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    MigrationGrabenstrasse 87001 ChurTel. +41 81 257 26 54Fax +41 81 257 21 48migration@soa.gr.ch

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Migration

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Asylsuchende reichen ihr Gesuch an der Grenze oder in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum des Staatssekretariats für Migration (SEM) ein. Das SEM behandelt und entscheidet das Asylgesuch.

Das SEM weist die Asylsuchenden den Kantonen zu. Der Zuweisungsentscheid kann nur angefochten werden, wenn er den Grundsatz der Einheit der Familie verletzt. Dem Kanton Graubünden werden 2.7 Prozent aller Asylsuchenden in der Schweiz zugewiesen.

Im Asyl- und Flüchtlingsbereich gibt es folgende Kategorien und Zuständigkeiten.

Asylsuchende

Personen, die in die Schweiz einreisen und ein Asylgesuch stellen.

Für Asylsuchende ist das Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden (AFM) zuständig.

Vorläufig Aufgenommene

Personen, deren Asylgesuch abgelehnt wurde. Die Wegweisung ist unzumutbar, unzulässig oder unmöglich. Beispielsweise aufgrund eines Kriegs im Heimatland.

Das AFM ist für die Betreuung und Unterbringung von vorläufig Aufgenommenen, die seit weniger als sieben Jahren in der Schweiz sind, zuständig.

Die Wohnsitzgemeinden sind zuständig für vorläufig Aufgenommene, die seit mehr als sieben Jahren in der Schweiz sind. Die regionalen Sozialdienste betreuen sie.

Die Fachstelle Integration des AFM unterstützt die vorläufig Aufgenommen bei der Integration.

Flüchtlinge

Personen, die in ihrem Heimatland oder im Land, in dem sie zuletzt gewohnt haben, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.

Die Wohnsitzgemeinden sind zuständig für Flüchtlinge. Die regionalen Sozialdienste betreuen sie. Das Sozialamt (SOA) unterstützt sie bei der Suche der ersten Wohnung.

Die Fachstelle Integration des AFM unterstützt die Flüchtlinge bei der Integration.

Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge

Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Sie erhalten jedoch kein Asyl. Dafür gibt es zwei mögliche Gründe:

  • Die Personen erfüllen die Flüchtlingseigenschaft erst aufgrund ihrer Ausreise aus dem Heimatland oder ihres Verhaltens nach der Ausreise.
  • Die Personen haben eine verwerfliche Straftat begangen oder gefährden die öffentliche Sicherheit der Schweiz.

Die Wohnsitzgemeinden sind zuständig für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge. Die regionalen Sozialdienste betreuen sie. Das SOA unterstützt sie bei der Suche der ersten Wohnung.

Die Fachstelle Integration des AFM unterstützt die vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge bei der Integration.

Beratungs- und Unterstützungsangebote finden Sie hier:

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