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Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsgesetz, KFG; BR 494.300) macht die Regierung Vorgaben zu Betrieb und Qualität der Sing- und Musikschulen. Die Verordnung zum Gesetz über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsverordnung, KFV; BR 494.310) enthält keine Bestimmungen bzw. Vorgaben zu Betrieb und Qualität der Sing- und Musikschulen.

 

Weisungen der Sing- und Musikschulen