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Die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung gilt nur für den Kanton, der sie ausgestellt hat. Wird ein Kantonswechsel angestrebt, so muss dazu eine neue Bewilligung eingeholt werden.

Drittstaatsangehörige, welche im Besitze einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung sind, dürfen den effektiven Kantonswechsel erst nach Vorlage des positiven Entscheides des zuständigen Migrationsamtes vornehmen.

Drittstaatsangehörige, welche im Besitze einer Niederlassungsbewilligung sind, haben Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe vorliegen.

Weitere Auskünfte erteilt Ihnen das Ressort Einreise, Telefonnummer: 081 257 25 25.

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