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Austauschformate und Interventionsmöglichkeiten

Für die Berufsfelder Kindertagesstätte, Lehrpersonen und Schulleitung, Sozialarbeit im Schulhaus, Offene Kinder- und Jugendarbeit und für den Sportbereich stehen jeweils eigene Austauschformate und Interventionsmöglichkeiten zur Verfügung.

Kindertagesstätte

Rahmenbedingungen

Die Kindertagesstätte übernimmt vielfältige Aufgaben: Sie betreut und fördert Kinder, arbeitet eng mit den Eltern zusammen und sorgt für einen reibungslosen Betrieb. Damit ist sie ein zentraler Bestandteil der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung.

Kindertagesstätten können öffentlich, privat oder kirchlich organisiert sein. Die pädagogische Arbeit basiert auf einem klar definierten pädagogischen Konzept, das die Grundsätze und Ziele der Einrichtung widerspiegelt. Die Leitungsperson ist zentrale Ansprechperson für Eltern, Behörden und das Team.


Schweigepflicht / Amtsgeheimnis und Meldepflicht

Mitarbeitende einer Kindertagesstätte unterliegen der Schweigepflicht, bei öffentlichen Einrichtungen zusätzlich dem Amtsgeheimnis. Demnach dürfen zum Schutz des Kindes keine Informationen mit Personendaten an gesamte Kommissionen oder Vorstände weitergegeben werden. Eine sorgfältige und verantwortungsbewusste Kommunikation durch die Leitungsperson und alle Mitarbeitenden ist essenziell. Die Schweigepflicht resp. das Amtsgeheimnis kann bei Gefährdung des Kindeswohls durch eine Meldepflicht an die KESB aufgehoben werden. Eine Orientierung bietet das Arbeitsinstrument Melderecht und Meldepflicht an die KESB.


Mögliche Austauschformen für den kollegialen Austausch

Die Qualitätsrichtlinien des kantonalen Sozialamts verlangen, dass jede Kindertagesstätte präventive Massnahmen sowie das Vorgehen bei Übergriffen oder einem entsprechenden Verdacht in einem Integritätskonzept schriftlich festhält. Dieses sollte klare Kommunikations- und Informationswege enthalten.

Im Grundsatz gilt, dass der kollegiale Austausch idealerweise zunächst im Team erfolgt. Dabei sollte, wenn immer möglich, eine Fachperson hinzugezogen werden – keine Lernenden oder Hilfskräfte. In manchen Fällen kann auch ein kollegialer Austausch mit einer Bezugsperson ausserhalb der Einrichtung sinnvoll sein, wie etwa mit der Spielgruppenleitung des Kindes. In diesem Fall ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten zwingend erforderlich.

Es ist wichtig, den Austausch zu dokumentieren, die Leitungsperson umgehend zu informieren und gemeinsam mögliche Handlungsschritte zu definieren. Die Verantwortung für die Einschätzung einer Gefährdung ab Kategorie Gelb gemäss dem Manual liegt in der Regel bei der Leitungsperson. Sollte das Integritätskonzept eine andere Person als verantwortlich vorsehen, ist diese nach einem kollegialen Austausch einzubeziehen.

Anonyme Austauschmöglichkeiten, etwa mit der Elternberatung, sind in ländlichen Regionen problematisch, da die betroffenen Familien oft bekannt sind. Solche Austauschformen sollten daher vermieden werden. Stattdessen ist bei Bedarf die Fachberatung Kindesschutz zu kontaktieren.


Beispiele für Interventionsmöglichkeiten NACH dem kollegialen Austausch

Einbezug der Kinder und Jugendlichen

Kinder, die in einer Kindertagesstätte betreut werden, sind oft sehr jung, was ihren partizipativen Einbezug erschwert. Dennoch ist Partizipation sowohl wichtig als auch möglich. Kinder sind, wenn immer möglich, über die geplanten Schritte altersgerecht zu informieren. Sie sollten die Möglichkeit haben, Fragen zu stellen, die altersgerecht und wahrheitsgemäss beantwortet werden. Auf diese Weise erlebt das Kind keinen Kontrollverlust, sondern wird aktiv in den Prozess einbezogen.

