Navigation

Inhaltsbereich

Grundsätzlich können Wärmepumpen zur Nutzung von Wasserwärme überall betrieben werden, ausser in Grundwasserschutzzonen (S), Schutzarealen (SA) und Summarischen Schutzzonen (SS). Im Gewässerschutzbereich Au muss die Anlage eine Mindestleistung von 50 kW (grundwasserseitig) aufweisen.

Mit einem hydrogeologischen Gutachten ist nachzuweisen, dass die Grundwasserentnahme langfristig zu keiner Beeinträchtigung des Grundwasserleiters und zu keiner Beeinträchtigung einer allfällig bereits bestehenden Grundwasserfassung führt. Die Grundwassertemperatur darf durch Eintrag oder Entzug von Wärme gegenüber dem natürlichen Zustand insgesamt (d.h. unter Berücksichtigung von umliegenden Nutzungen) um höchstens 3 °C verändert werden. Die Entnahme von Grundwasser bedarf einer Konzession der Gemeinde und einer Bewilligung des Amts für Natur und Umwelt. Zudem muss das Amt für Natur und Umwelt den Betrieb der Wärmepumpenanlage bewilligen.

Die Vollzugshilfe Wärmepumpenanlagen – Anforderungen und Bewilligungspraxis gibt detailliert Auskunft über das Verfahren für die Erteilung der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung. Weitere Unterlagen zur Realisierung von Grundwasser-Wärmepumpen finden Sie untenstehend unter «Dokumente».

Die Erdwärmenutzungskarte

Die Erdwärmenutzungskarte zeigt, ob Grundwasser-Wärmepumpen an einem bestimmten Standort aus Sicht Grundwasserschutz zulässig sind. Die Karte berücksichtigt den Aufbau des Untergrunds sowie die Empfindlichkeit des Grundwasserträgers. Sie wird periodisch ergänzt und aktualisiert.