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Menschen stehen um ein Feuer im Freien
 

Wer im Freien Grünabfälle (Abfälle aus Wald, Feld und Garten) verbrennen will, braucht eine Bewilligung vom Amt für Natur und Umwelt. Wer Grünabfälle ohne Bewilligung verbrennt (oder mit Bewilligung so verbrennt, dass dabei übermässige Rauch- oder Geruchsemissionen entstehen), kann angezeigt werden.

Keine Bewilligung vom Kanton benötigen

  • 1. August- oder Brauchtumsfeuer mit naturbelassenem und trockenem Holz;
  • Grill- oder Lagerfeuer mit naturbelassenem und trockenem Holz.

Gegebenenfalls besteht eine kommunale Meldepflicht für 1. August- und Brauchtumsfeuer oder Lagerfeuer. Kommunale Feuerverbote oder Einschränkungen (insbesondere auch zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern) sind zu beachten.

Verbrennen von Grünabfällen

Das Verbrennen von Grünabfällen im Freien ist weder aus gesundheitlicher noch aus ökologischer Sicht sinnvoll. Zudem besteht dabei die Gefahr von Wald- und Flurbränden.

Das Verbrennen von natürlichen Grünabfällen muss vom Amt für Natur und Umwelt bewilligt werden. Die Voraussetzungen für das Erteilen der Bewilligung können dem Merkblatt Umgang mit Grünabfällen entnommen werden, die rechtliche Grundlage der entsprechenden Departements-Verfügung.

Grundsätzlich können in zwei Fällen Bewilligungen erteilt werden:

  • Die Grünabfälle fallen in einem schwer zugänglichen Gebiet an und ihre Verrottung vor Ort ist nicht möglich (beispielsweise Weideräumung).
  • Zur Vernichtung der Grünabfälle besteht ein übergeordnetes Interesse (beispielsweise beim Verbrennen von Holz, das mit Pflanzenschädlingen befallen ist).

Bewilligungsgesuche können

Das Amt für Natur und Umwelt prüft Gesuche wenn möglich innert Wochenfrist.

1. August- und Brauchtumsfeuer, Lagerfeuer und Grillfeuer

Für 1. August- und Brauchtumsfeuer, Lagerfeuer und Grillfeuer dürfen ausschliesslich ausreichend trockenes, naturbelassenes Holz (einschliesslich der anhaftenden Rinde), Reisig oder Zapfen verwendet werden. Stamm-Rundholz soll für eine möglichst vollständige und raucharme Verbrennung zu «Spälten» aufbereitet werden. Je nach Grösse des Feuers ist die Dicke und Länge der Holzstücke entscheidend, damit es nicht zu einem sogenannten «Mottfeuer» kommt. Das heisst, die Ausgasung erfolgt über die Oberfläche, welche bei gespaltenem Holz grösser ist, für die Endzündung der Holzgase ist eine hohe Temperatur erforderlich, was ein kompaktes Glutbett erfordert.

Es ist gesetzlich verboten, 1. August-, Brauchtums- oder Lagerfeuer für die Entsorgung von brennbaren Abfällen zu missbrauchen.

Wer Abfälle wie beispielsweise Paletten, Holzkisten, Möbelstücke oder Altholz von Gebäude-Abbrüchen verbrennt, macht sich strafbar und muss mit einer Anzeige, Nachzahlung der mutmasslich umgangenen Entsorgungskosten, einer Busse sowie mit Verfahrenskosten rechnen.

Warum ist das Verfeuern brennbarer Abfälle im Freien verboten?

  • Weil gesundheitsschädliche, giftige und krebserregende Luftschadstoffe wie polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Dioxine und Furane (PCCD/PCDF) freigesetzt werden.
  • Weil mit dem Rauchgas Schwermetalle und Luftschadstoffe in die Atemluft gelangen.
  • Weil Schwermetalle, Dioxine und Furane in der Asche oder im Boden zurückbleiben.

Wer sich in der Nähe eines Feuers, in welchem brennbare Abfälle verfeuert werden aufhält, atmet gesundheitsschädliche und giftige Schadstoffe ein.

Zünden Sie ein Holzfeuer im Freien oben an

Ein richtig angelegtes und korrekt angezündetes Holzfeuer sollte nach 15 Minuten ohne sichtbaren Rauch brennen. Dafür ist die Methode «oben anzünden» anzuwenden. Dies funktioniert sinngemäss gleich wie in einem Cheminée-Ofen.