Einbezug der Eltern

Die Eltern werden in der familienergänzenden Kinderbetreuung als Erziehungspartner und Experten für ihr Kind betrachtet – ein Grundsatz, der auch im Kindesschutz Anwendung findet. Die Eltern sind so früh wie möglich in alle relevanten Schritte einzubeziehen. Erziehungspartnerschaft bedeutet:

  • Seitens der Eltern: Einschätzung und Unterstützung beim Einordnen möglicher Verhaltensänderungen des Kindes sowie ein fundiertes Wissen über dessen Vorlieben und Besonderheiten.
  • Seitens der Fachpersonen: Erkennen und Ansprechen von Auffälligkeiten, Unterstützung durch praxisnahe Interventionsbeispiele aus dem Kita-Alltag, Bereitstellung fachlicher Informationen zur kindlichen Entwicklung sowie Vermittlung geeigneter Unterstützungsangebote.

Interventionen ohne Einbezug der Eltern sollten nur in Ausnahmefällen erfolgen. In diesen Fällen ist mindestens zu prüfen, ob und wie die Eltern informiert werden können.

Interventionen ohne Zustimmung der Kinder

In bestimmten Situationen kann es erforderlich sein, gegen den Willen des Kindes zu handeln. Auch in solchen Fällen ist eine transparente Information für das Kind von Bedeutung. Die dabei entstehenden Gefühle sollten fachgerecht begleitet werden, wobei negative Emotionen respektvoll angenommen und ausgehalten werden müssen.

Mitarbeitende einer Kindertagesstätte sind verpflichtet, eine Gefährdungsmeldung einzureichen, wenn eine akute Gefährdung festgestellt wird. Wird im kollegialen Austausch eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben des Kindes erkannt und ist die Leitungsperson oder deren Stellvertretung nicht erreichbar, kann es erforderlich sein, dass Mitarbeitende selbst Notfallorganisationen kontaktieren. In jedem Fall muss die Leitungsperson oder deren Stellvertretung nachträglich über diese Kontaktaufnahme informiert werden.

Ergreift die Leitungsperson keine Massnahmen oder werden diese als unzureichend eingeschätzt, besteht die Befugnis, die im Integritätskonzept definierte nächsthöhere Leitungsperson – in der Regel ein Vorstandsmitglied – unverzüglich zu informieren.


Verfasst in Zusammenarbeit mit: Fachverband Kinderbetreuung Graubünden

Lehrpersonen und Schulleitung

Rahmenbedingungen

Die Schule hat als zentrale Aufgabe die Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen. Darüber hinaus spielt sie eine entscheidende Rolle im Kindesschutz, da sie täglich mit Kindern in Kontakt steht und frühzeitig Anzeichen von Vernachlässigung, Misshandlung oder Gefährdung erkennen kann. Die Schule ist somit nicht nur ein Bildungsort, sondern auch eine Schutzinstanz für Kinder.

Im Kanton Graubünden werden zahlreiche Schulen von der Schulleitung in ihrer Organisation und Entwicklung geführt. Die Schulleitung trägt Verantwortung für die pädagogische, organisatorische und personelle Führung. Ein enger Austausch zwischen Lehrpersonen und der Schulleitung, insbesondere im Bereich des Kindesschutzes, ist sehr wichtig. Falls eine Schule keine Schulleitung hat, richtet sich die vorgesetzte Stelle nach der Schulstruktur. Häufig übernimmt dann die Schulbehörde oder der Schulrat die Aufsicht über die Schule. Der genaue Auftrag und die Schnittstellen müssen in der jeweiligen Schule definiert sein.


