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Abwasserschächte neben einem Maiensäss
 

Sofern zweckmässig und zumutbar sind Gebäude ausserhalb der Bauzone an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Ausserhalb dieses Anschlussperimeters ist das Abwasser entsprechend dem Stand der Technik zu beseitigen. Für die Entsorgung von häuslichem Abwasser aus Landwirtschaftsbetrieben gelten besondere Bestimmungen.

Nicht verschmutztes Abwasser (Niederschlagswasser, Sickerwasser, Brunnenwasser u. a.) kann man − sofern es die Untergrundverhältnisse erlauben − versickern lassen. Ist dies nicht möglich, kann es mit Bewilligung des Amts für Natur und Umwelt in ein Gewässer eingeleitet werden.

Im Merkblatt Planung, Bau und Betrieb von Abwasseranlagen für Bauten ausserhalb der Bauzone finden Sie weiterführende Informationen:

  • Ausführungen zur Anschlusspflicht;
  • Erläuterungen zum Stand der Technik;
  • Erläuterungen zu den daraus abgeleiteten Anforderungen an die Abwasserentsorgung;
  • Hinweise und Auflagen zur Entsorgung der Rückstände.

Die Abwasserentsorgung eines einzelnen Gebäudes ausserhalb der Bauzone

Für die Wahl der zu treffenden Massnahmen sind unter anderem massgebend:

  • die Lage des Gebäudes;
  • der Wasserverbrauch;
  • die Dauer der Belegung;
  • die Zugänglichkeit;
  • der Gewässerschutzbereich;
  • die Verhältnisse beim Gewässer.

Detaillierte Informationen finden Sie im Merkblatt Planung, Bau und Betrieb von Abwasseranlagen für Bauten ausserhalb der Bauzone.

Die Abwasserentsorgung von Häusergruppen und Nachbarliegenschaften ausserhalb der Bauzone

Besteht bei Häusergruppen und Nachbarliegenschaften Handlungsbedarf, ist die Abwasserbeseitigung normalerweise gemeinschaftlich zu lösen. Falls die gemeinschaftliche Lösung im generellen Entwässerungsplan vorgesehen ist, muss dies beachtet werden.

Kommt die gemeinschaftliche Lösung nicht zu Stande, gelten für die Abwasserbehandlung der einzelnen Liegenschaften die gleichen Anforderungen wie bei einer gemeinsamen Lösung.

Welche Aufgaben hat der Inhaber der Abwasseranlagen bezüglich Betrieb, Wartung, Unterhalt und Kontrolle?

Der Inhaber der Abwasseranlagen ist für den sachgemässen Betrieb, die Wartung und die Entsorgung der Rückstände verantwortlich. Abwasseranlagen müssen stets in einem guten und betriebsbereiten Zustand gehalten werden. Die Überwachung der privaten Abwasseranlagen erfolgt durch die Gemeinde. Die Anforderungen an die Entsorgung der Rückstände sind im Merkblatt Planung, Bau und Betrieb von Abwasseranlagen für Bauten ausserhalb der Bauzone zu finden.

Für die Wartung und die Kontrolle von aerob biologischen Kleinkläranlagen sind Wartungsverträge abzuschliessen. Bei diesen Anlagen überwacht das Amt für Natur und Umwelt die Wartungsfirmen.

Welche Aufgaben haben die Gemeinden bezüglich der Abwasserentsorgung von Bauten ausserhalb der Bauzone?

- Sie setzen die Anschlusspflicht von bestehenden und neuen Gebäuden an die Kanalisation durch

Bestehende Bauten und Anlagen

Sobald eine öffentliche Kanalisation erstellt ist, müssen die bestehenden Gebäude in deren Einzugsbereich angeschlossen werden. Die Gemeinden müssen dafür sorgen bzw. anordnen, dass der Anschluss innert nützlicher Frist erfolgt. Der Bereich öffentlicher Kanalisationen umfasst:

  • Bauzonen;
  • weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist;
  • weitere Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist.

Der Anschluss ist zweckmässig, wenn er sich einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand herstellen lässt. Der Anschluss ist zumutbar, wenn die Kosten des Anschlusses diejenigen für vergleichbare Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschreiten. Das Bundesgericht betrachtete Anschlusskosten von 6000 bis 6700 Franken pro Einwohnergleichwert bzw. von insgesamt rund 18 000 bis 20 000 Franken für ein Ferienhaus (Küche, Dusche, WC und drei weitere Innenräume) als zumutbar.

Ausnahme: Für häusliches Abwasser aus einem Landwirtschaftsbetrieb innerhalb oder ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen kommt unter bestimmten Voraussetzungen die landwirtschaftliche Verwertung zusammen mit der Gülle in Frage.

