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In folgenden Situationen sind Sofortmassnahmen notwendig:

  • Kinder oder Jugendliche werden zurzeit körperlich misshandelt, sexuell ausgebeutet oder es werden diesbezüglich glaubhafte Drohungen ausgesprochen. Alternativ dazu besteht die konkrete Gefahr, dass es in den nächsten Stunden oder Tagen (erneut) dazu kommt.
  • Kinder oder Jugendliche sind aufgrund von Vernachlässigung zurzeit oder in den nächsten Stunden oder Tagen an Leib und Leben bedroht.
  • Kinder oder Jugendliche gefährden sich selbst erheblich und könnten beispielsweise Suizid begehen. Oder sie weigern sich, nach Hause zu gehen, oder eine anderweitige Betreuung ist nicht sichergestellt.
  • Eltern verweigern einer Fach- oder Bezugsperson, das Kind oder den/die Jugendliche zu sehen. Wenn der Aufenthaltsort der Kinder oder Jugendlichen unbekannt ist oder es Anhaltspunkte gibt, dass sie in den nächsten Tagen gegen ihren Willen an einen unbekannten Ort gebracht werden sollen.

Säuglinge und Kleinkinder sind schneller akut gefährdet als ältere Kinder. Daher müssen Sofortmassnahmen frühzeitig geprüft und bei Bedarf umgehend umgesetzt werden.

Im Falle einer akuten Kindeswohlgefährdung ist zu prüfen, wie der Schutz von Kindern oder Jugendlichen am wirksamsten und schnellsten gewährleistet wird. In den meisten Fällen ist eine Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) erforderlich. Wenn Kinder in akuter Gefahr sind oder ihr Leib und Leben bedroht ist, muss die Polizei informiert werden.