Schweigepflicht / Amtsgeheimnis

Lehrpersonen wie auch Personen der Schulleitung unterstehen dem Amtsgeheimnis. Sie sind verpflichtet, vertrauliche Informationen, die sie in Ausübung ihres Amtes erhalten, geheim zu halten. Dies betrifft insbesondere personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern sowie deren Familien.

Das Amtsgeheimnis kann bei Gefährdung des Kindeswohls durch eine Meldepflicht an die KESB aufgehoben werden. Eine Orientierung bietet das Arbeitsinstrument Melderecht und Meldepflicht an die KESB.


Mögliche Austauschformen für den kollegialen Austausch

Lehrpersonen

Idealerweise findet der kollegiale Austausch zunächst im Team der Lehrpersonen statt. Je nach Situation kann es sinnvoll sein, die Schulleitung einzubeziehen. In den orangen und roten Kategorien der Gefährdungseinschätzung ist die Schulleitung umgehend zu informieren. Zusätzlich kann – sofern vorhanden – ein anonymisierter Austausch mit der Schulsozialarbeit oder dem Schulpsychologischen Dienst erfolgen.

Schulleitung

Fälle, die als erhebliche Gefährdung eingestuft werden, sind direkt vom Krisenstab zu behandeln, sofern eine solche Struktur vorhanden ist. Jede Schulträgerschaft muss dabei individuell festlegen, wie der Krisenstab zusammengesetzt ist und welche Aufgaben die einzelnen Mitglieder übernehmen.


Beispiele für Interventionsmöglichkeiten NACH dem kollegialen Austausch

Einbezug der Kinder oder Jugendlichen

Falls vorhanden, sind die Schulsozialarbeit und/oder die Schulleitung häufig in den kollegialen Austausch eingebunden. In der Regel führt diejenige Person das persönliche Gespräch, die der Schülerin oder dem Schüler am nächsten steht – meist eine Lehrperson.

Einbezug der Eltern

Falls mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen wird, dass die Eltern nicht Teil der Gefährdung sind, kann ein Gespräch mit diesen sinnvoll sein. Wenn immer möglich, werden die Eltern mit dem Einverständnis der Schülerin oder des Schülers einbezogen. Die beteiligten Personen (Lehrperson, Schulleitung, Schulsozialarbeit) entscheiden gemeinsam, wer den Kontakt zu den Eltern aufnimmt und wer bei einem allfälligen Gespräch anwesend ist.

Das Hauptziel ist, die Eltern für eine Kooperation zu gewinnen. Nur dann besteht die Möglichkeit, eine kritische Situation ohne eine Meldung an die KESB zu deeskalieren. Sollte das Anliegen der Familie nicht durch die Schulsozialarbeit abgedeckt werden, erhalten die Eltern Empfehlungen und bei Bedarf Unterstützung bei der Kontaktaufnahme zu geeigneten Fachstellen.

Gemeinsam mit den Eltern können auch schulische Massnahmen zur Unterstützung des Kindes oder der/des Jugendlichen entwickelt und Standortgespräche festgelegt werden.

Schulsozialarbeit

Sofern die Schulsozialarbeit vorhanden ist, sorgen Lehrpersonen für den frühzeitigen Einbezug der Schulsozialarbeit. Für den Berufsalltag ist die Zusammenarbeit notwendigerweise rasch, unkompliziert und nach Bedarf aufzubauen.

Schulpsychologischer Dienst

Zeigt das Kind bzw. die Jugendliche oder der Jugendliche Auffälligkeiten im Verhalten, Lernen oder in der Befindlichkeit, kann der Schulpsychologische Dienst involviert werden, um weitere Beratung oder Abklärungen vorzunehmen oder je nach Bedarf eine Unterstützung einzuleiten.

Kooperation mit anderen Fachstellen

Die Lehrperson, die Schulleitung oder die Schulsozialarbeit kann bei den Eltern nachfragen, ob bereits weitere Fachpersonen in das Familiensystem eingebunden sind. Falls dies der Fall ist und die Eltern zustimmen, kann ein Runder Tisch einberufen werden. Dies dient dazu, Zuständigkeiten zu klären, Kommunikationswege zu definieren und die Zusammenarbeit zu koordinieren.

