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In der Schweiz gelten über ein Drittel aller vorkommenden Tier- und Pflanzenarten als bedroht. Um den Artenschwund zu bremsen, braucht es grössere Anstrengungen zur Erhaltung ihrer Lebensräume. Die Zunahme an invasiven fremden Arten stellt für die einheimische Biodiversität eine neue zusätzliche Bedrohung dar.

In der Schweiz stehen über 3'000 Tiere und Pflanzen oder rund 36 % der Flora und Fauna der Schweiz auf den sogenannten Roten Listen der bedrohten Arten. Der Bund hat die Erhaltung von 3600 in der Schweiz vorkommenden Arten als national prioritär eingestuft. Ursache für den Artenschwund sind Überbauungen, Industrialisierung, Erschliessungsdichte, intensivierte Land- und Forstwirtschaft, Freizeitaktivitäten, usw. Dadurch wurden viele, für zahlreiche Organismen lebenswichtige Biotope zurückgedrängt oder verschwanden sogar ganz. Auch das Einführen fremder Arten bedroht die autochthonen Tiere und Pflanzen zunehmend und trägt zur globalen Verarmung der Vielfalt bei. Ohne geeignete Schutzmassnahmen werden viele der einheimischen gefährdeten Arten vielleicht schon bald für immer verschwinden.

Die Erhaltung und Förderung der Arten beginnt mit der Sicherung ihrer Biotope. Für viele gefährdete Arten sind aber zusätzlich spezifisch angepasste Massnahmen notwendig. Um diese zu definieren, braucht es grundlegende Kenntnisse zur Biologie und Verbreitung der Art, sowie zu den Gefährdungsursachen und möglichen Erhaltungsmassnahmen. Der Kanton Graubünden vollzieht seit vielen Jahren den Artenschutz im Wesentlichen über den Biotopschutz. Eine beschränkte Auswahl an Arten wird von Bund und Kanton zusätzlich mit gezielten Artenförderungsprojekten unterstützt.

Für ausgewählte Arten besteht im Kanton Graubünden zudem ein absoluter und permanenter Schutz (eidgenössisch geschützte Arten siehe Anhänge NHV, kantonal zusätzlich geschützte Arten siehe Anhang KNHV). Die Listen enthalten Arten, die - ohne unbedingt sehr selten zu sein - durch übermässiges Sammeln bedroht sind: attraktive Arten, endemische Arten, Heilpflanzen usw. Als zweite Schutzmassnahme verfügt die Regierung über die Möglichkeit, im Benehmen mit den Gemeinden Pflanzen- und Pilzschutzgebiete mit mehrheitlich absolutem Pflückverbot für alle Arten (siehe Pilz- und Pflanzenschutzgebiete) zu erlassen.