Bauarbeiten sind meist mit erheblichem Materialumschlag verbunden. Seit 2016 müssen Baubewilligungsgesuche Auskunft über die Menge und Art der anfallenden Bauabfälle, deren Schadstoffbelastung sowie deren Entsorgung geben (Entsorgungskonzept). Dies zum Schutz von Mensch und Umwelt sowie zur gezielten Verwertung von Rückbaustoffen.
Mit der Erstellung der elektronischen Entsorgungserklärung für Bauabfälle (eEBA) des Amts für Natur und Umwelt werden die Mindestanforderungen an ein solches Entsorgungskonzept erfüllt.
1. Aufgaben der Bauherrschaft (Abfall-Inhaber) bei der Entsorgung von Bauabfällen
Die gesetzeskonforme Entsorgung von Bauabfällen ist Sache der Bauherrschaft (Abfall-Inhaber).
Die Bauherrschaft erstellt eine elektronische Entsorgungserklärung für Bauabfälle (eEBA)
Bauabfälle bilden den grössten Abfallstrom der Schweiz. Um Ressourcen zu schonen und Baustoffrecycling zu ermöglichen, muss bereits bei der Planung eines Bauprojekts ein Entsorgungskonzept erarbeitet werden. Die elektronische Entsorgungserklärung für Bauabfälle (eEBA) des Amts für Natur und Umwelt unterstützt Sie dabei und führt Sie Schritt für Schritt durch den Prozess.
Die elektronische Entsorgungserklärung für Bauabfälle (eEBA)
Um Überraschungen bei der Baueingabe zu vermeiden, empfehlen wir, mit der Bearbeitung der eEBA spätestes im Rahmen der Detailprojektierung eines Bauprojekts zu beginnen.
Erläuterungen zur elektronischen Entsorgungserklärung für Bauabfälle (eEBA)
Die Bauherrschaft lässt Schadstoffe ermitteln und macht Angaben zur Entsorgung von Bauabfällen
Wenn eine Ermittlungspflicht für Schadstoffe besteht oder mehr als 200 m3 (fest) Bauabfälle (auch Aushub) anfallen, ist die Bauherrschaft verpflichtet, Angaben zur Entsorgung der Abfälle zu machen (Entsorgungskonzept).
Die BAFU-Vollzugshilfe Ermittlung von Schadstoffen und Angaben zur Entsorgung von Bauabfällen zeigt auf:
- wann ein Schadstoffverdacht besteht;
- wie dieser zu ermitteln ist;
- welche Angaben im Entsorgungskonzept enthalten sein müssen.
Der kantonale Vollzug richtet sich nach dieser Vollzugshilfe des BAFU und wird durch die Vollzugshilfe Bauabfälle – Schadstoffermittlung und Angaben zur Entsorgung des ANU auf kantonaler Stufe konkretisiert.
Die Mindestanforderungen an das Entsorgungskonzept werden bereits mit der vollständigen Bearbeitung der elektronischen Entsorgungserklärung für Bauabfälle (eEBA) erfüllt.
Die Bauherrschaft ist verantwortlich für die Verwertung der Bauabfälle
Die Verwertungspflicht für Bauabfälle (also deren stoffliche oder energetische Wiederverwendung) spielt im Sinne der Ressourcenschonung eine zentrale Rolle.
Abgetragener Boden, unverschmutztes und schwach verschmutztes Aushubmaterial sowie asbestfreie, mineralische Bauabfälle sind grundsätzlich der Verwertung zuzuführen. Zudem kann die Behörde auch eine Verwertung weiterer Abfälle fordern.
Wenn entgegen der Verwertungspflicht eine direkte Ablagerung von Abfällen vorgesehen ist, ist dies im Entsorgungskonzept zu begründen. Dabei sind die technischen, wirtschaftlichen, umweltrelevanten und gesundheitsrelevanten Aspekte gegeneinander abzuwägen. Folgende Kriterien sind zu berücksichtigen:
- bodenphysikalische Eigenschaften von abgetragenem Boden;
- Materialeigenschaften (insbesondere Feinkornanteil) von Aushubmaterial;
- Materialzusammensetzung (insbesondere Fremd- und Störstoffe) von Bauabfällen;
- Kosten der unterschiedlichen Entsorgungswege;
- Transportdistanz zu den Entsorgungsanlagen;
- Arbeitnehmerschutz und Schutz der Anwohner.
