Bei Feuerungsanlagen, die mit Holz betrieben werden, wird das Holz in drei verschiedene Kategorien eingeteilt.
1. Naturbelassenes Holz
- naturbelassenes stückiges Holz (einschliesslich anhaftender Rinde); insbesondere Scheitholz, Holzbriketts, Reisig und Zapfen sowie unbenutzte, ausschliesslich durch mechanische Bearbeitung entstandene Abschnitte aus Massivholz;
- naturbelassenes nichtstückiges Holz (insbesondere Holzpellets, Hackschnitzel, Späne, Sägemehl, Schleifstaub und Rinde).
Naturbelassenem Holz gleichgestellt wird unbehandeltes Altholz in Form von Einwegpaletten aus Massivholz, Zaunpfählen, Bohnenstangen und weiteren Gegenständen aus Massivholz, die im Garten oder in der Landwirtschaft eingesetzt wurden, soweit diese nicht verunreinigt oder mit Fremdstoffen (z. B. Metallstifte) belastet sind.
2. Restholz
Es stammt aus der holzverarbeitenden Industrie und dem holzverarbeitenden Gewerbe. Es kann bemalt, beschichtet, verleimt, druckimprägniert sein, Beschichtungen aus halogenorganischen Verbindungen enthalten oder in ähnlicher Weise behandelt sein.
3. Altholz
- Altholz aus Gebäudeabbrüchen, alte Holzmöbel, Umbauten oder Renovationen;
- Restholz von Baustellen;
- Altholz aus Verpackungen, einschliesslich Paletten;
- behandeltes Altholz (oder Holzabfall),
- das mittels eines Druckverfahrens mit Holzschutzmitteln imprägniert wurde.
- das Beschichtungen aus halogenorganischen oder bleihaltigen Verbindungen aufweist.
- das intensiv mit Holzschutzmitteln wie Pentachlorphenol behandelt wurde.
Holzfeuerungen bis 70 kW
Manuell beschickte, insbesondere nicht korrekt bediente und überalterte Holzfeuerungen sind dafür verantwortlich, dass die Holzenergie ein schlechtes Image bezüglich gesundheitsschädigenden Luftschadstoffen hat.
In kleinen Wohnraumfeuerungen bis 70 kW darf ausschliesslich naturbelassenes Holz verbrannt werden. Diese Feuerungen sind grundsätzlich nicht periodisch messpflichtig, werden jedoch durch den amtlichen Feuerungskontrolleur visuell kontrolliert (in der Regel im Rahmen der Kaminfegerarbeit). Der Feuerungskontrolleur gibt auch wichtige Hinweise zur korrekten und entsprechend schadstoffmindernden Bedienung der Anlage und Holzlagerung.
An neuen Holzheizkesseln (Zentralheizungen) müssen Abnahmemessungen durchgeführt werden.
Restholzfeuerungen 40 bis 70 kW
Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 40 bis 70 kW (entspricht ca. 35 bis 60 kW Nenn- oder Kesselleistung), in denen Restholz von holzverarbeitenden Betrieben verbrannt wird, unterstehen grundsätzlich der Messpflicht. Werden die Emissions-Grenzwerte überschritten, müssen innerhalb einer Sanierungsfrist Massnahmen zur Emissionsminderung vorgenommen werden.
Es besteht die Möglichkeit, Anlagen mittels Selbstdeklaration von der Messpflicht zu befreien, sofern kein belastetes Restholz verbrannt wird. Dies bedeutet, dass insbesondere keine Materialien aus Späne-und Sägemehl-Absauganlagen verbrannt werden dürfen. Als nicht belastetes Restholz gilt ausschliesslich stückiges Holz, welches durch Sägen, Fräsen, Hobeln oder Schleifen mechanisch bearbeitet wurde.
Anlagen, in welchen nicht belastetes Restholz aus holzverarbeitenden Betrieben verbrannt wird, unterstehen der «verschärften Holzfeuerungskontrolle» durch den Feuerungskontrolleur. Das bedeutet, dass der Feuerungskontrolleur (Kaminfeger) nicht nur alle zwei Jahre, sondern bei jeder Anlagenreinigung eine visuelle Brennstoffkontrolle durchführt, Ascheproben zieht und diese zur Analyse an das kantonale Labor (ALT) weiterleitet.
Mit einem plausiblen Entsorgungskonzept muss zudem nachgewiesen werden, wie belastetes Restholz entsorgt – respektive generell nicht verarbeitet – wird.
Holzfeuerungen ab 70 kW
Neue Holzfeuerungsanlagen ab 70 kW müssen mit ausreichend Wärmespeichervolumen und in der Regel mit wirksamen Feinstaubabscheidern ausgerüstet werden. Das Amt für Natur und Umwelt (ANU) ist danach bestrebt, dass der Anlagepark im Kanton Graubünden ab 2028 aus emissionsarmen und effizienten Wärmeerzeugern besteht. (Lufthygienische Anforderungen an die messpflichtigen Holzfeuerungsanlagen über 70 kW. Stand-der-Technik-Papier 2018.).
Holzfeuerungen über 70 kW gelten nach kantonaler Umweltschutzverordnung als Anlagen mit erheblichen Emissionen. Vor der Erstellung solcher Anlagen oder vor Änderungen an bestehenden Anlagen ist dem ANU das Formular Emissionserklärung Feuerungsanlagen einzureichen (im Zusammenhang mit Baugesuchen über die Gemeinde).
Die Emissionsmessungen werden durch das ANU organisiert. Pelletsfeuerungen können unter bestimmten Voraussetzungen von einem auf vier Jahre verlängerten Messzyklus-Bonus profitieren.
Altholzfeuerungen
Altholz darf nur in dafür bewilligten Anlagen mit einer Kesselleistung von mindestens 2 MWFWL thermisch verwertet werden. Problematische Holzabfälle dürfen nicht in Altholzfeuerungsanlagen verwertet werden. Diese sind in Kehrichtverwertungsanlagen oder in Zementöfen zu entsorgen. Altholzfeuerungen sind wegen des heterogen mit Fremdstoffen belasteten Brennstoffes mit hochwirksamen Abgasnachbehandlungs-Anlagen auszurüsten.
Bei Altholzfeuerungen ist die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen permanent mittels kontinuierlich aufzeichnender Messeinrichtung zu überwachen. Diese misst geeignete, durch die Vollzugsbehörde festgelegte Kontrollgrössen und zeichnet sie auf. Für Feuerungen mit weniger als 2 MWFWL sind diese Anforderungen wirtschaftlich nicht tragbar.
Verschärfte Emissionsgrenzwerte
Für Altholzfeuerungen gelten gemäss Massnahmenplan Lufthygiene verschärfte Emissionsgrenzwerte: