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  • Kantonales Sozialamt Graubünden

    Familien, Kinder & JugendlicheLoëstrasse 327001 ChurTel. +41 81 257 26 54Fax +41 81 257 26 48familie@soa.gr.ch

Rechtliche Grundlagen

Bund

Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO; SR 211.222.338)

Kanton

Pflegekindergesetz (BR 219.050)

Kontext

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Bewilligung

Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen ist bewilligungspflichtig, wenn tags- oder nachtsüber gleichzeitig vier oder mehr Kinder im Vorschul- oder Schulalter betreut werden. Das Sozialamt ist zuständig für die Erteilung der Bewilligung. Zudem übt es die Aufsicht aus. Das heisst, alle Kinderkrippen im Kanton Graubünden verfügen über eine Betriebsbewilligung des Sozialamts. Neue Angebote können erst eröffnen, wenn sie eine Betriebsbewilligung haben.

Das Sozialamt erteilt bzw. erneuert eine Betriebsbewilligung, wenn die Krippen die Vorgaben der Qualitätsrichtlinien des Sozialamts einhalten. Die Qualitätsrichtlinien ergänzen die Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern des Bundes sowie das Pflegekindergesetz des Kantons Graubünden.

Bewilligungsunterlagen

  • Qualitätsrichtlinien für Kinderkrippen / Kindertagesstätten im Kanton Graubünden (PDF, 88KB , neues Fenster)
  • Betriebsbewilligungsraster für Kinderkrippen / Kindertagesstätten im Kanton Graubünden (DOTX, 99KB , neues Fenster)
  • Auflistung anerkannte Fachkräfte im Krippenbereich (PDF, 35KB , neues Fenster)
  • Auflistung anerkannte Weiterbildungen für Krippenleitung (PDF, 101KB , neues Fenster)
  • Ärztliches Zeugnis Krippenleitung (DOC, 73KB , neues Fenster)

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