Sozialamt
Uffizi dal servetsch social
Ufficio del servizio sociale
Vergünstigung familienergänzende KinderbetreuungGrabenstrasse 87001 ChurTel. +41 81 257 53 96quint@soa.gr.ch
Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO; SR 211.222.338)
Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (SR 861)
Gesetz über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden (KIBEG)
Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden (KIBEV)
Pflegekindergesetz (BR 219.050)
Das Ziel der Kindertagesstätte ist die Stärkung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit und die Förderung der Entwicklung von Kindern. In einer Kindertagesstätte werden Kinder im Vorschulalter betreut. Die Betreuungseinheiten können sich über halbe oder ganze Tage erstrecken. Die Kinder nehmen während der Betreuungszeit die üblichen Mahlzeiten (Znüni, Zmittag, Zvieri) in der Kindertagesstätte ein. Für die Betreuung in einer anerkannten Kindertagesstätte werden Vergünstigungen gewährt. Die Kindertagesstätten im Kanton Graubünden sind über das gesamte Kantonsgebiet verteilt:
Weitere Informationen für Familien zur familienergänzenden Kinderbetreuung finden Sie hier.
Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen ist bewilligungspflichtig, wenn tags- oder nachtsüber gleichzeitig vier oder mehr Kinder im Vorschul- oder Schulalter betreut werden. Das kantonale Sozialamt ist zuständig für die Erteilung der Bewilligung. Zudem übt es die Aufsicht aus. Das heisst, alle Kindertagestätten im Kanton Graubünden verfügen über eine Betriebsbewilligung des kantonalen Sozialamts. Neue Angebote können erst eröffnen, wenn sie eine Betriebsbewilligung haben. Das kantonale Sozialamt erteilt bzw. erneuert eine Betriebsbewilligung, wenn die Vorgaben der Qualitätsrichtlinien eingehalten werden. Die Qualitätsrichtlinien ergänzen die Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern des Bundes sowie das Pflegekindergesetz des Kantons Graubünden.
Bewilligungsunterlagen
Qualitätsrichtlinien für Kindertagesstätten im Kanton Graubünden, gültig ab 1. August 2025
Betriebsbewilligungsraster für Kindertagesstätten im Kanton Graubünden, gültig ab 1. August 2025
Anerkannte Fachkräfte im Bereich der Kindertagesstätten ab 1. Juli 2025
Weiterbildung für die Leitung der Kindertagesstätten
Ärztliches Zeugnis für die Leitung der Kindertagesstätten
Zusätzlich zur Bewilligung benötigen Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden eine Anerkennung, damit den Familien, die ihr Angebot nutzen, Vergünstigungen für die Betreuungskosten gewährt werden können. Die wichtigsten Voraussetzungen für die Gewährung der Anerkennung sind die Einhaltung der kantonalen Tarifvorgaben und das Entsprechen der Angebotsplanung. Weiter sind anerkannte Angebote konfessionell neutral und nicht auf bestimmte Gruppen beschränkt.
Vergünstigt wird die Betreuung durch zugelassene, ausserkantonale Kindertagesstätten und Tageselternorganisationen. Ein ausserkantonales Betreuungsangebot wird zugelassen, wenn es dem Kanton die für den Vollzug des Gesetzes über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden notwendigen Informationen bereitstellt, das Angebot von der zuständigen Behörde des entsprechenden Kantons bewilligt, konfessionell neutral und nicht auf bestimmte Gruppen beschränkt ist.
Ausserkantonale Angebote können für die Zulassung über folgende Adresse Kontakt mit dem Sozialamt aufnehmen:
Kantonales Sozialamt Graubünden Vergünstigung familienergänzende Kinderbetreuung Grabenstrasse 8 7001 Chur Tel. +41 81 257 53 96 quint@soa.gr.ch
Im Kanton Graubünden finanzieren sich Kindertagesstätten über Tarife der Erziehungsberechtigten sowie Spenden und Beiträge Dritter. Der Kanton gewährt den Erziehungsberechtigten Vergünstigungen für die Betreuungskosten. Die Vergünstigungen werden direkt den Betreuungsangeboten ausgerichtet und diese stellen den Familien den vollen Tarif abzüglich der individuellen Vergünstigung in Rechnung. Der Grosse Rat legt den Kredit zur Finanzierung der Vergünstigungen im Budget fest. Das Total der Vergünstigungen tragen je zur Hälfte der Kanton und die Gemeinden. Die Zuständigkeit der Gemeinden bestimmt sich über den Wohnsitz der betreuten Kinder. Für die Finanzierung der familienergänzenden Kinderbetreuung werden Normkosten berechnet. Sie basieren auf den durchschnittlichen Kosten der anerkannten und wirtschaftlichen Angebote. Basis bilden die geprüften Kostenrechnungen der vorangehenden drei Jahre. Weiter unterstützt der Bund Betreuungseinrichtungen beim Aufbau, bei grosser Erweiterung des Angebots und im Bereich der Koordination der Betreuung in Tagesfamilien mit Beiträgen. Nähere Informationen erhalten Sie auf der Website des Bundesamtes für Sozialversicherungen.
Für die Gewährung der Vergünstigungen wurde die Software quint entwickelt. Alle Prozesse zwischen dem kantonalen Sozialamt und den Betreuungsangeboten werden über quint abgewickelt. Dies beinhaltet die Anmeldung der Kinder und der vereinbarten Betreuungsverhältnisse, die Meldung der effektiven Betreuungsstunden (Nutzungsdaten) sowie die Abrechnung der Vergünstigungen. Anerkannte Betreuungsangebote erhalten Zugriff auf quint.
KITAplus ermöglicht eine Teilhabe an der familienergänzenden Kinderbetreuung für Kinder mit einer Behinderung. Der Kanton übernimmt die behinderungsbedingten Mehrkosten. Die Eltern eines Kindes mit Behinderung bezahlen die regulären Betreuungskosten. Für die Aufnahme bei KITAplus ist der erhöhte behinderungsbedingte Betreuungsaufwand in der Kindertagesstätte und der Bedarf des Betreuungspersonals an Coaching und Wissensvermittlung durch eine Fachperson massgebend. In der Kindertagesstätte selbst wird im Rahmen von KITAplus weder durch das Betreuungspersonal noch durch die Heilpädagogische Früherziehung eine spezielle Förderung im therapeutischen Sinne angeboten. Vielmehr bietet die Kindertagesstätte eine förderliche Umgebung. Bei einer Anfrage entscheidet die Kindertagesstätte, ob sie Kapazität für die Aufnahme eines Kindes mit Behinderung hat. Gesetzlich besteht keine Verpflichtung zur Aufnahme.