Diese Liste ist nicht abschliessend. Eine Nichtverwertung muss für die Bewilligungsbehörde in jedem Fall nachvollziehbar begründet werden.
- Die Verwertung von unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial
Unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial ist in erster Linie zu verwerten. Dazu bieten sich verschiedenste Möglichkeiten an:
- Verwertung auf der Baustelle, auf der das Material anfällt, zum Beispiel im Rahmen der Umgebungsgestaltung;
- Verwertung als Rohstoff, beispielsweise für die Zement- und Ziegel-Industrie oder als Beton-Zuschlagsstoff;
- Auffüllen von Material-Entnahmestellen (z. B. Steinbrüche, Kies- und Tongruben) gemäss Abbaubewilligung;
- Abschluss und Endgestaltung von Deponien;
- Erstellen von Anlagen wie zum Beispiel Lärm- oder Lawinenschutzdämmen;
- Verbesserung landwirtschaftlicher Bewirtschaftung (das Aushubmaterial wird eingesetzt, um ein ortsunübliches Bewirtschaftungserschwernis zu beseitigen);
- Aufbringen des Aushubmaterials bei Ackerflächen und Kunstrasen zur landwirtschaftlichen Ertragsverbesserung. (Diesbezüglich ist immer ein Gutachten notwendig. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung sind aber nur selten gegeben.)
Eine Materialablagerung wird nur dann als Verwertung anerkannt, wenn das Vorhaben sachlich begründet ist. Materialablagerungen zwecks Verwertung, die nicht Bestandteil eines anderen Projektes sind, bedürfen einer Baubewilligung und ausserhalb der Bauzone einer BAB-Bewilligung des ARE (siehe Merkblatt Landwirtschaftliche Terrainveränderungen), nicht aber einer Deponieerrichtungs- und einer Deponiebetriebsbewilligung. Die Bau- und BAB-Bewilligung muss vor Baubeginn vorliegen; dementsprechend müssen die notwendigen Gesuche frühzeitig gestellt werden.
Das Bundesgericht hat in verschiedenen Entscheiden ausgeführt, dass unverschmutztes Aushubmaterial, welches nicht verwertet werden kann, nur auf VVEA-konformen Deponien abgelagert werden darf.
Vor Ablagerungen auf einer Deponie Typ A (sauberer Aushub) oder B (leicht verschmutzter Aushub) sind verwertbare Anteile auszusortieren.
Unverschmutzter und belasteter Aushub (siehe auch Belastete Standorte) darf nicht vermischt werden. Die Triage muss auf der Baustelle erfolgen.
Eine Liste aller bewilligten Deponien in Graubünden finden Sie hier.
Der kantonale Vollzug richtet sich nach der Vollzugshilfe Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial des BAFU.
- Die Verwertung von verschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial
Verschmutztes Aushubmaterial muss einer Aufbereitung zugeführt oder gemäss den Bestimmungen der VVEA auf einer entsprechenden Deponie abgelagert werden.
Belasteter und unverschmutzter Aushub (siehe auch Belastete Standorte) dürfen nicht vermischt werden. Die Triage muss auf der Baustelle erfolgen.
- Die Verwertung von mineralischem Bauabfall aus dem Rückbau
Beton-/Mischabbruch sowie Strassenaufbruch sind grundsätzlich einem bewilligten Sammel- und Sortierplatz für Bauabfälle (SSB) zuzuführen. Bei Ausbauasphalt ist je nach PAK-Gehalt folgendermassen vorzugehen:
- PAK-Gehalt bis 250 mg/kg: einem SSB zur Verwertung zuführen;
- PAK-Gehalt bis 1000 mg/kg: einem Belagswerk zur Verwertung zuführen;
- PAK-Gehalt über 1000 mg/kg: auf einer Deponie Typ E ablagern.
