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Ungewöhnliche Färbung in einem Vorklärbecken einer  Abwasserreinigungsanlage (ARA)
 

Die Betreiber von Abwasserreinigungsanlagen (ARA) sind verpflichtet, ausserordentliche Ereignisse unverzüglich der Behörde (Amt für Natur und Umwelt oder Kantonspolizei, Tel. 117) zu melden, wenn diese Ereignisse den ARA-Betrieb oder die vorschriftsgemässe Einleitung des Abwassers in Gewässer beeinträchtigen könnten.

Werden gravierende Störungen oder Schäden festgestellt (z. B. Fischsterben im Vorfluter), ist unverzüglich die Einsatzleitzentrale der Kantonspolizei (Tel. 117) zu verständigen.

Als ausserordentliche Ereignisse gelten:

1. Einleitung von Giften

Anzeichen sind beispielsweise:

  • Änderung des pH-Werts;
  • Reduktion des Sauerstoffbedarfs der biologischen Stufe;
  • Reduktion der Nitrifikationsleistung;
  • rasche Bildung von Bläh- oder Schwimmschlamm, unter Umständen mit Abtreiben des Belebtschlammes aus dem Nachklärbecken;
  • Bildung von Schaum;
  • deutliche Verschlechterung der Reinigungseffekte und der Abflusskonzentrationen.

2. Biochemische Überlastung

Übermässige Zunahme der biochemischen Belastung oder der Nährstoff- Belastung (CSB, Gesamt-Phosphor oder Gesamt-Stickstoff), beispielsweise durch die Einleitung von Stechblut aus Schlachtbetrieben, von Schotte aus Molkereien oder von Stechblut aus Schlachtbetrieben.

Anzeichen sind zum Beispiel:

  • starke Erhöhung des Sauerstoffbedarfs der biologischen Stufe;
  • Schaumbildung im Belüftungsbecken;
  • Abnahme der Nitrifikationsleistung.

3. Hydraulische Überlastung

Starke Zunahme des Zuflusses bei Trockenwetter, z. B. durch den Bruch einer Wasserleitung oder eines Fehlanschlusses.

4. Unüblicher Zufluss

Der ARA-Zufluss ist auffällig infolge einer ungewöhnlichen Färbung oder eines ungewöhnlichen Geruchs. Beispiel: stark schlammhaltiges Abwasser durch Einleitung von Baustellenabwasser.

5. Meldungen aus dem Einzugsgebiet

Meldungen aus dem Einzugsgebiet durch Polizei, Private oder durch Industrie- oder Gewerbebetriebe bezüglich besonderen Ereignissen wie Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen (z. B. Treibstoffe, Heizöl, Chemikalien), grössere Brände u. a.

Ausserordentliche Ereignisse beim Ableiten von Industrie- und Gewerbeabwasser via Kanalisation in eine ARA

Inhaber von Betrieben, die Industrie- oder Gewerbeabwasser zu einer ARA ableiten, melden ausserordentliche Ereignisse unverzüglich dem ARA-Betreiber. Beispiele:­

  • ungenügende Vorreinigung (wegen Defekts, ungenügenden Betriebsmitteln, Versagen, Fehlfunktion);­
  • Austritt von wassergefährdenden Stoffen (Treibstoffe, Heizöl, Chemikalien) in die Kanalisation.

Teilweise oder ganze Ausserbetriebnahme von ARA

Die Ausserbetriebnahme von ARA oder Teilen davon für geplante Sanierungen und Wartungsarbeiten sind dem ANU zwei Wochen im Voraus zu melden (Merkblatt: Teilweise oder ganze Ausserbetriebnahme von ARA).

Nicht geplante Ausserbetriebnahmen in Folge von Störungen, Defekten u. ä. sind dem ANU sofort zu melden. Wenn die Reinigungsleistung der ARA gefährdet ist oder sein könnte, muss die Kantonspolizei (Einsatzzentrale Tel. 117) informiert werden.