Klasseninterventionen

Falls angezeigt und sinnvoll, können Lehrpersonen Klasseninterventionen an die Schulsozialarbeit delegieren oder extern in Auftrag geben. Solche Interventionen können beispielsweise eingesetzt werden, um Kinder über ihre Rechte, Unterstützungsangebote und den Umgang mit belastenden Situationen aufzuklären. Reichen die Massnahmen nicht aus, um Kinder und Jugendliche zu schützen, ist die Schulleitung zeitnah zu informieren.

Interventionen ohne Zustimmung der Kinder oder Jugendlichen

Dies betrifft ausschliesslich Fälle, in denen das Kindeswohl unmittelbar und massiv gefährdet ist. In einem solchen Fall erfolgt eine Meldung an die KESB durch die Schulleitung, der Anstellungsbehörde oder dem Schulratspräsidium. Wenn immer möglich, werden die Kinder resp. Jugendlichen und die Familie vorgängig darüber informiert.


Verfasst in Zusammenarbeit mit: Verband Schulleiterinnen und Schulleiter Graubünden

Sozialarbeit im Schulhaus

Rahmenbedingungen

Schulsozialarbeit bietet freiwillige und niedrigschwellige Unterstützung. Im Fokus stehen Prävention, die Förderung eines positiven Schulklimas sowie die Früherkennung und -intervention. Sie begleitet und unterstützt Schülerinnen und Schüler, die in schulischen, familiären oder sozialen Bereichen Hilfe benötigen, insbesondere bei sozialen Benachteiligungen. Dabei werden Eltern, Lehrkräfte und andere Bezugspersonen aktiv einbezogen. Das oberste Ziel ist das Wohl der Schülerinnen und Schüler.

Darüber hinaus berät die Schulsozialarbeit auch Lehrkräfte und Schulleitungen, sensibilisiert für soziale Entwicklungen und arbeitet vernetzt – stets unter Wahrung des Datenschutzes. Die organisatorische Anbindung variiert: Sie kann Teil einer sozialen Verwaltung oder Fachstelle sein oder direkt an der Schule angesiedelt werden. Unabhängig von der Struktur bleibt die eigenständige sozialarbeiterische Perspektive stets gewahrt.


Schweigepflicht / Amtsgeheimnis und Meldepflicht

Fachpersonen der Schulsozialarbeit unterliegen der Schweigepflicht und in bestimmten Fällen zusätzlich dem Amtsgeheimnis, je nach Anstellungsverhältnis. Informationen dürfen nur mit Zustimmung der Kinder bzw. Jugendlichen weitergegeben werden. Ausnahmen bestehen bei einer Meldepflicht an die KESB in Gefährdungssituationen und akuten Notsituationen. Eine Orientierung bietet das Arbeitsinstrument Melderecht und Meldepflicht an die KESB.


Mögliche Austauschformen für den kollegialen Austausch

Idealerweise findet der kollegiale Austausch zunächst innerhalb des Teams der Schulsozialarbeit statt, falls ein solches vorhanden ist. Mit Einwilligung des Kindes kann auch ein Austausch mit der Lehrperson erfolgen. Unter Wahrung der Schweigepflicht ist zudem ein anonymisierter kollegialer Austausch mit der Schulleitung oder den zuständigen Lehrpersonen möglich.

In kritischen Situationen, die häufig der orangen Kategorie des Ampelsystems entsprechen, ist eine Meldung an die vorgesetzte Person erforderlich. Diese variiert je nach Organisationsstruktur und kann die Schulleitung, die Schuldirektion, den Schulrat, externe Fachstellen oder die sozialen Dienste der Gemeinde umfassen.


