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Wasserentnahme aus einem Bach über einen gedeckten Kanal
Mit einem gedeckten Kanal wird einem Bach Wasser entnommen.

Im Kanton Graubünden wird das Wasser aus Fliessgewässern nicht nur für die Energieproduktion, sondern auch für viele andere Zwecke genutzt:

  • landwirtschaftliche Bewässerung;
  • Speisung von Viehtränken;
  • Speisung von Speicherseen für die Beschneiung;
  • Speisung von Löschwasserbecken;
  • Trinkwasserversorgung in Gebieten ausserhalb des Versorgungsnetzes;
  • thermische Nutzung von Gewässern.

In Zusammenhang mit Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern gelten folgende Grundsätze:

  • In den meisten Fällen braucht es eine Bewilligung.
  • Eine Konzession der Gemeinde ist immer erforderlich (Musterkonzession).
  • Wenn eine Wasserentnahme Interessen der Fischerei tangiert, muss in jedem Fall eine Bewilligung eingeholt werden.
  • Die Restwasserbestimmungen (Gewässerschutzgesetz) müssen erfüllt werden.
  • Bei einer Wasserentnahme in Zusammenhang mit einem Baugesuch muss das entsprechende Gesuchsformular zusammen mit dem Gesuch bei der Gemeinde eingereicht werden. In allen anderen Fällen ist das Gesuchsformular direkt dem Amt für Natur und Umwelt zuzustellen.
  • Sehr geringe Wasserentnahmen, die «im Gemeingebrauch» erfolgen, benötigen keine Bewilligung (Beispiele: Wasserentnahmen für Baustellen oder für das Befüllen einer Viehtränke).
  • Bei der thermischen Nutzung darf die Temperatur eines Fliessgewässers gegenüber dem möglichst unbeeinflussten Zustand um höchstens 3 °C verändert werden. In Gewässerabschnitten der Forellenregion dürfen die Wassertemperaturen um höchstens 1,5 °C verändert werden. Dabei darf die Wassertemperatur gesamthaft 25 °C nicht übersteigen. Diese Anforderungen gelten nach weitgehender Durchmischung.
In unserer Wegleitung für Wasserentnahmen finden Sie detaillierte Informationen zu den Bewilligungsverfahren und zu den benötigten Unterlagen. Eine interaktive Karte zeigt die im Kanton bekannten Wasserentnahmen, ihren Verwendungszweck sowie die Restwasserbestimmungen.