Der Kanton unterstützt Arbeitgebende, die in ihrem Betrieb eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter mit Behinderung anstellen, mit Beiträgen und Beratung.
Anerkennung
Voraussetzung für die Gewährung von Beiträgen ist die Anerkennung des Integrationsplatzes durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS). Der Integrationsarbeitsplatz muss adäquat und die Betreuung durch den Arbeitgebenden sichergestellt sein. Die Anerkennung wird erteilt, wenn der Arbeitgebende aufgrund der Behinderung des Mitarbeitenden einen nachweisbaren Begleitaufwand leistet und das Angebot die Integration des Mitarbeitenden fördert.
Beitragsbemessung
Die Höhe des Beitrags an den Arbeitgebenden wird durch ein Einstufungsverfahren bestimmt. Dazu erfolgt eine Arbeitsplatzabklärung. Aufgrund eines Interviews und eines teilstandardisierten Erhebungsbogens wird die Höhe des Unterstützungsbedarfs des Mitarbeitenden mit Behinderung festlegt.
Anmeldung
Bitte verwenden Sie für die Anmeldung das Formular «Anmeldung IAP23». Und beachten Sie die Angaben im «Merkblatt IAP23».
Video über einen Integrationsarbeitsplatz
Wie sieht das in der Praxis aus? - Ein Arbeitnehmer und ein Arbeitgeber aus dem Kanton Graubünden sprechen über ihre Erfahrungen.