Naturkräfte und menschliches Wirken haben im Kanton Graubünden viele bedeutende Landschaften geschaffen. Sie zeichnen sich durch ihre hohen ästhetischen Werte, ihre wissenschaftliche Bedeutung oder ihren Reichtum und ihre Vielfalt an Lebensräumen, Strukturen und Arten aus. Schöne und intakte Landschaften bilden das Kernkapital des Bündner Tourismus.
Gemäss Natur- und Heimatschutzgesetz sind das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler zu schonen und – wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt –ungeschmälert zu erhalten. Mit der Festlegung von Landschaftsschutzgebieten (LSG) und Kulturlandschaften mit besonderer Bewirtschaftung (KLB) geht es darum, nicht nur die Vielfalt, Schönheit und Eigenart von regional und national bedeutenden Landschaften zu erhalten, sondern auch die langfristige Funktionsfähigkeit ihres Naturhaushaltes.
Die Kantonalen Landschaftsschutzgebiete und Kulturlandschaften mit besonderer Bewirtschaftung wurden im Jahr 2000 im Kantonalen Richtplan festgelegt. Als Grundlage diente das kantonale Landschaftsschutz-Inventar. Im Kantonalen Richtplan gibt es über 200 LSG und KLB von regionaler Bedeutung. Mit ihrer Festsetzung sind sie behördenverbindlich gesichert. Ebenfalls als LSG festgesetzt sind:
Die Landschaftsschutzgebiete und Kulturlandschaften mit besonderer Bewirtschaftung im Kantonalen Richtplan (interaktive Karte).
Was ist der Unterschied zwischen Landschaftsschutzgebieten und Kulturlandschaften mit besonderer Bewirtschaftung?
Landschaftsschutzgebiete kommen häufig in höheren Lagen des Kantons vor. Sie sind teilweise noch unberührt. Im Gegensatz dazu finden sich Kulturlandschaften mit besonderer Bewirtschaftung eher in tieferen Lagen.
- Sie sind durch die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung der ansässigen Bevölkerung gestaltet worden.
- Sie verkörpern das «von Menschenhand geschaffene Land», zu dem auch die historisch gewachsene Bausubstanz gehört.
- Sie haben eine identitätsstiftende, ästhetische, kulturelle sowie auch ökologische Qualität.
- Sie sind attraktive Erholungsgebiete.
Zu diesen Kulturlandschaften zählen Heckenlandschaften, Terrassenlandschaften oder parkähnliche Landschaften.
Umsetzung der LSG
Der kantonale Richtplan verpflichtet die Gemeinden, die im Richtplan festgelegten LSG in der Nutzungsplanung umzusetzen. Zudem können sie landschaftliche, lokal bedeutsame Gebiete ausscheiden. Das kantonale Raumplanungsgesetz enthält eine kantonale Zonenbestimmung für Landschaftsschutzzonen.
LSG sind von neuen Bauten und Anlagen möglichst freizuhalten. Für notwendige Bauten und Anlagen besteht in diesen Gebieten eine erhöhte Pflicht bezüglich
- guter Einpassung,
- massvoller Dimensionierung,
- angepasster Materialisierung,
- ansprechender Gestaltung.
Lässt sich eine Beeinträchtigung einer geschützten Landschaft nicht vermeiden, ist landschaftlicher Ersatz zu leisten.
Landschaftsschutzgebiete: Spezialfall Moorlandschaften und BLN-Gebiete
Moorlandschaften sind ein Spezialfall. Die Moorlandschaften von nationaler Bedeutung wurden 1996 vom Bundesrat bezeichnet. Sie sind bundesrechtlich weitgehend geschützt. Im kantonalen Richtplan werden sie als Ausgangslage aufgeführt. Die grundeigentümerverbindliche Umsetzung dieser Landschaften erfolgt in der Ortsplanung.
Sinngemäss gilt dies auch für die BLN-Gebiete. Der bundesrechtliche Schutz reicht jedoch weniger weit als bei Moorlandschaften. BLN-Gebiete sind, wenn ein nationales Aufgabeninteresse vorliegt, einer Güterabwägung zugänglich.