Auf den SSB werden die mineralischen Bauabfälle zu hochwertigen Recyclingbaustoffen wie Kiesgemischen oder Betonen aufbereitet. Dies ermöglicht die Nutzung dieser Rückbaumaterialien als Rohstoffe für neue Baustoffe, also das Schliessen des Stoffkreislaufs.
Auf abfall.ch finden Sie Standorte bewilligter SSB (Suchbegriff: Bauschuttaufbereitung) und Deponien.
Informationen zu den Einsatzmöglichkeiten mineralischer Recyclingbaustoffe finden Sie in der Broschüre Mineralische Recycling-Baustoffe auf der Website des Verbands der Bündner Beton- und Kiesindustrie.
- Die Verwertung von Bausperrgut
Unter dem Begriff Bausperrgut fasst man Holz (Naturbelassenes Holz, Restholz, Altholz, problematische Holzabfälle) sowie Verpackungsmaterial zusammen.
Bausperrgut ist stofflich nicht verwertbar und muss deshalb in einer Kehrichtverbrennungsanlage verbrannt werden.
2. Aufgaben der Gemeinde in Zusammenhang mit der Entsorgung von Bauabfällen
Die Gemeinden stellen im Rahmen des Baubewilligungs-Verfahrens sicher, dass die Abfall-Inhaber die Entsorgungs-Vorschriften von Bund und Kanton einhalten.
Die Gemeinde verlangt eine Entsorgungserklärung und bei Bedarf einen Entsorgungsnachweis
Die Bauherrschaft muss der für die Baubewilligung zuständigen Behörde im Rahmen des Baubewilligungsgesuchs Angaben über die Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle und über die vorgesehene Entsorgung machen. Dazu steht der Bauherrschaft die elektronische Entsorgungserklärung für Bauabfälle (eEBA) zur Verfügung.
Bei der Baueingabe prüft die Baubewilligungsbehörde, ob die Entsorgungserklärung erstellt wurde und plausibilisiert insbesondere die Angaben in den Modulen «Basisangaben» und «Entsorgung» der eEBA. Sind die Angaben plausibel und vollständig, kann die Entsorgungserklärung direkt im Service gutgeheissen werden.
Sofern die Bauherrschaft eine Entsorgungserklärung erstellt hat, muss sie der für die Baubewilligung zuständigen Behörde auf deren Verlangen nach Abschluss der Bauarbeiten nachweisen, dass die angefallenen Abfälle entsprechend den Vorgaben der Behörde entsorgt wurden. Hierzu besteht für die Baubewilligungsbehörde die Möglichkeit, innerhalb der eEBA einen Entsorgungsnachweis zu verlangen. Dazu ist im Modul «Entscheid Gemeinde» die Checkbox «Entsorgungsnachweis erforderlich» zu aktivieren:
Die Gemeinde überprüft die geplante Entsorgung der Bauabfälle
Die Baubehörde prüft,
- ob die Entsorgungserklärung vorhanden, vollständig und korrekt ausgefüllt ist (dies gilt insbesondere für die Angaben in den Modulen «Basisangaben» und «Entsorgung»).
- ob die vorgesehene Entsorgung den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Dafür sind im Modul «Entsorgung» die gesetzlichen Vorgaben in der Spalte «Entsorgungskategorie und -Weg gemäss VVEA» mit den Angaben in der Spalte «Entsorgungsort» abzugleichen. Fehlen Angaben oder wurde die Erklärung falsch ausgefüllt, ist die Entsorgungserklärung zur Überarbeitung zurückzuweisen.
Wenn Sie einen Gemeindezugang beantragen möchten, senden Sie ein E-Mail mit Vor- und Nachnamen, der E-Mail-Adresse des Nutzers sowie dem Namen Ihrer Gemeinde an bauabfall@anu.gr.ch. Wenn wir den Account eingerichtet haben, erhalten Sie von uns ein Bestätigungsmail.
Die Gemeinde stellt durch Auflagen in der Baubewilligung die gesetzeskonforme Entsorgung sicher
Die Gemeinde ordnet in der Bau- oder Abbruchbewilligung die Auflagen an, die für die korrekte Entsorgung der Bauabfälle notwendig sind.
