Begriffe
Kindesschutz
Die Bestimmungen über den Kindesschutz (Art. 307 – 317 ZGB) gelten für alle Kinder und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr. Je nach Alter müssen spezifische Schutzbedarfe und Vorgehensweisen berücksichtigt werden. Mit Erreichen der Volljährigkeit (18 Jahre) ändern sich die gesetzlichen Bestimmungen – das Erwachsenenschutzgesetz ist anzuwenden. Das Vorgehen sowie von der KESB angeordnete Massnahmen ändern sich.
Fach- und Bezugspersonen haben die Möglichkeit, sich bei Unsicherheiten im Umgang mit Fremd- oder Selbstgefährdung von jungen Erwachsenen ab 18 Jahren anonym von der KESB beraten zu lassen.
Ungünstige Entwicklung
Ungünstige Entwicklungen sind belastende Situationen, die Kinder oder Jugendliche in ihrer Entwicklung und Entfaltung einschränken. Sie reichen von Belastungen mit geringem Einfluss auf die Entwicklung bis hin zur Kindeswohlgefährdung.
Mit ungünstigen Entwicklungen ist somit auch folgende Situation gemeint: Es liegen keine konkreten Hinweise für eine Kindeswohlgefährdung vor. Mit Blick auf den Grundbedarf, die Rechte und die konkreten Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen ist aber trotzdem ein Unterstützungsbedarf vorhanden.
Mit der Verwendung des Begriffspaares «ungünstige Entwicklungen und Kindeswohlgefährdung» soll dazu angeregt werden, nicht nur auf Kindeswohlgefährdungen zu reagieren. Vielmehr sollen insbesondere auch ungünstige Entwicklungen früh wahr- und ernst genommen werden, und es soll auf wahrgenommene Belastungen beim Kind, bei Eltern und Bezugspersonen oder im Umfeld proaktiv reagiert werden. Mit niederschwelliger, früher und adäquater Information, Begleitung und Unterstützung soll zu einem gelingenden Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen beigetragen werden.
Kindeswohlgefährdung
Bei Gefährdung des Kindeswohls muss die KESB mit geeigneten Massnahmen eingreifen. Der entsprechende Schutzauftrag der KESB ergibt sich aus dem Gesetz. Von einer Gefährdung des Kindeswohls ist auszugehen, «sobald nach den Umständen die ernsthafte Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen, geistigen oder psychischen Wohls des Kindes vorauszusehen ist». Ob das Kindeswohl gefährdet ist, ist unter Abwägung der Umstände im Einzelfall zu ermitteln.
Ergänzende Informationen finden Sie unter KOKES, Merkblatt zum Kindesschutz