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Frisch verschneite Strasse
 

Auftaumittel können für Boden, Grundwasser und Oberflächengewässer schädlich sein. Deshalb sind die zulässigen Mittel und ihre Verwendung eingeschränkt.

Mit den Vorschriften in Anhang 2.7 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) soll ein umweltgerechter Umgang mit Auftaumitteln sichergestellt werden, ohne die Verkehrssicherheit zu gefährden. Die Verwendungsverbote und Einschränkungen für spezielle Auftaumittel sind zu beachten.

Verwendung im öffentlichen Winterdienst

Im Winterdienst ist der Einsatz von Auftaumitteln zu minimieren. Es sind moderne Streugeräte mit genauer Dosierungsmöglichkeit einzusetzen. Wer im öffentlichen Winterdienst Auftaumittel verwendet, muss folgende Vorschriften beachten:

  • Soweit zweckmässig, sind schneebedeckte Strassen mechanisch zu räumen, bevor Auftaumittel eingesetzt werden.
  • Auftaumittel dürfen im öffentlichen Winterdienst nur verwendet werden, wenn bei der maschinellen Streuung Geräte eingesetzt werden, welche die zu behandelnden Flächen mit einer gleich bleibenden Menge pro Flächeneinheit bestreuen.
  • Auftaumittel dürfen im öffentlichen Winterdienst nur bei kritischen Wetterlagen und nur auf Nationalstrassen sowie an exponierten Stellen vorbeugend verwendet werden.

Information zur Schneeentsorgung finden Sie auf der Seite Schneeentsorgung. Weiterführende Informationen zu den Auftaumitteln bietet das Bundesamt für Umwelt an.