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Sämtliche Asylsuchenden werden innerhalb von 72 Stunden nach Einreichung ihres Gesuches einem Bundesasylzentrum mit Verfahrensfunktion zugewiesen, das der Bund in einer der 6 Asylregionen (Westschweiz, Nordwestschweiz, Bern, Zürich, Zentral- und Südschweiz und Ostschweiz) betreibt. Die Aufteilung der Asylsuchenden auf die Regionen erfolgt bevölkerungsproportional.

Das Staatssekretariat für Migration hört sich die Asylsuchenden zu ihren Asylgründen an und entscheidet in der Folge über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 29 AsylG).
Asylverfahren mit Verfügungen inkl. Vollzug der Wegweisung bei Dublin und bei beschleunigtem Verfahren (ca. 60% aller neuen Asylgesuche) werden ab 01.03.2019 direkt in den Bundesasylzentren erledigt.

Das Staatssekretariat für Migration weist asylsuchende Personen, welche sich im erweiterten Verfahren befinden, den Kantonen zu. Der Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Zuweisung erfolgt gemäss Kompensationsmodell und beträgt für den Kanton Graubünden ca. 3%.

Nach Beendigung des Aufenthaltes im Bundesasylzentrum, erhalten die Asylsuchenden einen Bahngutschein für die Reise in jenen Kanton, welchem sie zugewiesen wurden. In Graubünden erfolgt die Aufnahme sowie die Zuteilung der zugewiesenen Personen durch das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden. Dieses ist ebenfalls für den Betrieb der Kollektivunterkünfte zuständig.

Neustrukturierung Asyl ab 1. März 2019

Liste der zugelassenen Rechtsberatungsstellen für das erweiterte erstinstanzliche Asylverfahren