Die Erhaltung, ökologische Aufwertung und Pflege sowie die Wiederherstellung von schutzwürdigen Landschaften und Biotopen ist ein zentrales Anliegen der kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzgebung (KNHG). Deshalb ist sie auch ein wichtiger Grund für das finanzielle Engagement des Kantons und des Bundes. Ausser für die Bereiche Forschung und Öffentlichkeitsarbeit sieht das kantonale Recht keine Beitragssätze vor.
Beiträge von Bund und Kanton
Die Ausrichtung eines Kantonsbeitrags ist in aller Regel an einen Bundesbeitrag geknüpft. Denn seit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) im Jahr 2008 legen Bund und Kantone in Programm-Vereinbarungen gemeinsam fest,
- welche Ziele sie unter anderem in den Bereichen «Natur- und Landschaftsschutz» sowie «Pärke von nationaler Bedeutung» erreichen wollen;
- welche Subventionen der Bund dafür zur Verfügung stellt.
Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf einen Kantons- und Bundesbeitrag.
Mit einem Gesuch einen Beitrag beantragen
Mit folgenden Formularen des Amts für Natur und Umwelt können Sie Beiträge beantragen:
Für Leistungen, welche Gegenstand eines landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsvertrags sind, braucht es diese Gesuche nicht. Denn hier richtet sich das Verfahren nach der Direktzahlungsverordnung des Bundes.
Bis wann muss ein Gesuch eingereicht werden?
Bezüglich der Abgabe der Gesuche gelten folgende Fristen:
Bis Ende Januar
- Beitragsgesuche für die Renovation von Trockenmauern
Bis Ende März
- Beitragsgesuche für Pärke von nationaler Bedeutung
Bis Mitte Jahr (für Massnahmen, die im laufenden Jahr ausgeführt oder zumindest begonnen werden)
- Beitragsgesuche für Massnahmen im Natur- und Landschaftsschutz, inkl. Artenschutzmassnahmen, Pflege und Aufwertung von Lebensräumen und Landschaften
- Beitragsgesuche für Massnahmen im Natur- und Landschaftsschutz, inkl. Forschungsprojekten bzw. Öffentlichkeitsarbeit
Geht ein Gesuch später ein, wird es im Rahmen der verfügbaren Mittel behandelt.
Die Beurteilung des Gesuchs
Ein wichtiges Beurteilungskriterium für die Gewährung eines Beitrags ist die Sicherung der Massnahme. Das heisst:
- das Objekt muss in seinem Bestand genügend gesichert sein.
- Pflege und Unterhalt müssen langfristig geregelt sein.
Für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Massnahme werden beurteilt:
- die unmittelbaren Auswirkungen auf das Objekt;
- die unmittelbaren Auswirkungen auf sein Umfeld;
- seine Vernetzung mit anderen Objekten.
Die Höhe eines Beitrags hängt ab
- von der Wirksamkeit einer Massnahme;
- von der Höhe der Eigenleistungen;
- von den verfügbaren Mitteln.
Beginn der Arbeiten
Mit Arbeiten und Massnahmen darf erst nach dem Beitragsentscheid begonnen werden. Wird vorher begonnen, ist die Beitragsberechtigung verwirkt.
In dringenden Fällen kann die zuständige Beitragsbehörde zur Wahrung der Beitragsberechtigung eine Bewilligung erteilen, die es ermöglicht, mit den Arbeiten vorzeitig zu beginnen.