Beispiele für Musterauflagen:
«Die anfallenden Bauabfälle sind grundsätzlich gemäss der beiliegenden Vollzugshilfe Bewirtschaftung von Bauabfällen des Amts für Natur und Umwelt (ANU) zu entsorgen.»
«Die gesetzeskonforme Entsorgung der anfallenden Bauabfälle hat im Sinne der Angaben in der eingereichten Entsorgungserklärung für Bauabfälle «GR-EBA-XXXXXX» vom XX.XX.XXX zu erfolgen.»
«Die im Projektperimeter identifizierten und mit Bauschadstoffen belasteten Applikationen sind fachgerecht auszubauen und der gesetzeskonformen Entsorgung zuzuführen. Das Vorgehen zum korrekten Umgang mit Bauschadstoffen richtet sich hierbei grundsätzlich nach dem auf PolluDoc.ch publizierten Stand der Technik. Die übrigen Bauabfälle sind der gesetzeskonformen Entsorgung im Sinne der Angaben in der eingereichten Entsorgungserklärung für Bauabfälle «GR-EBA-XXXXXX» vom XX.XX.XXXX zuzuführen.»
«Nach Abschluss der Bauarbeiten ist der Baubewilligungsbehörde der in der Entsorgungserklärung für Bauabfälle «GR-EBA-XXXXXX» aufgeschaltete Entsorgungsnachweis für Bauabfälle einzureichen.»
Die Gemeinde überprüft die konkrete Entsorgung von Bauabfällen
Diese Überprüfung führt sie anhand Art. 16 bis 20 VVEA durch. Werden Bau- oder Abbrucharbeiten durchgeführt, prüft sie einerseits, dass die Sonderabfälle nicht mit übrigen Abfällen vermischt werden. Andererseits prüft sie, ob die übrigen Abfälle auf der Baustelle in folgende Gruppen getrennt werden:
- unverschmutztes Aushub-, Abraum-, und Ausbruchmaterial;
- Abfälle, die ohne weitere Behandlung auf Deponien abgelagert werden dürfen (für mineralische Bauabfälle besteht eine Verwertungspflicht);
- brennbare Abfälle wie Holz, Papier, Karton und Kunststoffe;
- weitere Abfälle.
Die Behörde kann eine weitergehende Trennung verlangen, wenn dadurch Teile der Abfälle verwertet werden können. In der Praxis müssen Bauabfälle gemäss dem «Mehrmulden-Konzept» entsorgt werden. Dieses hat der Bündnerische Baumeisterverband in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Natur und Umwelt, dem Hoch- und Tiefbauamt sowie verschiedenen Vereinen und Verbänden erarbeitet. Es lehnt sich an das Konzept des Schweizerischen Baumeisterverbandes an.
Nach der Trennung auf der Baustelle müssen diese Abfälle ebenso wie Ausbau-Asphalt, Strassenaufbruch und Betonabbruch zu einem bewilligten Sammel- und Sortierplatz für Bauabfälle gebracht werden. Hier werden sie weiter getrennt und soweit möglich zu Recycling-Baustoffen aufbereitet.
Nur in Ausnahmefällen (und auf entsprechendes Gesuch hin) bewilligt das ANU andere Lösungen wie beispielsweise die Aufbereitung vor Ort (vgl. Vollzugshilfe Bewirtschaftung von Bauabfällen).
Manchmal ist auf der Baustelle eine genügende Trennung der Abfälle in Einstoff-Mulden betrieblich nicht möglich – in der Regel deshalb, weil dafür nicht genügend Platz zu Verfügung steht. In diesem Falle dürfen grob getrennte Abfälle (Mischabbruch und Bausperrgut) auch auf den bewilligten Sammel- und Sortierplätzen getrennt werden.
Die Gemeinde entsorgt die Bauabfälle bei gemeindeeigenen Bauvorhaben gesetzeskonform
Tritt die Gemeinde selber als Bauherrin auf (beispielsweise für ein Strassenprojekt, ein Schul- oder Gemeindehaus oder eine öffentliche Parkgarage), so ist auch sie verpflichtet, die massgeblichen Vorschriften über die Entsorgung von Bauabfällen einzuhalten.