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Eine Kurzaufenthaltsbewilligung ist für Ausländer/innen, die sich in der Regel für weniger als 364 Tage, also mit einem befristeten Arbeitsvertrag (Erwerbstätigkeit), in der Schweiz aufhalten.

Alle EU/EFTA-Staatsangehörige haben einen Anspruch auf Erteilung dieser Bewilligung, sofern sie in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis von mehr als drei Monaten (90 Tage) vorweisen können und sich mit dem Arbeitspensum tatsächlich auf eine Arbeitnehmereigenschaft gemäss dem Freizügigkeitsabkommen berufen können. Die Gültigkeitsdauer der Kurzaufenthaltsbewilligung entspricht derjenigen des Arbeitsvertrages. Die Kurzaufenthaltsbewilligung kann bis zu einer Gesamtdauer von 364 Tagen verlängert werden.

Arbeitsverhältnisse unter drei Monaten im Kalenderjahr bedürfen keiner Bewilligung, diese sind über das sogenannte Meldeverfahren zu regeln.

Einzureichen sind:

  • Gesuchsformular A1 mit Arbeitsbestätigung des Arbeitgebers oder Arbeitsvertrag
  • Kopie der gültigen Identitätskarte oder des gültigen Reisepasses

Die gesuchstellende Person hat das Gesuchsformular nebst den vorstehenden Unterlagen über die zuständige Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde einzureichen.

Weitere Auskünfte erteilt Ihnen das Ressort Einreise, Telefonnummer: 081 257 25 25.

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