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Rispentomaten
 

Pflanzenschutzmittel haben neben den erwünschten Auswirkungen auf unerwünschte Pflanzen oder Schädlinge erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt. Sie können im Boden gespeichert, in der Nahrungskette angereichert oder ins Grundwasser ausgewaschen werden und so das ökologische Gleichgewicht stören. Aus diesem Grund ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln gesetzlich eingeschränkt.

Pflanzenschutzmittel dürfen nicht überall eingesetzt werden. So dürfen beispielsweise unerwünschte Pflanzen auf und an Strassen, Wegen, Plätzen, Terrassen und Dächern nicht mit Herbiziden bekämpft werden. Denn auf diesen Flächen fehlt eine biologisch aktive Schicht, welche die chemischen Stoffe zurückhält. Dadurch werden sie bei Regen direkt in die Gewässer ausgewaschen.

Deshalb gilt ein Herbizidverbot:

  • auf und an allen Plätzen (Parkplätze, Lagerplätze, Kopfsteinpflaster, Rasengittersteine, Hartbeläge, Kies- und Mergelflächen etc.);
  • auf Dächern und Terrassen;
  • auf Böschungen und Grünstreifen entlang von Strassen und Gleisanlagen (ausgenommen ist die Einzelstockbehandlung von Problempflanzen);
  • auf und an allen Strassen und Wegen (inklusive Randsteine, Trottoirs und Regenabläufe).

Herbizide dürfen beruflich oder gewerblich nur von Personen verwendet werden, die eine spezielle Fachbewilligung besitzen.

Mit den Vorschriften in Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) soll ein umweltgerechter Umgang bei der Verwendung von Pflanzenschutzmittel sichergestellt werden.

Informationen zu Alternativen zum Herbizideinsatz, Praxishilfen zur umweltverträglichen Vegetationskontrolle sowie weiterführende Informationen finden Sie auf der Webseite  des BAFU.

Pflanzenschutz im Gartenbau

Um den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu minimieren, sollen wenn immer möglich Pflanzen angebaut werden,

  • die der Umgebung angepasst sind.
  • die gegenüber möglichst vielen Krankheiten und Schädlingen resistent sind.

Müssen trotzdem Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, sind die in der BAFU-Webseite Pflanzenschutz im Gartenbau formulierten Anforderungen zu beachten.

Pflanzenschutzmittel im Hausgarten und Liegenschaftsunterhalt

Pflanzenschutzmittel gefährden die Umwelt und sollten deshalb äusserst sorgfältig und sparsam ausgebracht werden.

  • Kaufen Sie nur soviel Mittel wie wirklich nötig ist.
  • Wählen Sie ein Produkt, das für den privaten Gebrauch vorgesehen ist.
  • Achten Sie auf einen sachgerechten Umgang.
  • Wenn Sie das Mittel selber anwenden, müssen Sie die Regeln auf der BAFU-Webseite Pflanzenschutzmittel im Hausgarten und Liegenschaftsunterhalt beachten.

Da Pflanzenschutzmittel immer ein gewisses Risiko für Mensch und Umwelt darstellen, ist es besser, wenn Sie die Anwendung einer Fachperson überlassen.

Pflanzenschutzmittel im Wald

Im Wald ist die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln grundsätzlich verboten. In spezifischen Fällen können Ausnahmen bewilligt werden.

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sowie Informationen zu Ausnahmen und Anwendungs-Bewilligungen finden Sie auf der Webseite Pflanzenschutzmittel im Wald des BAFU.

Im Weiteren kann Ihnen das regionale Amt für Wald und Naturgefahren Auskunft über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Ausnahmefällen geben.

Fachbewilligung für die berufliche und gewerbliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

Personen, die beruflich und gewerblich Pflanzenschutzmittel verwenden, bedürfen gemäss Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung einer Fachbewilligung.

Die Anforderungen und Modalitäten zum Erhalt einer solchen Bewilligung sind in folgenden Verordnungen des UVEK geregelt:

Eine Übersicht über die Tätigkeiten, Anwendungsbereiche und Gültigkeiten sowie die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen finden Sie auf der BAFU-Webseite Fachbewilligung.

Die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln

Pflanzenschutzmittel können wassergefährdende Stoffe enthalten, welche bereits in sehr kleinen Mengen Wasserorganismen gefährden. Deshalb kann von den Lageranlagen (Lagerschrank, Lagerraum) eine erhebliche Gefahr für die Gewässer ausgehen. Dementsprechend sind für die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln die Bestimmungen gemäss den Umsetzungshilfen zu befolgen.

Sorgfaltspflicht für den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln

Gemäss der Pflanzenschutzmittel-Verordnung gilt für den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln die Sorgfaltspflicht. Mensch, Tier und Umwelt sollen durch die Mittel nicht gefährdet werden.

  • Pflanzenschutzmittel müssen sachgemäss verwendet werden.
  • Sie dürfen nur zu Zwecken verwendet werden, für die sie zugelassen wurden.
  • Ihr Einsatz ist auf das notwendige Mindestmass zu begrenzen, wobei geeignete vorbeugende Massnahmen getroffen werden sollen. 
  • Es dürfen nur Geräte eingesetzt werden, die eine fachgerechte und gezielte Anwendung des Pflanzenschutzmittels ermöglichen.

Die «Mitteilungspflicht 2021»

Wer beruflich Pflanzenschutzmittel verwendet, muss dies ab 2025 digital erfassen. Gesetzlich festgelegt wurde diese sogenannte «Mitteilungspflicht 2021» vom Parlament. Sie ist Bestandteil der parlamentarischen Initiative «Das Risiko beim Einsatz von Pestiziden reduzieren»

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) setzt diese Mitteilungspflicht mit der digitalen Plattform digiFLUX um.

Aufgaben der Gemeinden

Die Gemeinden überwachen gemäss kantonalem Umweltschutzgesetz (KUSG) die Einhaltung der zeitlichen und örtlichen Einschränkungen und Verbote bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ausserhalb des Waldareals (ausgenommen auf und an Geleiseanlagen).

Wer bei der Anwendung von Pflanzenschutzmittel gegen die Einschränkungen und Verbote verstösst, macht sich strafbar. Verstösse sind der Kantonspolizei zu melden.