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Grundsätzlich kann ein Kind erst nach einer erfolgreichen einjährigen Pflegezeit von den adoptionswilligen Personen adoptiert werden. Die Adoptionsbehörde ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am Wohnort der Adoptiveltern.

Wird die Adoption in einem Herkunftsland ausgesprochen, das dem Haager Übereinkommen beigetreten ist, kann die Adoption bereits nach der Einreise des Kindes in die Schweiz anerkannt werden. Eine Anerkennung ist allerdings nur möglich, wenn dadurch die Rechtsbeziehung zu den leiblichen Eltern vollständig erlischt.