Neue Bauten und Anlagen

Bei neuen Bauten und Anlagen prüft die Baubehörde vor der Erteilung einer Baubewilligung, ob das Vorhaben innerhalb oder ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen liegt. Im Bereich öffentlicher Kanalisationen muss verschmutztes Abwasser grundsätzlich in die Kanalisation eingeleitet werden. Wenn nötig verfügt die kommunale Baubehörde den Anschluss an die Kanalisation, indem sie eine entsprechende Auflage in die Baubewilligung aufnimmt. Bei Bauten und Anlagen ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen muss die gesetzeskonforme Entsorgung des Abwassers dem Stand der Technik entsprechen.

Gerichts- und Verwaltungspraxis

  • URP 2003, 252 (VerwGer ZH): Zumutbarkeit eines Kanalisationsanschlusses
  • URP 2001, 994 (BGer 1A.1/2001 vom 7. Mai 2001): Anschluss eines Ferienhauses an die Kanalisationsleitung über eine Entfernung von 120 m (148 m lange Leitung, kein besonderer baulicher Aufwand nötig) ist nicht unverhältnismässig; Anschlusskosten von 6000 bis 6700 Franken pro Einwohnergleichwert sind zumutbar für ein ganzjährig bewohnbares Ferienhaus mit drei Innenräumen.
  • URP 1999, 805 (VerwGer BE): Unverhältnismässigkeit der Anschlusskosten für ein Gebäude, das keinen Frischwasseranschluss hat, nur während rund 30 Tagen im Jahr benutzt wird und dessen Toilettenabwasser ohnehin nicht in die Kanalisation abgeleitet wird.
  • URP 1997, 535 (VerwGer AG): Ein Landwirtschaftsbetrieb mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand, der das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwerten darf, liegt nur vor, wenn der Tierbestand im Betrieb selber mindestens acht Düngergrossvieheinheiten umfasst. Der Viehbestand eines anderen Betriebs, mit dem eine teilweise Betriebsgemeinschaft besteht, darf nicht angerechnet werden, deshalb keine Befreiung von der Kanalisationsanschlusspflicht.
  • BGE 115 Ib 28: Voraussetzungen für Anschlusspflicht

Links zur Rechtsprechung

Publizierte Bundesgerichtsentscheide (BGE)

Weitere Bundesgerichtsurteile ab 2000

Umweltrecht in der Praxis URP (nur mit Zugangsberechtigung)

- Bei Baubewilligungsverfahren für Bauten ausserhalb des Baugebietes sorgen sie für die zweckmässige Beseitigung des verschmutzten Abwassers

Für Bauten ausserhalb des Bereiches öffentlicher Kanalisationen sorgen die Gemeinden für die zweckmässige Beseitigung des verschmutzten Abwassers. Das ANU ist anzuhören.

Baugesuche für Bauten ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren)

Die Abwasserentsorgung bei Bauten ausserhalb des Baugebietes ist bewilligungspflichtig. Mit dem Baugesuch für Neubauten, Umbauten, Sanierungen etc. ist die Art der Abwasserentsorgung zwingend durch den Gesuchsteller anzugeben. Die Gemeinde hat die Vollständigkeit der Gesuchsunterlagen gemäss BAB-Gesuchsformular und die materielle Richtigkeit zu prüfen. Im Kanalisationsplan müssen alle Anlagen für das anfallende Abwasser bzw. landwirtschaftliche Abgänge ersichtlich sein. Welche Angaben erforderlich sind, geht aus dem Merkblatt Abwasserrelevante Vorabklärungen und Beilagen zum Baugesuch für Bauten ausserhalb Bauzonen hervor. In jedem Baugesuch für Bauten ausserhalb der Bauzone ist die Abwasserentsorgung anzugeben, auch wenn beim Abwasseranfall keine Änderungen eintreten.

Betrieb, Wartung, Unterhalt und Kontrolle der Abwasseranlagen

Die Gemeinden haben die privaten Abwasseranlagen zu überwachen.

Gerichts- und Verwaltungspraxis

  • BGer 1P.291/2001 vom 5. Nov. 2001: Gemeindeautonomie; hinreichende Erschliessung; Baubewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn Abwasserreinigungsanlagen erstellt sind.

Links zur Rechtsprechung

Publizierte Bundesgerichtsentscheide (BGE)

Weitere Bundesgerichtsurteile ab 2000

Umweltrecht in der Praxis URP (nur mit Zugangsberechtigung)

Literatur und Arbeitsgrundlagen

  • Veronika Huber-Wälchli, Peter M. Keller: Zehn Jahre Rechtsprechung zum neuen Gewässerschutzgesetz, URP 2003, 1
  • Bündner Vereinigung für Raumentwicklung (BVR): Muster Abwasserbehandlungsreglement (MAwR 06) für Bündner Gemeinden