Navigation

Inhaltsbereich

Sammelstelle für Sonderabfälle
 

Die umweltverträgliche Entsorgung von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen mit und ohne Begleitscheinpflicht erfordert aufgrund ihrer Zusammensetzung und ihrer Eigenschaften besondere Massnahmen. Man muss diese Abfallarten speziellen Sammelstellen oder Entsorgungs-Unternehmen abgeben.

Die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen regelt die Zuständigkeiten und den korrekten Umgang mit solchen Abfällen. Die VeVA-Vollzugshilfe fasst die Grundlagen für den Verkehr mit Sonderabfällen und kontrollpflichtigen Abfällen zusammen.

1. Die Klassierung der Abfälle

Was ist Sonderabfall, anderer kontrollpflichtiger Abfall mit oder ohne Begleitscheinpflicht und nicht kontrollpflichtiger Abfall? Dieses detaillierte Verzeichnis der Abfälle gibt Auskunft. Weitere ausführliche Informationen zur Klassierung der vier Abfallarten finden Sie hier.

- Was sind Sonderabfälle?

Sonderabfälle sind Abfälle, die aufgrund ihrer Eigenschaften eine besondere Gefahr für die Umwelt oder den Menschen darstellen. Für die Entsorgung solcher Abfälle sind entsprechende Begleitscheine zu verwenden. Sonderabfälle sind beispielsweise:

  • Reste von Säuren, Laugen, Farben, Lacken, Lösungsmitteln, Verdünnern, Fotochemikalien, Motorenöl sowie Pflanzen- und Holzschutzmitteln;
  • ausgediente Batterien und Akkumulatoren;
  • Leuchtstoffröhren;
  • zu entsorgende Medikamente.

- Was sind «Andere kontrollpflichtige Abfälle ohne Begleitscheinpflicht»?

Sogenannte «Andere kontrollpflichtige Abfälle ohne Begleitscheinpflicht» sind nicht so umweltgefährdend wie Sonderabfälle. Bei ihrer Entsorgung sind aber aufgrund ihrer Zusammensetzung besondere Massnahmen erforderlich. Zu dieser Abfallart gehören beispielsweise:

  • Altmetallkabel;
  • Altholz von Baustellen, Renovationen und Umbauten;
  • Altfahrzeuge;
  • Altreifen.

- Was sind «Andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht»?

Sogenannte «Andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht» sind nicht so umweltgefährdend wie Sonderabfälle. Bei ihrer Entsorgung sind aber aufgrund ihrer Zusammensetzung besondere Massnahmen erforderlich. Für die Entsorgung solcher Abfälle sind entsprechende Begleitscheine zu verwenden.

Zu dieser Abfallart gehören:

  • stark belasteter abgetragener Ober- oder Unterboden;
  • stark verschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial;
  • stark verschmutzter Gleisaushub.

2. Entsorgung von Sonderabfällen / kontrollpflichtigen Abfällen durch Privathaushalte

Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle aus Privathaushalten kann man an folgenden Stellen fachgerecht entsorgen:

Verkaufsstellen, in denen man das Produkt erworben hat

Grundsätzlich gilt die Regel: Wo man ein Produkt gekauft hat, kann man den daraus entstandenen Sonderabfall auch wieder entsorgen. Hersteller und Handel sind per Gesetz zur Rücknahme von Sonderabfällen von privaten Endverbrauchern verpflichtet. So kann man beispielsweise Pflanzenschutz- und Holzschutzmittel oder Batterien in den Verkaufsstellen des Fachhandels unentgeltlich abgeben.

Gemeinde-Sammelstellen

Haushalte und Kleingewerbe können Kleinmengen an Sonderabfällen oder anderen kontrollpflichtigen Abfällen in den dafür vorgesehenen Sammelstellen oder über das Sonderabfallmobil der Gemeinde entsorgen. Auskünfte über Ort und Öffnungszeiten sind im Abfallkalender der Gemeinde zu finden.

Regionale Sonderabfall-Sammelstellen

Diese Liste zeigt, in welchen Gemeinden Graubündens Sammelstellen für Sonderabfälle eingerichtet sind.

3. Aufgaben der Gemeinden bei der Entsorgung von Sonderabfällen / kontrollpflichtigen Abfällen

Die Gemeinden sind für die Entsorgung von Siedlungsabfällen verantwortlich. Deshalb sind sie auch zuständig für

  • die Entsorgung von Sonderabfällen und kontrollpflichtigen Abfällen aus Haushalten.
  • die Entsorgung von Kleinmengen von nicht betriebsspezifischen Sonderabfällen aus Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen.

Die Entsorgung dieser Abfälle wird über die kommunalen Abfallgebühren finanziert (Vollzugshilfe für die verursachergerechte Finanzierung der Siedlungsabfallentsorgung).

Für die Entsorgung der übrigen Sonderabfälle und kontrollpflichtigen Abfälle sind die Abfall-Inhaber und -Inhaberinnen zuständig. Die Gemeinden können auch diese Abfälle entsorgen, sofern die Finanzierung der Entsorgung privatrechtlich geregelt ist.

- Die Gemeinden sammeln die Abfälle

Die Gemeinden sind für das Sammeln von kleineren Mengen an Sonderabfällen sowie anderen kontrollpflichtigen Abfällen aus Haushalten und Kleingewerbe zuständig.

