Sozialamt
Uffizi dal servetsch social
Ufficio del servizio sociale
Familien, Kinder & JugendlicheGrabenstrasse 87001 ChurTel. +41 81 257 26 54Fax +41 81 257 26 48familie@soa.gr.ch
Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO; SR 211.222.338)
Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (SR 861)
Pflegekindergesetz (BR 219.050)
Gesetz über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden (BR 548.300)
Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden (BR 548.310)
In einer Kindertagesstätte bzw. Kinderkrippe werden Kinder im Vorschulalter regelmässig betreut. Die Betreuungseinheiten können sich über halbe oder ganze Tage erstrecken. Die Kinder nehmen die während der Betreuungszeit üblichen Mahlzeiten (Znüni, Zmittag, Zvieri) in der Krippe ein. Die Betreuung dient in der Regel der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Sie fördert die soziale und sprachliche Integration der Kinder sowie ihre Entwicklung in der Gruppe.
Die Kindertagesstätten / Kinderkrippen im Kanton Graubünden sind über das gesamte Kantonsgebiet verteilt. Die virtuelle Karte gibt Ihnen einen Überblick über das Angebot.
Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen ist bewilligungspflichtig, wenn tags- oder nachtsüber gleichzeitig vier oder mehr Kinder im Vorschul- oder Schulalter betreut werden. Das Sozialamt ist zuständig für die Erteilung der Bewilligung. Zudem übt es die Aufsicht aus. Das heisst, alle Kinderkrippen im Kanton Graubünden verfügen über eine Betriebsbewilligung des Sozialamts. Neue Angebote können erst eröffnen, wenn sie eine Betriebsbewilligung haben.
Das Sozialamt erteilt bzw. erneuert eine Betriebsbewilligung, wenn die Krippen die Vorgaben der Qualitätsrichtlinien des Sozialamts einhalten. Die Qualitätsrichtlinien ergänzen die Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern des Bundes sowie das Pflegekindergesetz des Kantons Graubünden.
Qualitätsrichtlinien für Kinderkrippen / Kindertagesstätten im Kanton Graubünden
Betriebsbewilligungsraster für Kinderkrippen / Kindertagesstätten im Kanton Graubünden
Fachkräfte im Krippenbereich
Weiterbildungen für Krippenleitung
Ärztliches Zeugnis Krippenleitung
Im Kanton Graubünden finanzieren sich Kindertagesstätten bzw. Kinderkrippen über Elternbeiträge, Spenden und Beiträge des Kantons und der Gemeinden. Die Beiträge basieren auf einem von der Regierung des Kantons Graubünden festgelegten Normkostensatz pro Betreuungseinheit. Er ist für alle Einrichtungen gleich. Folgende Angebote erhalten Beiträge des Kantons und der Gemeinden.
Zurzeit unterstützen der Kanton und die Gemeinden neue Angebote während den ersten drei Jahren mit je 25 Prozent an den Normkosten und bestehende Angebote mit je 20 Prozent. Wichtigste Voraussetzungen für den Erhalt von Beiträgen sind:
Der Bund unterstützt Betreuungseinrichtungen beim Aufbau, bei grosser Erweiterung des Angebots und im Bereich der Koordination der Betreuung in Tagesfamilien mit Beiträgen. Nähere Informationen erhalten Sie auf der Website des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV).
Gesuch um Beitragsanerkennung (Kindertagesstätten / Tageselternvereine)
Finanzierung: Nachträgliche Bedarfsmeldung (Kindertagesstätten / Tageselternvereine)
Verordnung zur ausserordentlichen Finanzierung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden infolge des Coronavirus