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Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge 

Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge sind zu Beginn ihres Lebens in der Schweiz mehrheitlich nicht erwerbstätig, deshalb wirtschaftlich nicht selbstständig und auf Sozialhilfe angewiesen.

Aufenthalt in den Strukturen des Amts für Migration und Zivilrecht (AFM)

Nach dem Asylentscheid suchen Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge eine Wohnung im Kanton. Vom Zeitpunkt des Entscheids bis zum Bezug einer eigenen Wohnung bleiben die Flüchtlinge und vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge in den Kollektivunterkünften des Amts für Migration und Zivilrecht (AFM). Während dieser Zeit erfolgen Betreuung und Finanzierung der Flüchtlinge durch den Kanton. Dadurch werden die Standortgemeinden von Kollektivunterkünften administrativ und teilweise finanziell entlastet.

Aufenthalt in einer eigenen Wohnung

Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, die in einer eigenen Wohnung leben, erhalten von den Wohnsitzgemeinden wirtschaftliche Sozialhilfe. Bei der Festsetzung und Ausrichtung der Sozialhilfe sind sie der einheimischen Bevölkerung gleichgestellt.

Globalpauschalen des Bundes

Zur Abgeltung der Sozialhilfekosten gewährt der Bund den Kantonen Globalpauschalen für nicht erwerbstätige Flüchtlinge bis längstens fünf Jahre nach der Einreichung des Asylgesuchs und für nicht erwerbstätige vorläufig aufgenommene Flüchtlinge bis längstens sieben Jahre nach der Einreise.

Die Globalpauschalen des Bundes werden den Gemeinden durch den Kanton Graubünden nach Dossiergrösse abgestuft ausbezahlt. Die Abstufung berücksichtigt den für die Sozialhilfe massgebenden Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie Normwerte für Mietzinsen.

Die Globalpauschalen des Bundes haben Subventionscharakter. Das heisst, sie verringern nicht den Umfang der Rückerstattungspflicht der Flüchtlinge und vorläufig aufgenommen Flüchtlinge für bezogene Sozialhilfeleistungen. Erstattet ein Flüchtling Sozialhilfeleistungen zurück, muss unter Umständen auch die Globalpauschale teilweise zurückerstattet werden. In diesem Fall muss die Gemeinde mit dem Kanton Kontakt aufnehmen.

Vorläufig Aufgenommene, die sich seit mehr als sieben Jahren in der Schweiz aufhalten (VA7+)

Für die Unterstützung von vorläufig aufgenommenen Personen, welche sich länger als sieben Jahre in der Schweiz aufhalten (VA7+), sind im Kanton Graubünden die Gemeinden zuständig. Die Höhe der Unterstützung richtet sich nach Bundesrecht und muss unterhalb der Unterstützung der einheimischen Bevölkerung sein. Der Bundesgesetzgeber schreibt nicht vor, wie hoch die effektive Unterstützung von vorläufig aufgenommenen Personen sein soll.

Das kantonale Sozialamt Graubünden empfiehlt den Gemeinden gestützt auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. August 2022 sowie auf Grund der Erfahrungen bei der Unterstützung von Personen mit Schutzstatus S in Individualunterkünften, VA7+ nach den SKOS-Richtlinien zu unterstützen, wobei der Grundbedarf um 20% reduziert wird.