Beispiele für Interventionsmöglichkeiten NACH dem kollegialen Austausch

Einbezug der Kinder oder Jugendlichen

Üblicherweise wird das Gespräch mit dem Kind oder der bzw. dem Jugendlichen gesucht. Dabei kann sich herausstellen, dass keine weiteren Massnahmen erforderlich sind. Falls doch, können zusätzliche Gespräche vereinbart werden, um offene Fragen zu klären oder den weiteren Verlauf zu begleiten

Das Angebot der Schulsozialarbeit ist freiwillig. Wünschen Kinder oder Jugendliche eine Begleitung oder stimmen sie dieser zu, werden regelmässige Termine vereinbart, um gemeinsam zu überlegen, wie sie in der Bewältigung des Alltags bestmöglich unterstützt und gestärkt werden können. Dabei ist essenziell, dass sie aktiv in den Prozess einbezogen und über das weitere Vorgehen informiert werden.

Einbezug Eltern

Das Ziel besteht darin, die Eltern für eine kooperative Zusammenarbeit zu gewinnen. Nur dann kann eine kritische Situation möglicherweise ohne eine Meldung an die KESB entschärft werden.

Mit dem Einverständnis der Kinder bzw. Jugendlichen werden die Eltern nach Möglichkeit einbezogen. In bestimmen Fällen kann der Einbezug auch gegen ihren Willen erforderlich sein. Dieser Schritt sollte sorgfältig abgewogen und den Kindern oder Jugendlichen transparent vermittelt werden.

Die beteiligten Fachpersonen (Lehrperson, Schulleitung, Schulsozialarbeit) legen gemeinsam fest, wer den Kontakt zu den Eltern aufnimmt und bei Bedarf zusätzliche Informationen einholt. Dabei kann es um Aspekte wie Angebotsfinanzierung oder die Einbindung weiterer Fachpersonen, z.B. einer Beistandsperson, gehen.

Gemeinsam mit den Eltern können bspw. Massnahmen zur Unterstützung der Kinder oder Jugendlichen entwickelt und Standortgespräche festgelegt werden. Sollte die benötigte Unterstützung nicht im Zuständigkeitsbereich der Schulsozialarbeit liegen, erhalten die Eltern Empfehlungen zu passenden Fachstellen.

Falls erforderlich, können die Eltern an weitere Fachstellen wie Kinder- und Jugendpsychiatrie, Schulpsychologischer Dienst, Kinderärzte und Kinderärztinnen sowie die Opferhilfe verwiesen werden. Sofern die Eltern einverstanden sind, können diese Institutionen zu Beginn Kontakt mit der Schulsozialarbeit aufnehmen.

In kritischen Situationen, die der orangen Kategorie des Ampelsystems entsprechen, ist eine Meldung an die vorgesetzte Person erforderlich.

Klasseninterventionen

Falls es angemessen und sinnvoll ist, können in Absprache mit der Klassenlehrperson gezielte Klasseninterventionen durchgeführt werden. Dazu ist die Zustimmung und Kooperation der Klassenlehrperson notwendig.

Kooperation mit anderen Fachstellen

Beteiligte Fachpersonen (Lehrperson, Schulleitung, Schulsozialarbeit) können bei den Eltern nachfragen, ob bereits weitere Fachpersonen in das Familiensystem eingebunden sind. Falls dies der Fall ist und die Eltern zustimmen, kann ein Runder Tisch einberufen werden. Dieser dient dazu, Zuständigkeiten zu klären, Kommunikationswege zu definieren und die Zusammenarbeit zu koordinieren.

Interventionen ohne Zustimmung der Kinder oder Jugendlichen

Dies betrifft ausschliesslich Fälle, in denen das Kindeswohl unmittelbar und massiv gefährdet ist. In einem solchen Fall erfolgt eine Meldung der Schulsozialarbeit in Absprache mit den vorgesetzten Personen an die KESB (superprovisorische Massnahme). Die Kinder resp. Jugendlichen und die Eltern werden seitens der Schulsozialarbeit immer über die Meldung informiert.


