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Die rechtliche Gleichstellung von Frau und Mann ist heute in der Schweiz zum grössten Teil erreicht. Die materielle oder tatsächliche Gleichstellung weist allerdings noch Lücken auf. Vor allem aufgrund von historisch überlieferten Rollenzuschreibungen und der Arbeitsteilung zwischen Frauen und Männern kommt es – trotz Gesetz – immer wieder zu Diskriminierungen.

Rechtsgrundlagen

Bundesverfassung, Art. 8 Abs. 3

 «Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.»

Seit 1981 enthält die Bundesverfassung eine spezifische Bestimmung zur Gleichberechtigung der Geschlechter. Seit 2000 ist nicht nur die rechtliche, sondern auch die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann explizit verankert.

Bündner Kantonsverfassung, Art. 75 Abs. 1 und 2

«¹Kanton und Gemeinden fördern das Wohlergehen und die soziale Sicherheit der Bevölkerung, der Familie und der einzelnen Person.
²Sie setzen sich für Chancengleichheit für alle ein, insbesondere für die Gleichstellung von Frau und Mann.»

Das Gleichstellungsgesetz

Das Gleichstellungsgesetz verbietet privaten und öffentlichen Arbeitgebenden, ihre Arbeitnehmenden aufgrund des Geschlechts zu diskriminieren, und zwar bezüglich Anstellung, Aufgabenzuteilung, Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung. Weiter verpflichtet es sie, ihre Mitarbeitenden vor sexueller Belästigung zu schützen. Unternehmen mit mehr als 100 Mitarbeitende sind verpflichtet, alle vier Jahre eine Lohngleichheitsanalyse durchzuführen.

Der Bund stellt Finanzierungshilfen für Projekte bereit, die die Gleichstellung der Geschlechter im Arbeitsleben verbessern. Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) ist für die Vergabe dieser Finanzhilfen zuständig.

Weitere Informationen

Kantonale Schlichtungsbehörde

Für privat-rechtliche Streitigkeiten nach Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 24. März 1995 (Gleichstellungsgesetz, GLG; SR 151.1) kann die kantonale Schlichtungsstelle angerufen werden.
Die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen wird als kantonale Behörde vom Grossen Rat für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie ist paritätisch zusammengesetzt und besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, je einer Vertretung der Arbeitgebenden- und Arbeitnehmendenseite und je einer Stellvertretung.

Internationale Übereinkommen

Die Gleichberechtigung der Geschlechter ist in einer Vielzahl internationaler Konventionen festgeschrieben, die auch von der Schweiz ratifiziert wurden. Zum Beispiel die UNO-Menschenrechtspakte, die Europäische Menschenrechtskonvention und verschiedene Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation ILO.

Dies sind die wichtigsten internationalen Instrumente für die Gleichstellung.

CEDAW

Das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Diskriminierung der Frau wurde 1979 von der UN-Generalversammlung verabschiedet und ist das einzige internationale Übereinkommen, das ausschliesslich die Frauen und ihre Diskriminierung zum Inhalt hat.
Das Übereinkommen ist rechtsverbindlich und verpflichtet die Staaten, die es ratifiziert haben, es einzuhalten und die Bestimmungen umzusetzen. Für die Umsetzung sind die Staaten verantwortlich. Ein Ausschuss prüft die Fortschritte bei der Umsetzung gestützt auf die regelmässigen Berichte der Staaten und gibt Empfehlungen ab. Die Schweiz hat das CEDAW-Übereinkommen 1997 ratifiziert.

Die zehn Schwerpunkte des Übereinkommens sind: Diskriminierung, Denkmuster, Gewalt, Politik, Bildung, Arbeit, Gesundheit, Wirtschaftsleben, Rechtsfähigkeit und Familie.

Istanbul-Konvention

Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ist das erste internationale rechtsverbindliche Instrument, das einen umfassenden rechtlichen Rahmen zum Schutz von Frauen vor jeglicher Form von Gewalt schafft. Die Konvention setzt auch einen spezifische Monitoring-Mechanismus („GREVIO”) ein, um eine effektive Umsetzung ihrer Bestimmungen von den Parteien zu gewährleisten. Die Schweiz hat die Istanbul-Konvention 2017 ratifiziert.

Weitere Informationen

 

Meilensteine auf Gesetzesebene

Damit Frauen und Männer in Familie, Ausbildung und Arbeit rechtlich und tatsächlich gleichgestellt sind, müssen auch die rechtlichen Grundlagen entsprechend angepasst sein.

In den vergangenen Jahrzehnten ist einiges erreicht worden:

  • Ehe für alle (2021)
  •  Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen (2021)
  • 14 Wochen bezahlter Urlaub für Eltern von gesundheitlich schwer beeinträchtigten minderjährigen Kindern (2021)
  •  Längere Mutterschaftsentschädigung bei Spitalaufenthalt der Neugeborenen (2021)
  •  Pflicht zur Lohngleichheitsanalyse für Unternehmen mit mehr als 100 Mitarbeitende (2020)
  •  Gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall (2014)
  •  Zivilrechtliche Gleichstellung beim Namensrecht (2012)
  •  Zivilrechtlicher Schutz vor Gewalt, Drohungen und Nachstellungen (2007)
  •  Erwerbsersatz bei Mutterschaft (2005)
  •  Offizialisierung von Gewaltdelikten in Ehe und Partnerschaft (2004)
  •  Neues Scheidungsrecht (2000)
  •  10. AHV-Revision (1997)
  •  Gleichstellungsgesetz (1996)
  •  Neues Bürgerrechtsgesetz (1992)
  •  Neues Eherecht (1988)