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Für die Erteilung einer Bewilligung zur medizinischen Behandlung muss sich die gesuchstellende Person in der Schweiz befinden. Bei Auslandsaufenthalten werden keine Bewilligungen zur medizinischen Behandlung erteilt.

Die Erteilung einer Patientenbewilligung während einer gültigen Aufenthaltsbewilligung oder bei deren Ablauf kann erfolgen, wenn ausreichende finanzielle Mittel für die Dauer der medizinischen Behandlung zur Verfügung stehen (z.B. Krankentaggelder oder Taggelder der SUVA).

Stehen keine finanziellen Mittel zur Verfügung kann eine Verlängerung des Aufenthaltes als Patient nicht erfolgen. Dies gilt umso mehr, wenn aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel Fürsorgeleistungen ausgerichtet werden oder ausgerichtet werden müssten, die ärztliche Behandlung hier abgeschlossen werden konnte oder auch im Heimatland erfolgen kann. Die Verweigerung eines weiteren Aufenthaltes zur medizinischen Behandlung ist eine Einzelfallbeurteilung, in welcher alle aufenthaltsrelevante Aspekte einzufliessen haben.

Weitere Auskünfte erteilt Ihnen das Ressort Aufenthalt, Telefonnummer: 081 257 25 28.

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