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Ab Samstag, 17. Oktober 2020 gilt im Kanton Graubünden in öffentlich zugänglichen Innenräumen und in bestimmten Bereichen der Bildungseinrichtungen eine Maskentragpflicht. Die Regierung hat auf Antrag des Gesundheitsamtes entsprechende Massnahmen verabschiedet, um die erneut rasante Ausbreitung des neuen Coronavirus einzudämmen. Zudem gilt in Gastronomiebetrieben eine Sitzpflicht.

Ab Samstag, 17. Oktober 2020, 06.00 Uhr bis zum 15. Dezember 2020, 24.00 Uhr, gelten folgende Massnahmen:

Im Kanton Graubünden gilt die Maskentragpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen, insbesondere:

  1. Geschäften,
  2. Einkaufszentren,
  3. Poststellen,
  4. Museen,
  5. Theater,
  6. Verwaltungsgebäude,
  7. Gotteshäuser und religiöse Gemeinschaftsräume,
  8. Kinos,
  9. Bahnhöfe (inklusive Perrons und Unterführungen),
  10. Bibliotheken,
  11. Hotels,
  12. Gastronomiebetrieben (inklusive in Bars, Clubs, Diskotheken etc.).

Nicht als öffentlich zugängliche Innenräume gelten insbesondere:

  1. Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung,
  2. Trainingsbereiche von Sport- und Fitnesseinrichtungen,
  3. Banken (Schalterhalle und Selbstbedienungszonen).

Von der Maskentragpflicht ausgenommen sind:

  1. Kinder vor ihrem 12. Geburtstag und
  2. Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.

In Gastronomiebetrieben (inklusive Hotels, Bars, Clubs, Diskotheken etc.) gilt die Maskentragpflicht für Gäste, die an einem Tisch sitzen, nicht.

Von der Maskentragpflicht in Innenräumen sind folgende Personen ausgenommen:

  1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und unentgeltlich tätige Personen, wenn ein wirkungsvoller Schutz vor einer Ansteckung durch spezielle Schutzvorrichtungen, insbesondere durch Kunststoff- oder Glasscheiben ohne Öffnungen auf Kopfhöhe, erreicht wird,
  2. auftretende Personen wie Künstlerinnen und Künstler oder Sportlerinnen und Sportler.

Die bisherigen Schutzmassnahmen an den Bildungseinrichtungen auf allen Schulstufen gelten weiterhin.

An den öffentlichen und privaten Volksschulen (Kindergarten, Primarschule, Real- und Sekundarschulen und Sonderschulinstitutionen) gilt für alle erwachsenen Personen auf dem Schulareal, ausgenommen in Unterrichtsräumen, eine Maskentragpflicht. Wenn während dem Unterricht der Abstand zwischen Lehrpersonen und Schülerinnen und Schülern von 1,5 m nicht eingehalten wird oder physische Barrieren (z.B. Plexiglas) nicht vorhanden sind, gilt eine Maskentragpflicht für Lehrpersonen. Schülerinnen und Schüler sind von der Maskentragpflicht ausgenommen. Das freiwillige Tragen einer Maske ist ihnen erlaubt.

An den Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe II (Berufsfachschulen, Überbetriebliche Kurszentren, Lehrwerkstätten, Brückenangebote, Mittel-schulen), der Tertiärstufe, der Weiterbildung und in den Wohn- und Verpflegungsbetrieben gilt auf dem Schulareal, ausgenommen in Unterrichtsräumen, eine Maskentragpflicht. In den Verpflegungsbetrieben gelten die Regeln der Gastronomiebetriebe. Wenn während dem Unterricht der Abstand von 1,5 m nicht eingehalten wird oder physische Barrieren (z.B. Plexiglas) nicht vorhanden sind, gilt eine Maskentragpflicht. Diese Regeln gelten auch für das Untergymnasium.

Institutionen der Sonderschulung können über die Institutionsärzte/-ärztin-nen begründete Ausnahmen von der Maskentragpflicht in Rücksprache mit der Kantonsärztin bzw. dem Kantonsarzt festlegen. 

Weiterführende Informationen: