Lange Zeit waren Holz-, Öl- und Gasfeuerungen zusammen mit den Industrieanlagen die klassischen Luftverschmutzer – nicht zuletzt wegen ihrer grossen Zahl, denn sie kommen in praktisch jedem Gebäude vor. Der Einbau von wärmetechnischen Anlagen (Neubau oder Ersatz) ist feuerpolizeilich meldepflichtig.
Grundsätzlich unterscheidet man Feuerungsanlagen nach Brennstoff und Leistungsklasse:
Brennbarer Abfall ist kein Brennstoff
Gemäss Anhang 5 der Luftreinhalte-Verordnung gelten als Brennstoff:
- Heizöl
- Erdgas
- Holzbrennstoffe
- Kohle
Andere Materialien, die auch brennbar sind, gelten als Abfälle und dürfen nur in Abfallverbrennungsanlagen oder in bewilligten Spezialfeuerungen (z. B. Altholzfeuerungen) verbrannt werden. Beispiele:
- Altholz aus Gebäudeabbrüchen
- problematische Holzabfälle
- Altöl und Schmieröl
- Papier und Karton
Stand der Technik
Gas- und Ölfeuerungen, die nach dem Stand der Technik betrieben werden (Low-NOX-Technik und Ausnützung der Kondensationswärme im Abgas), sind weder lufthygienisch noch bezüglich energetischem Wirkungsgrad problematisch. Aus Sicht des Umweltschutzes sind jedoch ihre Brennstoffe problematisch (Treibhausgas CO2 und Klimaänderung; Umweltrisiko wegen Havarie und Unfällen bei der Gewinnung und dem Transport von Gas und Öl).
Holzfeuerungen über 70 kW Feuerungswärmeleistung (FWL) werden seit den stufenweise mehrfach verschärften Anforderungen der Luftreinhalte-Verordnung mit wesentlich verbesserter Verbrennungstechnologie hergestellt («Stand der Technik») und sind in der Regel mit Feinstaubpartikel-Abscheider ausgerüstet.
Kontrolle von Feuerungen
Neue Feuerungen nach dem Stand der Technik, die regelmässig gewartet und korrekt betrieben werden, erfüllen die Anforderungen der Luftreinhalteverordnung. Zu Grenzwertüberschreitungen oder Problemen anderer Art kommt es bei alten Anlagen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen oder in Einzelfällen, wenn die Vorschriften vorsätzlich umgangen oder unwissentlich nicht beachtet werden. Um solche Fälle möglichst vorsorglich zu minimieren, braucht es die amtliche Feuerungskontrolle nach wie vor.
Kleinere Holzfeuerungen (insbesondere Wohnraumfeuerungen) werden regelmässig auf die richtige Bedienung kontrolliert. Zudem wird bei neuen Zentralheizungskesseln eine Abnahmemessung verlangt und bei Wohnraumfeuerungen die Zulassung (Konformität) überprüft. Die Anforderungen der Luftreinhalteverordnung wurden 2018 markant verschärft.