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Autowrack
 

Als ausgedient gilt ein Fahrzeug, wenn es dauerhaft nicht mehr bestimmungsgemäss verwendet wird.

Fahrzeuge, deren Instandstellung in den gesetzmässigen Zustand so hohe Kosten verursachen würde, dass diese den Wert des in Stande gestellten Fahrzeugs übersteigen würden, gelten ebenfalls als ausgedient.

Weitere Kriterien für die Beurteilung, ob ein Fahrzeug ausgedient (und somit Abfall) ist, können Sie dem Merkblatt Export von Konsumgütern – Gebrauchtware oder Abfall? entnehmen.

Ausgediente Fahrzeuge sowie Fahrzeug-Bestandteile (z. B. Pneus) darf man nicht auf öffentlichem oder privatem Grund ablagern oder stehenlassen. Sie müssen umweltverträglich entsorgt werden.

Aufgaben der Gemeinden

Stellt der Inhaber oder die Inhaberin ausgediente Fahrzeuge oder Fahrzeug-Bestandteile ausserhalb von bewilligten Sammelplätzen ab, fordert ihn die Gemeinde innert angemessener Frist schriftlich zur gesetzeskonformen Entsorgung auf. Bleibt die Gemeinde untätig, erfolgt die Aufforderung durch das Amt für Natur und Umwelt.

Reagiert der Inhaber auf die Aufforderung zur Entsorgung nicht, meldet die Gemeinde den Tatbestand dem ANU. Dieses setzt dem Inhaber per Verfügung eine letzte Frist zur Entsorgung — unter gleichzeitiger Androhung von Strafe und Ersatzvornahme auf seine Kosten. Der Verfügungsadressat wird über die Höhe der voraussichtlichen Kosten informiert.

Werden die ausgedienten Fahrzeuge oder die Fahrzeug-Bestandteile bis zur gesetzten Frist nicht entfernt, beauftragt das ANU damit ein privates Unternehmen. Anfallende Kosten werden dem Inhaber überbunden. Erweist sich dieser als zahlungsunfähig, sind die Kosten von der Standortgemeinde zu tragen.