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Ist den adoptionswilligen Personen von den zuständigen Behörden ein Kind zugeteilt worden, welches der Eignungsbescheinigung entspricht, bewilligt die kantonale Zentralbehörde Adoption dessen Aufnahme.

Ein Kind darf erst nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen werden. Wer ein Kind aus einem Mitgliedstaat des Haager Übereinkommens ohne Bewilligung bei sich aufnimmt, macht sich strafbar und muss mit Haft oder Busse bis 20 000 Franken sowie der Umplatzierung des Kindes rechnen (Art. 22 BG-HAÜ). Wer ein Kind aus der Schweiz oder aus einem Land, das nicht Mitglied des Haager Übereinkommens ist, ohne Bewilligung bei sich aufnimmt, macht sich strafbar und muss mit einer Busse bis 2000 Franken sowie der Umplatzierung des Kindes rechnen (Art. 11 AdoV).