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Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn die Personen gemäss Art. 31 a Abs. 1 des Asylgesetzes: 

  • a.  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;

  • b.  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;

  • c. in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;

  • d. in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;

  • e. in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben oder nahe Angehörige leben;

  • f. nach Art. 31 b wenn sie in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.

 

Abs. 2     Absatz 1 Buchstaben c–e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
 
Abs. 3     
Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.

Abs. 4     In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 52–54 vorliegt.