Verfasst in Zusammenarbeit mit: Bereichsleitung Schulsozialarbeit der Stadt Chur

Offene Kinder- und Jugendarbeit

Rahmenbedingungen

Die Offene Kinder- und Jugendarbeit (OKJA) begleitet und berät Kinder und Jugendliche auf freiwilliger Basis und fördert Partizipation und Mitbestimmung. Ziel ist es, ihre Selbstbestimmung und Eigenverantwortung zu stärken. Kinder und Jugendliche werden in Entscheidungen aktiv einbezogen. Personenbezogene Daten werden nur mit ihrem Einverständnis weitergegeben.

In Graubünden arbeiten Fachpersonen der OKJA in verschiedenen Organisationsformen. Manche sind in die Gemeinde- oder Stadtverwaltung integriert, andere sind als Vereine oder regionale Strukturen organisiert. Einige Gemeinden beziehen OKJA-Leistungen über Verträge mit Nachbargemeinden. Viele Fachpersonen in Graubünden haben kleine Teilzeitpensen und arbeiten ohne Team. Ihre Vorgesetzten sind oft Mitglieder von Behörden, Kommissionen oder Vorständen, die in der Regel nicht über einen professionellen Hintergrund in der Sozialen Arbeit verfügen. Die Anonymität der Kinder und Jugendlichen variiert je nach Gemeindegrösse.


Schweigepflicht / Amtsgeheimnis und Meldepflicht

Die Fachpersonen in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit unterliegen entweder der Schweigepflicht oder dem Amtsgeheimnis oder auch einer Kombination aus beiden – je nach Anstellungsverhältnis. Ausnahmen bestehen bei einer Meldepflicht an die KESB in Gefährdungssituationen und akuten Notsituationen. Eine Orientierung bietet das Arbeitsinstrument Melderecht und Meldepflicht an die KESB.


Mögliche Austauschformen für den kollegialen Austausch

Idealerweise findet der kollegiale Austausch intern im Team statt, sofern eine solche Struktur vorhanden ist. Darüber hinaus kann ein anonymisierter Austausch bilateral mit Jugendarbeitenden anderer Gemeinden oder in Regionalgruppen mit Fachpersonen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit erfolgen. Eine weitere Möglichkeit bietet das Netzwerk jugend.gr mit JuArConnect oder die Fachstellenleitung von jugend.gr. Zudem sind Intervisionen, Supervisionen und Coaching weitere Austauschformen, die je nach Zielsetzung und Bedarf eingesetzt werden können. Jedes Format bietet dabei spezifische Vorteile und Einsatzmöglichkeiten. Die Finanzierung solcher Beratungsformate muss häufig beantragt werden.


Beispiele für Interventionsmöglichkeiten NACH dem kollegialen Austausch

Einbezug der Kinder oder Jugendlichen

In der Offenen Kinder- und Jugendarbeit wird, wenn immer möglich, das direkte Gespräch mit dem Kind oder den/der Jugendlichen gesucht, um die Situation zu klären und festzustellen, ob weitere Massnahmen erforderlich sind. Sollte sich der Bedarf an zusätzlicher Unterstützung zeigen und wünschen Kinder oder Jugendliche Begleitung, wird gemeinsam festgelegt, wie diese konkret ausgestaltet wird. Dabei wird auch besprochen, ob und welche weiteren Fachpersonen, Fachstellen oder Behörden miteinbezogen werden sollen. Die Jugendarbeit unterstützt Kinder und Jugendliche, wenn erforderlich, in weiterführenden Gesprächen und vertritt dabei «anwaltschaftlich» die Anliegen der Kinder oder der Jugendlichen. Die Beratung und Begleitung kann jederzeit von den Kindern oder Jugendlichen beendet werden.

Einbezug der Eltern

Falls mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen wird, dass die Eltern nicht Teil der Gefährdung sind, kann ein Gespräch sinnvoll sein. Die Eltern werden jedoch nur mit Zustimmung der Kinder oder Jugendlichen einbezogen.

