Gemäss der Gewässerschutzgesetzgebung sind die Kantone verpflichtet, für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen (inkl. Quellfassungen) Grundwasserschutzzonen auszuscheiden und die notwendigen Eigentumsbeschränkungen festzulegen. Eine Grundwasserfassung liegt im öffentlichen Interesse, wenn
- eine Fassung oder Quelle heute oder in Zukunft für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzt wird bzw. genutzt werden soll;
- das Wasser einer privaten Fassung oder Quelle direkt oder indirekt als Lebensmittel an Dritte abgegeben oder zur Herstellung von Produkten verwendet wird (z.B. Bergrestaurant, Alpbetrieb mit Käserei);
- eine Versorgungspflicht der öffentlichen Hand besteht, diese jedoch nicht durch das öffentliche Netz erfüllt werden kann, sondern stattdessen einzelne oder mehrere Gebäude aus privaten Quellen versorgt werden.
Dieser Gesetzesauftrag besteht schon seit über 40 Jahren (Gewässerschutzgesetz 1971). In Graubünden werden die Grundwasserschutzzonen durch die Gemeindevorstände festgelegt (Art. 24 KGSchG) und anschliessend durch die Regierung genehmigt. Die hydrogeologischen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen muss der Inhaber der Grundwasserfassungen durchführen. Diese Arbeiten können nicht subventioniert werden.
In Graubünden sind in rund 15 % der Gemeinden noch keine Schutzzonen ausgeschieden worden. In zahlreichen Gemeinden wurden lediglich summarische oder generelle Schutzzonen (vereinfachte Schutzzonen) erarbeitet, die im Detaillierungsgrad nicht den Vorgaben des Bundes entsprechen.
Die Regierung und der Grosse Rat haben angesichts dieses Bearbeitungstands beschlossen, im Rahmen des Entwicklungsschwerpunkts «Sicherstellung Trinkwasser und Brauchwasser» im Regierungsprogramm 2013 – 2016 diese Arbeiten voranzutreiben und festgelegt, dass die Gemeinden aufgefordert werden sollen, die notwendigen Vorarbeiten zur Schutzzonenausscheidung anzugehen. Das Amt für Natur und Umwelt soll die Gemeinden dabei unterstützen. Das Musterreglement für Grundwasserschutzzonen und weitere Vollzugsdokumente befinden sich in Überarbeitung.
Bei Fassungen, die durch Gastro- und Alpbetriebe oder durch Nachbargemeinden genutzt werden, ist nicht in jedem Fall die Standortgemeinde Inhaberin der Grundwasserfassungen. Deshalb muss in diesem Fall auch nicht die Standortgemeinde die Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen. Die Gastro- und Alpbetriebe sind auch aufgefordert ihren Verpflichtungen nachzukommen. Allenfalls macht es Sinn, dass die Gemeinde die Schutzzonenausscheidung mit den Inhabern der Gastro- und Alpbetrieben bzw. mit den Nachbargemeinden koordiniert.
Gewässerschutzkarte
Geologie