Grösseren Gemeinden empfehlen wir, kommunale Sammelstellen zu betreiben, die regelmässig zu bestimmten Zeiten geöffnet haben und wenn möglich auch betreut sind. Die Gemeinden können diese Aufgabe den Abfallbewirtschaftungsverbänden oder geeigneten privaten Unternehmen übertragen.

Kleineren Gemeinden empfehlen wir, ein- bis zweimal jährlich eine Sammlung mit einem Sammelmobil durchzuführen. Die Gemeinden entscheiden, wen sie mit den Sammelaktionen beauftragen wollen; sie haben dabei die Submissionsgesetzgebung zu beachten.

Unter Umständen ist es aus finanzieller Sicht zweckmässig, wenn mehrere Gemeinden gemeinsam eine Sammelstelle betreiben.

- Sie geben die gesammelten Abfälle an Entsorgungsbetriebe weiter

Die Gemeinden geben die gesammelten Sonderabfälle sowie die kontrollpflichtigen Abfälle an dafür zugelassene Entsorgungsbetriebe weiter (Spezifische Pflichten von Abgeberbetrieben). Diese holen die Abfälle vor Ort ab, machen sie transportfähig und leiten sie zur Entsorgung weiter. Die Gemeinden entscheiden, wen sie mit dem Abtransport beauftragen wollen; sie haben dabei die Submissionsgesetzgebung zu beachten.

- Sie verrechnen die Kosten für die Entsorgung weiter

Die Gemeinden tragen die Kosten

  • für die Errichtung und den Betrieb der kommunalen Sammelstellen;
  • für den Abtransport der in den Sammelstellen gesammelten Sonderabfälle und kontrollpflichtigen Abfälle;
  • für die Durchführung von Sammelaktionen mit Sammelmobilen.

Diese Kosten verrechnen sie den Verursachern weiter (Haushalte und Kleingewerbe). Dabei achten sie darauf, verursachergerechte und kostendeckende Gebühren (Mengen- und Grundgebühr) zu erheben.

4. VeVA-Betriebsnummer, Abfallmeldung und eGOV

Betriebe, die Abfälle abgeben oder zur Entsorgung und Verwertung entgegennehmen, brauchen zur Identifikation eine VeVA-Betriebsnummer.

Seit Januar 2022 können diese Betriebe über eGovernment (eGov) UVEK

  • ihre Stammdaten verwalten;
  • Betriebsnummern und Bewilligungen beantragen.

Betreiber von Abfallanlagen können im System des Weiteren die jährliche Abfallmeldung für ak- und nk-Abfälle erledigen. Betriebe, die bereits auf veva-online geführt waren, wurden auf eGov UVEK migriert. Jedes Entsorgungsunternehmen wurde auf eGov als eine Abfallanlage angelegt. Dazu wurde auch jeweils eine separate Organisation angelegt.

Betriebe, welche noch nicht auf veva-online präsent waren, wurden durch die kantonalen Fachstellen neu angelegt; dies basierend auf den bestehenden Bewilligungen und Grundlagen. Bei Abfallanlagen wurden auch die bewilligten Abfallcodes (bzw. die entsprechenden Entsorgungsverfahren) hinterlegt, welche durch die Abfallanlage entgegengenommen werden dürfen.

Wir bitten Sie, das Beantragen einer Betriebsnummer oder das Verwalten Ihrer Stammdaten über das Portal von eGov UVEK vorzunehmen. Detaillierte Anleitungen und Erklärvideos finden Sie hier.

  • Registrierung. Das Vorgehen zur Registrierung auf eGov UVEK finden Sie in dieser Anleitung. Nach der Registrierung und dem ersten Login werden Ihnen die Organisationen (Unternehmen) angezeigt, auf welche Sie berechtigt sind.
  • E-Mail-Adresse. Wenn Sie bereits auf veva-online aktiv sind, verwenden Sie im eGOV weiterhin die auf veva-online verwendete E-Mailadresse. Wenn Sie veva-online nicht nutzen, registrieren Sie sich am besten mit Ihrer persönlichen Geschäfts-E-Mailadresse.
  • Standort. Möchten Sie Ihren Standort einsehen oder bearbeiten, können Sie dies im eGOV unter dem Service «Standort bearbeiten» vornehmen.
  • Organisation. Die Organisation ist die verwaltende Struktur, welcher Ihre Standorte zugeordnet sind. Um die Umstellung vom alten System «ein Standort – eine Unternehmung» zu erleichtern und die Zugriffsrechte auf Standorte beibehalten zu können, haben wir die Daten nicht neu gruppiert.
    Unter «Meine Organisation» finden Sie die Ihnen zugeordneten Organisationen (Unternehmen; vormals Verwaltungsadresse). Unter «Organisationsdaten bearbeiten» können Sie die Daten ändern.
  • Organisationrechte. Die Verwaltungsadresse wurde aus dem bestehenden veva-online übernommen. Falls Sie Zugriff auf weitere Organisationen brauchen, können Sie dies mit dem Service «Organisationrechte beantragen» tun.

Die jährliche Abfallmeldung für S- und akb-Abfälle erfolgt vorerst weiterhin auf veva-online, wird aber in den nächsten Jahren ebenfalls auf eGOV erfolgen. eGov UVEK wird in den nächsten Jahren schrittweise veva-online ersetzen.