Kooperation mit anderen Fachstellen

Eine enge Zusammenarbeit mit Schulen, Sozialdiensten und anderen relevanten Institutionen ermöglicht eine ganzheitliche Unterstützung der Kinder und Jugendlichen. Der interdisziplinäre Austausch stellt sicher, dass alle relevanten Aspekte der Situation berücksichtigt werden. Die OKJA ist der Niederschwelligkeit, Freiwilligkeit und dem Datenschutz verpflichtet. Eine Zusammenarbeit mit Schulen, Sozialdiensten und anderen relevanten Institutionen erfolgt deshalb nur mit dem Einverständnis der betroffenen Kinder oder Jugendlichen oder in anonymisierter Form. Ausnahmen bilden meldepflichtige Vorfälle oder Notfälle.

Interventionen ohne Zustimmung der Kinder oder Jugendlichen

Erhält die Offene Kinder- und Jugendarbeit einen konkreten Hinweis auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung oder beobachtet einen entsprechenden Vorfall, kann es notwendig sein, Interventionen auch ohne die Zustimmung der betroffenen Kinder oder Jugendlichen einzuleiten.

Abhängig von der Schwere des Vorfalls, den Hinweisen auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung und der jeweiligen Organisationsform ist die vorgesetzte Person zu informieren und einzubinden. Es muss geprüft werden, ob der Fall der KESB gemeldet werden muss. Falls eine Meldung erforderlich ist, sollte diese – wenn möglich – von der vorgesetzten Person unterzeichnet werden.

Sofern Eltern bzw. sorgeberechtigte Personen nicht direkt oder indirekt Teil der Gefährdung sind, ist zu klären, wie und durch wen sie über die Situation informiert werden. Ob betroffene Kinder oder Jugendliche über geplante Interventionen informiert werden, hängt vom jeweiligen Einzelfall und den spezifischen Umständen ab.


Verfasst in Zusammenarbeit mit: Dachverband Kinder- und Jugendförderung Graubünden - jugend.gr

Sport

Rahmenbedingungen

Ein Sportverein bietet Trainingsmöglichkeiten, Wettkämpfe und Freizeitaktivitäten für alle Alters- und Leistungsgruppen. Er fördert Sport für alle, unterstützt talentierte Sportlerinnen und Sportler und bietet ein vielfältiges Angebot. Die meisten Sportvereine sind als eingetragener Verein organisiert, was rechtliche Sicherheit und die Anerkennung als gemeinnützige Organisation ermöglicht.


Vertraulichkeit und Meldepflicht

Ehrenamtliche und hauptamtliche Mitarbeitende eines Vereins sind nicht gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet, sollten jedoch aus ethischen Gründen sensible Informationen vertraulich behandeln.

In Verdachtsfällen von Kindeswohlgefährdung kann eine Meldepflicht bestehen. Dabei ist zwischen dem professionellen Sportbereich mit hauptberuflichen Trainerinnen und Trainern und dem ehrenamtlichen Freizeitbereich mit freiwilligen Leiterinnnen und Leiter zu unterscheiden. Eine Orientierung bietet das Arbeitsinstrument Melderecht und Meldepflicht an die KESB.


Mögliche Austauschformen für den kollegialen Austausch

Swiss Olympic hat mit dem Branchenstandard für den Schweizer Sport ein verpflichtendes Regelwerk eingeführt, das die Erwartungen an Sportorganisationen definiert. Diese Vorgaben gelten ab 2025 für nationale Verbände und ab dem 1. Januar 2026 für alle Vereine, die Bundesmittel oder J+S-Beiträge erhalten. Der Branchenstandard für den Schweizer Sport bringt die zentralen Anforderungen in den Bereichen Governance, Mensch und Umwelt klar auf den Punkt.

Im Bereich «Mensch» stehen der Schutz und das Wohlergehen aller Beteiligten, insbesondere von Kindern und Jugendlichen im Zentrum. Dies umfasst klare Verhaltensrichtlinien, Präventionsmassnahmen sowie die Empfehlung zur Benennung von Ethikverantwortlichen.

