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Temperaturregler Heizungsradiator
 

Neue Öl- und Gasfeuerungen emittieren vor allem Stickoxide (NOx), ältere Feuerungen zudem auch Kohlenmonoxid (CO) und Russ sowie diverse Spurenstoffe, aber nur sehr wenig Feinstaub (PM10). Das klimarelevante Treibhausgas CO2 gilt nicht als unmittelbar gesundheitsschädigender Luftschadstoff.

Bis etwa 2005 gehörten Öl- und Gasfeuerungen zu den klassischen Luftschadstoffquellen. Seit den 1990er-Jahren haben ihre Emissionen deutlich abgenommen. Entscheidend hierfür sind:

  • verbesserte Feuerungstechnik durch «Low-NOx-Brenner» (Blaubrenner; seit 2005 «Stand der Technik»);
  • verbesserte Feuerungstechnik durch Brennwert-Technologie (seit 2011 «Stand der Technik», aufgrund der kantonalen Energievorschriften obligatorisch);
  • reinere Brennstoffe (z. B. schwefelärmeres Heizöl, ab 1. Juni 2023 nur noch Öko-Öl);
  • Feuerungskontrolle (diese wird seit dem Inkrafttreten der Luftreinhalte-Verordnung 1986 konsequent durchgeführt).

Die Grenzwert-Vorschriften in der Luftreinhalteverordnung sowie die Durchführung der periodischen Feuerungskontrolle haben in der Schweiz zu einer Erneuerung des Anlagenparks entsprechend dem Stand der Technik geführt. Die Anstrengungen zum Energiewandel zeigen zudem Auswirkungen, indem beim Ersatz von bestehenden Öl- und Gasfeuerungen der Trend zu erneuerbaren Energien deutlich zugenommen hat.

Öl- und Gasfeuerungen mit weniger als 1000 kW

Bei diesen Anlagen führt ein amtlicher Feuerungskontrolleur im Rahmen des teilliberalisierten FEUKO Model 1 und nach der Weisung Gas- und Ölfeuerungskontrolle die Feuerungskontrolle durch. Dabei vergleicht er die Messresultate mit den Grenzwerten der Luftreinhalteverordnung. Werden die Grenzwerte überschritten, setzt er entweder eine 30-tägige Einregulierungsfrist oder eine mehrjährige Sanierungsfrist fest.

Die Gemeinden stellen sicher, dass die Durchführung der Feuerungskontrolle gewährleistet ist. Das Amt für Natur und Umwelt überwacht die Feuerungskontrolle fachlich und vollzieht die Durchführung der gesetzlichen Sanierungsmassnahmen, wenn Sanierungsfristen nicht beachtet wurden. 

Grosse Öl- und Gasfeuerungen mit mehr als 1000 kW

Grosse Öl- und Gasfeuerungen (mit mehr als 350 kW) gelten nach kantonaler Umweltschutzverordnung als Anlagen mit erheblichen Emissionen. Vor der Erstellung solcher Anlagen (oder vor Änderungen an bestehenden Anlagen) ist dem Amt für Natur und Umwelt das Formular Emissionserklärung Feuerungsanlagen einzureichen (bei Baugesuchen über die Gemeinde).