden erhältlich.
GUT ZU WISSEN: |
Der Anspruch auf AHV- Betreuungsgutschriften soll ausgeweitet werden. Heute haben pflegende Angehörige nur Anspruch, wenn die pflegebedürftige Person eine Hilfslosenentschädigung für mittlere oder schwere Hilflosigkeit beansprucht. Neu soll dies bereits bei leichter Hilflosigkeit gewährt werden, um das selbständige Leben zu Hause zu unterstützen. Die Betreuungsgutschriften sollen zudem auf Konkubinatspaare – nicht nur für Verheiratete wie bisher – ausgeweitet werden. Den Entwurf des Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung finden Sie hier. |
Entschädigung für Hilfe / Anstellung durch erkrankte Person
Kosten für Pflege und Betreuung, die durch Familienangehörige erbracht wird, werden nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen
- nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind; und
- durch die Pflege und Betreuung ein länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden.
Die Kosten werden höchstens im Umfang des Erwerbsausfalles vergütet. (Art. 15 zum kantonalen Gesetz über Ergänzungsleistungen).
GUT ZU WISSEN: |
Für Privatpersonen mit Hausangestellten gibt es die Möglichkeit, bei der kantonalen Ausgleichskasse das vereinfachte Abrechnungsverfahren für Arbeitgebende zu nutzen.
Es erleichtert die Anmeldung und Abrechnung für die AHV, IV, EO, ALV und Familienzulagen. Erkundigen Sie sich bei der SVA Graubünden. Für folgende Sozialversicherungen muss die Anmeldung vorgenommen werden:
→ Obligatorische Unfallversicherung (UVG)
→ Berufliche Vorsorge (BVG)
→ Bezug von Familienzulagen |
Ergänzungsleistungen (EL)
Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Die jährlichen EL entsprechen der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den Einnahmen, die angerechnet werden können. Dabei ist zwischen Personen, die zu Hause leben, und Personen, die im Heim oder im Spital leben, zu unterscheiden. Informationen und Merkblätter (5.01 und 5.02) zu Ergänzungsleistungen finden Sie bei der Informationsplattform der AHV/-IV oder bei der SVA Graubünden.
Hilfsmittel
AHV und IV übernehmen die Kosten für diverse unterstützende Hilfsmittel. Informationen und eine Liste der Übernahme von Hilfsmittel finden Sie bei der SVA Graubünden.
Hilflosenentschädigung (HE)
Personen, welche eine AHV-Rente oder Ergänzungsleistung zur AHV/IV beziehen sowie Kinder, welche auf Hilfe Dritter angewiesen sind, können Hilfslosenentschädigung bei der AHV geltend machen. Im IV-Bereich ist keine IV-Rente als Anspruchsvoraussetzung notwendig. Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtung (Ankleiden, Körperpflege, Essen usw.) dauernd auf Hilfe Dritter angewiesen ist. Es erfolgt eine Einstufung (in einer der drei Stufen), welche die Höhe der Entschädigung bestimmt. Die Hilflosenentschädigung kann z.B. für die Entschädigung eines pflegenden Angehörigen eingesetzt werden.
Informationen zu Hilfslosenentschädigung der AHV- Rente.
Informationen zu Hilfslosenentschädigung der IV- Rente
Intensivpflegezuschlag
Minderjährige, die im Tagesdurchschnitt eine zusätzliche Betreuung von mindestens 4 Stunden benötigen, haben unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag. Das Formular zur Abrechnung des Intensivpflegezuschlags finden Sie auf der Informationsplattform der AHV/-IV.
Kinderspitex
Die IV übernimmt bis zum 20. Lebensjahr Spitex-Leistungen bei Kindern mit einem anerkannten Geburtsgebrechen. Eltern erhalten in solchen Fällen von der IV Geldleistungen für ihre Pflegetätigkeit. Eine Liste der beitragsberechtigten Spitex- Organisationen in Graubünden finden Sie beim Gesundheitsamt Graubünden.
Koordinationsleistungen
Patientinnen und Patienten mit lang andauernden und komplexen Versorgungsverläufen sollen stabil und mit guter Lebensqualität zu Hause leben können. Daraus entsteht in der häuslichen und ambulanten Gesundheitsversorgung grosser Koordinationsbedarf. Pflegefachpersonen können eine Case/Care Management Funktionen übernehmen um den Alltag zu koordinieren. Koordinationsleistungen können seit 2012 in komplexen und instabilen Situationen gemäss der Krankenpflege-Leistungsverordnung erbracht und der Krankenkasse in Rechnung gestellt werden.
Obligatorische Krankenversicherung
Die Krankenversicherung übernimmt die Kosten für stationäre und ambulante Pflege. Die Grund- und Behandlungspflege wird nur dann bezahlt, wenn sie von professionellem Pflegepersonal durchgeführt wird und eine ärztliche Verordnung vorliegt. Die Leistung der pflegenden Angehörigen wird also nicht berücksichtigt bzw. vergütet, ausser die Leistungen werden durch eine angehörige Person erbracht, welcher anerkannter Leistungserbringerin und selbstständig erwerbend ist.
