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Eine ausländische Person wird als Flüchtling vorläufig aufgenommen, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft zwar erfüllt, ihr aber kein Asyl gewährt werden kann, weil sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig ist oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat oder gefährdet. Das heisst konkret, dass sie, im Gegensatz zum anerkannten Flüchtling, nicht die Jahresaufenthaltsbewilligung, sondern lediglich die Bewilligung zur vorläufigen Aufnahme als Flüchtling erhält.