Ethikverantwortliche bieten sich für einen kollegialer Austausch besonders an, da sie u.a für das Thema sensibilisiert sind. Ein kollegialer Austausch kann aber auch mit anderen Leitenden des Vereins oder Mitgliedern des Vorstandes durchgeführt werden.

Es ist wichtig, den Austausch zu dokumentieren, den Vorstand zu informieren und gemeinsam mögliche Handlungsschritte zu definieren. Häufig übernimmt eine Person aus dem Vorstand die Verantwortung, wenn weiterführende Massnahmen notwendig sind.


Beispiele für Interventionsmöglichkeiten NACH dem kollegialen Austausch

Einbezug der Kinder oder Jugendlichen

Suchen Sie nach Möglichkeit das Gespräch mit dem Kind oder dem/der Jugendlichen. Dabei kann sich herausstellen, dass keine weiteren Massnahmen erforderlich sind. Falls doch, prüfen Sie, ob weitere Gespräche möglich sind, um offene Fragen zu klären, oder ob es sinnvoll ist, weitere Personen, wie beispielsweise Mitglieder des Vorstands, einzubeziehen.

Einbezug der Eltern

Mit dem Einverständnis der Kinder bzw. Jugendlichen können die Eltern einbezogen werden. Dafür ist festzulegen, wer den Kontakt zu den Eltern herstellt und wer das Gespräch führt. In kritische Situationen kann es erforderlich sein, auf ein Gespräch mit den Eltern zu verzichten. In solchen Fällen sollte stattdessen die Meldestelle von Sport Integrity oder die Fachberatung Kindesschutz kontaktiert werden.


Meldestelle von Swiss Sport Integrity und Fachberatung Kindesschutz

Die Meldestelle von Swiss Sport Integrity ist in erster Linie für Grenzverletzungen durch Personen im Sport zuständig, etwa bei übergriffigem Verhalten von Leitungs- oder Betreuungspersonen. Personen mit besonderer Fürsorge- und Aufsichtspflicht, wie Trainerinnen oder Trainer, Leiterinnen und Leiter, Betreuerinnen oder Betreuer oder Vorgesetzte von Betreuungspersonen und Angestellten in Sportorganisationen, sind verpflichtet, erkannte Ethikverstösse bei Swiss Sport Integrity zu melden: sportintegrity.ch. Die Meldestelle steht allen offen, die mögliche Verstösse oder Missstände melden möchten – auch anonym. Sie bietet Erstberatung zu möglichen Vorgehensweisen, bearbeitet mutmassliche Verstösse und verfolgt diese gegebenenfalls weiter.

Die Fachberatung Kindesschutz sollte kontaktiert werden, wenn im sportlichen Umfeld von Trainerinnen oder Trainer, Betreuerinnen oder Betreuern ungünstige Entwicklungen bis hin zu Kindeswohlgefährdungen festgestellt werden, beispielsweise mangelhafte Hygiene, unversorgte Wunden oder ähnliche Vernachlässigungen.


Interventionen ohne Zustimmung des Kindes bzw. des/der Jugendlichen oder der Eltern

Abhängig von der Schwere des Vorfalls, den Hinweisen auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung und der jeweiligen Organisationsform ist der Vorstand zu informieren und einzubinden. Es muss geprüft werden, ob der Fall der KESB und/oder der Meldestelle von Swiss Sport Integrity gemeldet werden muss.

Sofern Eltern bzw. sorgeberechtigte Personen nicht direkt oder indirekt Teil der Gefährdung sind, ist zu klären, wie und durch wen sie über die Situation informiert werden. Ob betroffene Kinder oder Jugendliche über geplante Interventionen informiert werden, hängt vom jeweiligen Einzelfall und den spezifischen Umständen ab.


Verfasst in Zusammenarbeit mit: Amt für Volksschule und Sport Graubünden