GUT ZU WISSEN: |
Unter professionellem Pflegepersonal werden in diesem Zusammenhang die Spitex oder selbstständig erwerbende Pflegefachpersonen verstanden. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen kommunalen Spitex-Organisationen, welche dem Spitexverband angehängt sind, unabhängigen Spitex sowie den selbstständig erwerbenden Pflegefachpersonen. Welche Organisation oder welcher Anbieter für Sie in Frage kommt, entscheiden Sie. Der Unterschied von kommunalen zu unabhängigen Spitex-Organisationen ist, dass die Leistungen der kommunalen Spitex durch Kanton und Gemeinde subventioniert werden. Eine Liste von beitragsberechtigten Spitex und selbstständig erwerbenden Pflegefachpersonen mit und ohne kommunalen Auftrag finden Sie beim Gesundheitsamt Graubünden. |
Obligatorische Unfallversicherung
Besteht nach einem versicherten Unfall Pflegebedarf, werden Kosten für verordnete Hauspflege durch die Unfallversicherung übernommen. Auch hier nur, wenn diese von professionellem Personal durchgeführt wird.
GUT ZU WISSEN: |
Unter professionellem Pflegepersonal werden in diesem Zusammenhang die Spitex oder selbstständig erwerbende Pflegefachpersonen verstanden. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen kommunalen Spitex-Organisationen, welche dem Spitexverband angehängt sind, unabhängigen Spitex sowie den selbstständig erwerbenden Pflegefachpersonen. Welche Organisation oder welcher Anbieter für Sie in Frage kommt, entscheiden Sie. Der Unterschied von kommunalen zu unabhängigen Spitex-Organisationen ist, dass die Leistungen der kommunalen Spitex durch Kanton und Gemeinde subventioniert werden. Eine Liste von beitragsberechtigten Spitex und selbstständig erwerbenden Pflegefachpersonen mit und ohne kommunalen Auftrag finden Sie beim Gesundheitsamt Graubünden. |
Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung regelt, wer bei einem Spitalaufenthalt Auskünfte erhalten soll, wer bei Urteilsunfähigkeit oder Nicht-ansprechbarkeit über die Behandlung Mitspracherecht hat und welche Massnahmen im medizinischen Notfall erfolgen sollen oder nicht erwünscht sind. Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst, datiert und unterschrieben sein. Wer eine Patientenverfügung errichtet hat, kann diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen lassen. Eine solche Verfügung kann jederzeit widerrufen oder geändert werden.
Das Schweizerisches Rotes Kreuz Graubünden und Pro Senectute bieten beide eine umfassende Beratung für die Erstellung einer Patientenverfügung an.
Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann sich schriftlich bei der KESB melden, wenn der Patientenverfügung nicht entsprochen wird, die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind oder die Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht. Die KESB muss dann behördliche Massnahmen prüfen.
Hier finden Sie ausserdem eine Kurzversion einer Patientenverfügung des Berufsverbandes der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH sowie einer Ärztlichen Notfallanordnung.
Unterstützung durch Arbeitgebende oder NGOs
Manche betrieblichen Sozialdienste unterstützen ihre Arbeitnehmende. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Personalbüro nach Unterstützungsmöglichkeiten.
Ausserdem bieten NGOs oder Gesundheitsligen (wie Beispielsweise die Alzheimervereinigung, Krebsliga, ProSenectute, ProInfirmis und viele mehr) kostenlose Unterstützungen in Form von Beratung, Hilfsmitteln oder sogar finanziellen Beiträgen an. Die Unterstützung ist aber nur auf Anfrage möglich, sehr unterschiedlich geregelt und nicht in allen Fällen kostenfrei. Informieren Sie sich direkt bei den Organisationen.
Vorsorgeauftrag
Wer infolge eines Unfalles, wegen plötzlicher schwerer Erkrankung oder Altersschwäche nicht mehr selbst für sich sorgen kann und urteilsunfähig wird, ist auf die Hilfe Dritter angewiesen. Mit einem Vorsorgeauftrag kann jede urteilsfähige Privatperson eine Person oder Fachstelle bestimmen. Diese ist dann im Falle einer Urteilsunfähigkeit für die Erledigung der notwendigen Angelegenheiten ermächtigt. So kann jeder für sich sicherstellen, dass trotz Urteilsunfähigkeit alles in seinem Sinne erledigt werden kann. Das Vorliegen sowie der Hinterlegungsort eines Vorsorgeauftrages kann auf dem Zivilstandesamt registriert werden. Die KESB ist für die Validierung der Vorsorgeaufträge zuständig. Hier finden Sie das Merkblatt Vorsorgeauftrag der KESB Graubünden.
Nähere Informationen erhalten Sie bei Anwälten, Notaren oder freiwilligen Unterstützungsdiensten (Pro Infirmis, Pro Senectute, SRK GR, etc.).