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  • Opferhilfe Graubünden

    BeratungsstelleKlostergasse 57000 ChurTel. +41 81 257 31 50Fax +41 81 257 31 60opferhilfe@soa.gr.ch

Dokumente

    Weitere Informationen / Formulare
  • Empfehlung der Schweizerischen Opferhilfekonferenz zur Übernahme von Kosten für juristische Hilfe Dritter vom 22. Oktober 2019 (neues Fenster)
  • Empfehlung der Schweizerischen Opferhilfekonferenz zur Übernahme von Kosten für psychologische Hilfe Dritter vom 13. Februar 2018 (neues Fenster)
  • Grundlagenpapier «Opferhilfe und Sozialhilfe» der Schweizerischen Opferhilfekonferenz und der Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) vom 18. September 2018 (neues Fenster)
  • Verlängerungsgesuche
  • Gesuch um Kostengutsprache von Anwaltskosten (neues Fenster)
  • Formular Therapiebericht (neues Fenster)

Links

  • Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz (SVK-OHG) zur Anwendung des Opferhilfegesetzes

Rechtliche Grundlagen

Bund

Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5)

Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV; SR 312.51)

Kanton

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (VVzOHG; BR 549.100)

Bereichsnavigation

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  • Opferhilfe Graubünden
    • Beratung
    • Finanzierung von Hilfe
    • Entschädigung / Genugtuung
    • Fürsorgerische Zwangsmassnahmen
  • Häusliche Gewalt
  • Fürsorgerische Zwangsmassnahmen

Inhaltsbereich

Finanzierung von Hilfe

Die Opferhilfe Graubünden kann Fachpersonen (z.B. eine Rechtsanwältin, einen Psychotherapeuten) vermitteln und finanzieren.

Soforthilfe

Der Kanton finanziert im Rahmen der Soforthilfe gemäss Opferhilfegesetz Kosten für Hilfen, die notwendig sind, um die aus einer Straftat resultierenden, dringendsten Bedürfnisse abzudecken. Dies betrifft insbesondere:

  • 21/35 Tage Notunterkunft
  • 5 Stunden anwaltliche Beratung
  • 10/40 Stunden Psychotherapie
  • Medizinische Erstversorgung
  • Übersetzungskosten
  • Überbrückungs-, Transport- und Sicherungskosten

Längerfristige Hilfe

Benötigt das Opfer zur Bewältigung der Folgen der Straftat weitere Unterstützung, werden die Kosten je nach den finanziellen Verhältnissen des Opfers ganz oder teilweise übernommen. Die Opferhilfe bezahlt Beiträge für längerfristige Hilfe, wenn die Hilfe notwendig, geeignet und angemessen ist und niemand sonst (Versicherungen, unentgeltliche Rechtspflege, Täter bzw. Täterin) die Kosten übernimmt (Subsidiarität).

Weitere Informationen / Formulare

Weitere Informationen zur Soforthilfe und längerfristigen Hilfe finden Sie in folgenden Richtlinien:

  • Empfehlung der Schweizerischen Opferhilfekonferenz zur Übernahme von Kosten für juristische Hilfe Dritter vom 22. Oktober 2019
  • Empfehlung der Schweizerischen Opferhilfekonferenz zur Übernahme von Kosten für psychologische Hilfe Dritter vom 13. Februar 2018
  • Grundlagenpapier «Opferhilfe und Sozialhilfe» der Schweizerischen Opferhilfekonferenz und der Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) vom 18. September 2018

Für weitere Fragen zu kantonalen Tarifen, Honoraren und Stundenansätzen können Sie sich gerne an die Beratungsstelle der Opferhilfe Graubünden (+41 81 257 31 50) wenden.

Verlängerungsgesuche

Für ein Verlängerungsgesuch der psychotherapeutischen bzw. anwaltlichen Hilfe können folgende Formulare verwendet werden:

  • Formular: Therapiebericht
  • Formular: Gesuch um Kostengutsprache von Anwaltskosten

Sachschäden infolge der Straftat werden nicht durch die Opferhilfe gedeckt. Weitere Informationen zu Entschädigung und Genugtuung via Opferhilfegesetz finden Sie hier.

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