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Karte Biotop-Inventare aus dem Geoportal
Quelle: Geoportal Kanton Graubünden (map.geo.gr.ch)

Schutzwürdige Lebensräume, auch Biotope genannt, beherbergen eine Vielzahl bedrohter und seltener Tier- und Pflanzenarten. Um diese Hotspots der Biodiversität zu erhalten und zu fördern, ist es wichtig, die Standorte und Eigenschaften der Biotope zu kennen. Die Biotopinventare von Bund und Kanton gehören deshalb zu den bedeutendsten Fachgrundlagen im Bereich der Lebensräume.

Was ist ein Biotopinventar?

Der Bund hat für folgende Biotoptypen eigene Inventare erlassen:

  • Hoch- und Übergangsmoore
  • Flachmoore
  • Auengebiete
  • Amphibienlaichgebiete
  • Trockenwiesen und Trockenweiden

Ob eine Fläche in eines dieser Biotopinventare des Bundes aufgenommen wird und damit als Biotop von nationaler Bedeutung gilt, wird anhand von einschlägigen Kartierschlüsseln des Bundesamts für Umwelt BAFU festgelegt.

Wenn eine Fläche der oben genannten Biotoptypen die Anforderungen an ein nationales Biotop nicht erfüllt, aber dennoch schutzwürdig ist, kann sie nach den Richtlinien des Amts für Natur und Umwelt je nach Grösse als Biotop von regionaler oder lokaler Bedeutung eingestuft werden.

Zusätzlich zu den fünf vom Bund definierten Biotoptypen hat der Kanton weitere Lebensräume im kantonalen Biotopinventar erfasst, namentlich Hecken sowie Wiesen mit seltenen Arten. Diese Biotope gelten gemäss Bundesrecht ebenfalls als schutzwürdig.

Biotopinventar Graubünden

Im «Biotopinventar Graubünden» sind die für das Überleben der einheimischen Tier- und Pflanzenarten wichtigen Flächen mit Umriss, Vegetationstyp und Bedeutung (national, regional, lokal) erfasst. Viele dieser Biotope liegen in der landwirtschaftlichen Nutzfläche oder im Sömmerungsgebiet und werden von Landwirtinnen und Landwirten bewirtschaftet.

Trockenwiesen, Trockenweiden und Flachmoore machen sowohl zahlen- als auch flächenmässig den grössten Teil der Biotope im Kanton aus (vgl. Tab. 1 und 2). Sie benötigen eine extensive Bewirtschaftung, damit sie als Lebensräume erhalten bleiben. Dies bedeutet:

  • keine Düngung;
  • später Schnittzeitpunkt;
  • schonende Beweidung.
Tabelle Biotopinventare Graubünden
Tabelle 1: Anzahl Biotope im Bündner Biotopinventar. Das Inventar enthält insgesamt über 10 000 Biotope; davon sind rund 9400 Trockenwiesen, Trockenweiden und Flachmoore.

 

 

Tabelle Biotopinventare Graubünden
Tabelle 2: Die Fläche der Biotope im Biotopinventar. Die Gesamtfläche aller Biotope beläuft sich auf rund 27 300 Hektaren (273 km2). Dies entspricht 3,8 % der Kantonsfläche.

 

Mehr Informationen zu den Lebensräumen, die im Biotopinventar enthalten sind, finden Sie hier:

Trockenwiesen und -weiden

Moore

Auen

Amphibienlaichgebiete

Sind inventarisierte Biotope automatisch geschützt?

Biotope, die in einem Bundesinventar figurieren, sind über die jeweilige Biotopschutzverordnung des Bundes unmittelbar geschützt. Ist über die Aufnahme einer Fläche in ein Bundesinventar noch nicht entschieden, gilt ein weitgehendes Veränderungsverbot. Biotope von voraussichtlich nationaler Bedeutung sind somit ab dem Zeitpunkt der Kartierung ebenfalls weitgehend geschützt.

Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung sind erst formell geschützt, wenn sie in der Nutzungsplanung der Standortgemeinde einer Naturschutzzone oder einer Trockenstandortzone zugewiesen oder als Schutzobjekt im Generellen Gestaltungsplan festgelegt sind. Für grossflächige Objekte wie beispielsweise Talauen kann auch eine Landschaftsschutzzone in Frage kommen. Ebenfalls als Schutzlegung gilt eine Anmerkung im Grundbuch.

Einbezug der Gemeinden und Grundeigentümer, Rechtsschutz

Ob ein Objekt in eines der Biotopinventare des Bundes aufgenommen und damit zu einem Biotop von nationaler Bedeutung wird, entscheidet der Bundesrat nach Anhörung der Kantone auf dem Verordnungsweg. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.

Das Bundesrecht sieht jedoch vor, dass die Kantone den genauen Grenzverlauf der Inventarobjekte festlegen. Bis dahin kann jede Person, die ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann, beim Amt für Natur und Umwelt eine Feststellungsverfügung über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Bundesinventarobjekt verlangen. Gegen eine solche Verfügung kann Beschwerde erhoben werden.

Im Gegensatz zum Bundesrecht sieht das kantonale Recht einen frühzeitigen Einbezug der Gemeinden sowie der Grundeigentümerinnen und -eigentümer vor. Da die kantonalen Inventare aber rechtlich ausschliesslich amtsinterne Wirkung entfalten, erlaubt das kantonale Recht ebenfalls keine Rechtsmittel gegen Inventarentscheide.

Der rechtlich verbindliche Schutz der inventarisierten Objekte erfolgt im Rahmen der Nutzungsplanung. Mit der Zonenfestlegung werden bei den Bundesinventarobjekten auch die genauen Objektabgrenzungen grundeigentümerverbindlich festgelegt. Hier besteht ein individueller Rechtsschutz.

Aufgabe der Gemeinden

Das Biotopinventar ist gemäss den Vorgaben des kantonalen Richtplans in der Ortsplanung zu berücksichtigen:

  • Die Trockenwiesen und Trockenweiden werden der Trockenstandortzone zugewiesen. Für den Schutz und Erhalt von Trockenwiesen- und Trockenweiden-Objekten (TWW-Objekten) kennt die Trockenwiesenverordnung (TwwV) zudem das spezielle Instrument des Vorranggebietes. TWW-Vorranggebiete sind ebenfalls in der Nutzungsplanung festzulegen.
  • Die übrigen Biotoptypen sind als Naturschutzzonen umzusetzen.
  • Kleinere Objekte können auch im Generellen Gestaltungsplan als punktförmige, linienförmige oder flächige Schutzobjekte festgelegt werden.

Bei Biotopen von lokaler Bedeutung liegt es im Ermessen der Gemeinden, sie in die Grundordnung aufzunehmen. Ein Verzicht auf die Umsetzung von lokal bedeutsamen Objekten muss jedoch begründet werden.

Im Rahmen von Bauanfragen oder -eingaben ist zu prüfen, ob eine Biotopfläche betroffen ist, und falls ja, ob Bedarf und Standortgebundenheit ausgewiesen sind und somit eine Güterabwägung vorgenommen werden kann.

Ist das Bauvorhaben grundsätzlich bewilligungsfähig, sind bei Eingriffen in Biotope nach geltendem Bundesrecht Wiederherstellungs- und/oder Ersatzmassnahmen zu leisten, unabhängig davon, ob die Fläche im Biotopinventar verzeichnet ist oder nicht. Das Bauwesen ist Sache der Gemeinden.

Die Gemeinden sind folglich auch zuständig für

  • die Verfahrenskoordination;
  • die Baukontrollen;
  • die Umsetzung der verfügten Auflagen (z. B. Beizug einer UBB durch die Bauherrschaft, Zustellung des UBB-Schlussberichts etc.).