Navigation

Inhaltsbereich

Hecke im Kulturland
Links: Heckenlandschaft bei Valendas. Rechts: Vorbildliche Heckenpflege  bei Trin, Frühling 2023. Bilder: Marylaure de La Harpe

Hecken und Feldgehölze sind besonders im intensiv genutzten Kulturland äusserst wichtig für die Biodiversität. Sie bieten – im Verbund mit dem angrenzenden Grünland – Lebensraum für einheimische, teils bedrohte Arten. Oft verbinden sie auch wertvolle Biotope miteinander. Durch ihre gliedernde Wirkung werten sie zudem das Landschaftsbild auf.

Es ist eine wichtige Aufgabe des Kantons, die bestehenden Hecken und Feldgehölze zu erhalten, fachgerecht zu pflegen und – wo sinnvoll – mit neuen zu ergänzen.

Die Beseitigung / Beeinträchtigung von Hecken und Feldgehölzen ist bewilligungspflichtig.

Was sind Hecken, was sind Feldgehölze?

Feldgehölze sind in der Regel Überreste von Wäldern. Diese Reste werden heute nicht mehr als Wald eingestuft. Sie zeichnen sich durch flächig angeordnete Gruppen von Bäumen und Sträuchern aus.

Hecken hingegen sind linienförmige Strukturen, meist wenige Meter breit und mindestens zehn Meter lang. Sie bestehen mehrheitlich aus Sträuchern, die von wenigen Bäumen durchsetzt sind. Aufgrund der Wuchshöhe unterscheidet man:

  • Niederhecke (2 bis 3 m hoch)
  • Hochhecke (bis ca. 6 m hoch)
  • Baumhecke

Im Sinne des Natur- und Heimatschutzgesetzes bzw. der entsprechenden Verordnung gilt als Hecke oder Feldgehölz, wenn die Struktur oder Fläche

  • nicht als Wald eingestuft ist;
  • mit mindestens fünf Jahre alten, vorwiegend einheimischen Sträuchern und Bäumen bestockt ist und entweder eine Krautschicht oder Waldbodencharakter aufweist;
  • auf mindestens 30 m2 oder einer Länge von mindestens 10 Metern mit Gehölzen bestockt ist.

Idealerweise besteht eine Hecke zu mindestens 20 Prozent aus Dornensträuchern. Diese dienen Vögeln und anderen Tieren als Niststandorte.

Ökologische Bedeutung

Hecken und Feldgehölze erfüllen wichtige Funktionen innerhalb und ausserhalb des Kulturlands. Einerseits dienen sie als Lebensraum für viele Pflanzen und Tiere. Andererseits sind sie Vernetzungselemente in der vielerorts ausgeräumten Landschaft. Auch dienen sie als Leitstrukturen für Arten mit grösserer Mobilität.

Folgende Tiere sind in hohem Mass auf Hecken und Feldgehölze als Lebensraum angewiesen:

Säugetiere

  • Spitzmäuse
  • Feldmaus
  • Igel
  • Hermelin
  • Mauswiesel
  • Steinmarder

Vögel

  • Feldlerche
  • Neuntöter
  • Wachholderdrossel
  • Dorngrasmücke
  • Goldammer

Amphibien und Reptilien

  • Smaragdeidechse
  • Zornnatter
  • Laubfrosch
  • Erdkröte

Schmetterlinge und andere Insekten

  • Bockkäfer
  • Schlupfwespen
  • Marienkäfer
  • Schwalbenschwanz
  • Baumweissling

Typische Pflanzenarten

Die Artenzusammensetzung von Hecken variiert je nach Region. Typisch für Hecken sind beispielsweise:

In Saum von Hecken kommen viele Arten vor, die auch an einer Waldrandzone zu finden sind, zum Beispiel Maiglöckchen, Aaronstab, Lerchensporn oder Buschwindröschen.

Feldgehölze weisen entsprechend ihrer Entstehung eine waldähnliche Artenzusammensetzung auf.

Schutz

Hecken und Feldgehölze sind im Kanton Graubünden gemäss Natur- und Heimatschutzgesetz schützenswert und über die Jagdgesetzgebung grundsätzlich geschützt. Sie können auch im Generellen Gestaltungsplan unter Schutz gestellt sein.

Um einen intakten Lebensraum zu bilden, benötigen Hecken und Feldgehölze eine Pufferzone von mindestens fünf Metern Breite. Dort dürfen gemäss kantonaler Natur- und Heimatschutzgesetzgebung keine Bauten oder Anlagen entstehen, was unter anderem für die Ausbreitung des Blätterdachs wichtig ist.

Eine Beseitigung oder wesentliche Beeinträchtigung von Hecken und Feldgehölzen bedarf in jedem Fall einer koordinationspflichtigen Bewilligung des Amts für Natur und Umwelt. Dies bedeutet, dass das Bewilligungsverfahren für Hecken und Feldgehölze an ein Leitverfahren gebunden ist.

Das Gesuchsformular für die Entfernung von Hecken und Feldgehölzen ist zusammen mit dem Baugesuch bei der Gemeinde einzureichen. Eine allfällige Bewilligung wird dem Gesuchstellenden nicht direkt vom Amt für Natur und Umwelt mitgeteilt, sondern von der Gemeinde zusammen mit der Baubewilligung eröffnet.

Weitere Informationen zu Eingriffen in Hecken und Feldgehölze finden Sie hier.

Gemäss der Direktzahlungsverordnung (DZV) sind im Kulturland entlang von Hecken und Feldgehölzen Pufferstreifen anzulegen. Gemäss Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) dürfen Pflanzenschutzmittel in Hecken und Feldgehölzen sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von Hecken und Feldgehölzen nicht verwendet werden. Dasselbe gilt für Dünger.

Die ChemRRV und die DZV verlangen beidseitig der Hecke (ausser sie grenzt an einen Weg oder eine Strasse) einen drei Meter breiten, nicht gedüngten und nicht mit Pflanzenschutzmittel behandelten Krautsaum.

Pflege

Hecken und Feldgehölze erfüllen ihre ökologische Funktion nur, wenn sie richtig gepflegt werden. Zur fachgerechten Pflege gehört auch die richtige Behandlung des Schnittguts. Es sollte möglichst vor Ort verrotten.

Das Verbrennen von Schnittgut an Ort und Stelle ist grundsätzlich verboten. In begründeten Ausnahmefällen ist es mit einer Bewilligung des Amts für Natur und Umwelt erlaubt. Jedoch nur, wenn

  • das Schnittgut so trocken ist, dass beim Verbrennen kaum Rauch entsteht;
  • keine Waldbrandgefahr besteht;
  • keine Naturschutzgüter beeinträchtigt werden.

Zu beachten: Asthaufen müssen in jedem Fall vor dem Anzünden umgeschichtet werden, damit darin verborgene Tiere fliehen können.